Versicherung  für  fremde  Rechnung.  8  180.  637

8)  Die  Rechtsmacht  des  Versicherungsnehmers,  die  Rechte  des  Versicherten
  geltend  zu  machen  und  über  sie  zu  verfügen,  schließt  nicht  aus,  daß
diese  Rechte  auch  von  dem  Versicherten  selbst  geltend  gemacht  werden  und
daß  der  Versicherte  selbst  über  sie  verfügt;  doch  bedarf  der  Versicherte  dazu
der  Zustimmung  des  Versicherungsnehmers,  es  sei  denn,  daß  ein  Versicherungsschein
  ausgestellt  ist  und  sich  in  seinem,  des  Versicherten,  Besitz
befindet  (Vers  Ges.  75  II;  HGB.  886  II;  s.  auch  ebenda  889).

Beispiel.  A.  hat  ein  zum  Vorbehaltsgut  seiner  Ehefrau  gehöriges  Haus  ohne  deren
Vorwissen,  dem  Bauwert  entsprechend,  mit  100  000  Mark  im  eignen  Namen,  aber  für
Rechnung  der  Frau  bei  B.  gegen  Feuer  versichert;  die  Eheleute  haben  sich  seitdem  entzweit
  und  suchen  sich  gegenseitig  zu  schaden,  so  viel  sie  können.  I.  Erster  Fall:  der  Versicherungsschein
  befindet  sich  in  den  Händen  des  A.  Hier  hat  dieser  wegen  der  Versicherung
  freie  Hand,  während  Frau  A.  ohnmächtig  ist;  nur  wenn  der  Versicherungsfall  eintritt,
  verbleibt  der  Frau  die  Hoffnung,  daß  B.  die  Brandentschädigung  nicht  an  A.  auszahlt,
  sondern  hinterlegt  oder  so  lange  zurückhält,  bis  A.  sich  mit  ihr  einigt.  Sie  kann  aber
nicht  bestimmt  darauf  rechnen,  daß  B.  dies  wirklich  tut.  Vielmehr  ist  B.  befugt,  selbst
gegen  ihren  ausdrücklichen  Widerspruch  die  Entschädigung  an  A.  auszuzahlen;  ja,  wenn
sie  der  Auszahlung  an  A.  widerspricht,  verschlechtert  sie  sogar  ihre  Rechtslage,  weil  sie
damit  bekundet,  daß  sie  der  Versicherung  zustimmt;  denn  wenn  sie  nicht  zustimmt,  geht
sie  ja  die  ganze  Versicherung  gar  nichts  an.  Trotz  alledem  ist  festzuhalten,  daß  der  Anspruch
auf  die  Brandentschädigung  nicht  dem  A.,  sondern  seiner  Frau  zusteht.  Demgemäß  kann
B.,  wenn  A.  die  Entschädigung  einfordert,  eine  ihm  gegen  Frau  A.  zustehende  Gegensorderung
  darauf  aufrechnen,  während  eine  Gegenforderung,  die  sich  gegen  A.  selbst  richtet,
im  allgemeinen  nicht  aufrechenbar  ist  (s.  unten  S.  638c).  II.  Zweiter  Fall:  der  Versicherungsschein
  befindet  sich  in  den  Händen  der  Frau  A.  Hier  ist  die  Rechtsmacht  A.s
immer  noch  groß;  insbesondre  kann  A.  selbst  gegen  den  Widerspruch  der  Frau  auf  die
Versicherung  verzichten.  Doch  steht  die  gleiche  Rechtsmacht  auch  der  Frau  A.  zu.  Ja,
in  dem  Hauptpunkt  ist  die  Frau  dem  Mann  sogar  überlegen:  tritt  der  Versicherungsfall
ein,  so  darf  B.  die  Entschädigung  nur  an  sie  und  nicht  an  den  Mann  zahlen.

b)  Der  Grundsatz  zu  a,  daß  als  Inhaber  der  Versicherungsnehmerrechte
  der  Versicherte  anzusehn  ist,  erleidet  eine  Ausnahme  in  Ansehung
des  Rechts,  die  Ausstellung  eines  Versicherungsscheins  zu  fordern:  dies
Recht  steht  allein  dem  Versicherungsnehmer  zu  (VersGes.  75  1  Satz  2;
HGB.  886  1  Satz  2).  Dadurch  hat  dieser  es  in  der  Hand,  sich  die  Selbständigkeit
  seiner  Verfügungsmacht  über  die  Rechte  des  Versicherten  so
lange  zu  wahren  (s.  oben  zu  1  qa,  88)  und  konkurrierende  Verfügungen
der  Versicherten  so  lange  auszuschließen  (s.  oben  zu  15),  als  es  ihm
paßt;  insbesondre  ist  er  in  der  Lage,  zu  verhindern,  daß  der  Versicherte
Vorteile  von  der  Versicherung  zieht,  bevor  er  ihm  seine  Auslagen  an  Prämien
u.  dgl.  vergütet  hat.

2.  Die  Versicherungsnehmerpflichten  werden  bei  der  Versicherung
für  fremde  Rechnung  allein  dem  Versicherungsnehmer  zur  Last  gelegt:
nur  er  und  nicht  der  Versicherte  haftet  dem  Versicherer  für  die  Prämien,
nur  er  ist  dem  Versicherer  zur  Vermeidung  einer  Gefahrerhöhung,  zur
Anzeige  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls  verpflichtet.  Doch  wird  der