636  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

5.  Die  Pechtswirkungen  der  Versicherung  zu  Gunsten  dritter  Personen.

a)  Die  Schabensversicherung  für  fremde  Rechnung.
8  180.

I.  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  (s.  oben
S.  566)  gehn  die  Rechte  und  die  Pflichten,  die  für  den  Versicherungsnehmer
bei  einer  zu  seinen  eignen  Gunsten  genommenen  Versicherung  ungezweit
erwachsen,  folgendergestalt  auseinander.

1.  Die  Versicherungsnehmerrechte  werden  dem  Versicherten  und  dem
Versicherungsnehmer  gemeinsam  zugeteilt.

a)  Leitender  Grundsatz  ist,  daß  als  der  eigentliche  Inhaber  der
Versicherungsnehmerrechte  nicht  der  Versicherungsnehmer,  sondern  allein
der  Versicherte  angesehn  wird,  der  Versicherungsnehmer  aber  befugt  sein
soll,  in  gewissem  Umfang  diese  Rechte  des  Versicherten  in  eignem  Namen
außergerichtlich  wie  gerichtlich  geltend  zu  machen  und  in  eignem  Namen
über  sie  zu  verfügen  (s.  Vers  Ges.  75  1  Satz  1,  76  1;  HWGB.  886  1  Satz  1,  887).

a)  Die  Rechtsmacht  des  Versicherungsnehmers,  die  Rechte  des  Versicherten
  geltend  zu  machen  und  über  sie  zu  verfügen,  ist  im  allgemeinen
eine  selbständige:  der  Versicherungsnehmer  kann  also  ohne  Zustimmung
und  sogar  gegen  den  Widerspruch  des  Versicherten  von  ihr  Gebrauch
machen  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  sich  um  ungewöhnliche  Maßregeln,
wie  etwa  einen  Verzicht  auf  die  Haftung  des  Versicherers,  die  Herabsetzung
der  Versicherungssumme,  die  Kündigung  des  Vertrages,  handelt.  Nur  bei
der  Übertragung  der  Rechte  des  Versicherten  auf  andre  Personen  sowie  bei
der  Annahme  und  der  Einforderung  der  Versicherungsleistung  ist  der  Versicherungsnehmer
  beschränkt.

aa)  Bei  der  Ubertragung  der  Rechte  des  Versicherten  auf  andre  gilt
die  Beschränkung,  daß,  wenn  ein  Versicherungsschein  ausgestellt  ist,  der
Versicherungsnehmer  der  Zustimmung  des  Versicherten  bedarf,  es  sei  denn,
La  Peisch  selber  im  Besitz  des  Scheins  befindet  (Vers  Ges.  76  II;  HGB.
.  68)  Bei  der  Annahme  der  Versicherungsleistung,  mag  der  Versicherer
sie  freiwillig  angeboten  oder  der  Versicherungsnehmer  sie  eingefordert
haben,  gilt  die  nämliche  Beschränkung  (VersGes.  76  II;  HGB.  887  11).

I7)  Bei  der  Einforderung  der  Versicherungsleistung  gilt  die  Beschränkung,
  daß  der  Versicherungsnehmer,  wenn  er  die  Leestung  nicht  an
den  Versicherten,  sondern  an  sich  selbst  verlangt,  den  Nachweis  erbringen
muß,  daß  der  Versicherte  seine  Zustimmung  zu  der  Versicherung  erteilt  hat
(VersGes.  76  III,  887  III);  ob  ein  Versicherungsschein  ausgestellt  ist  und
ob  der  Versicherungsnehmer  sich  im  Besitz  des  Scheins  befindet,  ist  für  diese
Beschränkung  unerheblich.

1  Schneider,  Ztschr.  f.  VersW.  5  S.  230.