638  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Versicherte  wenigstens  mittelbar  durch  die  Verpflichtungen  des  Ver—
sicherungsnehmers  berührt.

a)  Verletzt  der  Versicherungsnehmer  die  ihm  obliegenden  Ver—
pflichtungen,  so  leiden  darunter  die  Rechte  des  Versicherten  in  derselben  Art,
wie  bei  der  Versicherung  zu  eignen  Gunsten  die  Rechte  des  Versicherungsnehmers
  darunter  leiden  würden:  je  nach  Lage  des  Falls  wird  also  der
Versicherer  auch  gegenüber  dem  Versicherten  haftfrei,  er  kann  den  Vertrag
auch  mit  Wirkung  gegen  den  Versicherten  kündigen  u.  s.  w.

Beispiel.  A.  hat  unmittelbar  neben  seinem  eignen  Hause  für  B.  einen  Neubau
errichtet  und  hat  sowohl  sein  eignes  Haus  wie  für  B.s  Rechnung  auch  dessen  Neubau  bei
C.  gegen  Feuer  versichert;  nun  bringt  er  in  seinem  Hause  eine  äußerst  feuergefährliche
Anlage  an,  ohne  daß  B.  oder  C.  dies  bemerken  können;  die  Folge  ist,  daß  beide  Häuser
abbrennen.  Hier  ist  C.  nicht  bloß  gegenüber  A.,  sondern  auch  gegenüber  B.  haftfrei
(s.  Vers  Ges.  23  I,  25  I,  II).

b)  Hat  der  Versicherte  der  Versicherung  zugestimmt,  so  muß  er  in
Ansehung  aller  Versicherungsnehmerpflichten  wie  ein  Erfüllungsgehülfe
des  Versicherungsnehmers  behandelt  werden:  jedes  Verhalten  des  Versicherten,
  das  eine  Pflichtverletzung  gegenüber  dem  Versicherer  sein  würde,
wenn  es  vom  Versicherungsnehmer  ausginge,  ist  also  wie  eine  vom  Versicherungsnehmer
  selbst  begangene  Pflichtverletzung  anzusehn.

Beispiel.  Derselbe  Fall  wie  zu  a;  nur  ist  die  seuergefährliche  Anlage  von  B.  selbst
in  dem  Neubau  angebracht  worden,  ohne  daß  A.  dies  bemerken  konnte.  Hier  ist  C.  gegenüber
  A.  haftbar,  gegenüber  B.  haftfrei.

c)  Jede  Forderung  des  Versicherers  gegen  den  Versicherungsnehmer,
die  auf  der  Versicherung  für  Rechnung  des  Versicherten  beruht,  kann  gegen
die  Forderungen  aufgerechnet  werden,  die  dem  Versicherten  auf  Grund
der  nämlichen  Versicherung  gegen  den  Versicherer  zustehn  (s.  Vers  Ges.  78;
HGB.  890).

Beispiel.  Derselbe  Fall  wie  zu  a;  nur  ist  der  Brand  erfolgt,  ohne  daß  A.  die  Gefahr
  erhöht  hätte.  Hier  kann,  wenn  A.  oder  B.  für  den  Brand  des  Neubaus  Entschädigung

fordert  und  A.  sowohl  mit  den  Prämien  für  das  eigne  Haus  wie  für  den  Neubau  im  Rückstand
  ist,  C.  zwar  nicht  die  ersteren,  wohl  aber  die  letzteren  Prämien  aufrechnen.

II.  Abgesehn  von  den  Regeln  zu  I  unterliegt  die  Versicherung  für
fremde  Rechnung  den  für  die  gewöhnliche  Schadensversicherung  geltenden
allgemeinen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  es  überall  nur  auf  das
Versicherungsinteresse  des  Versicherten,  nicht  auf  das  des  Versicherungsnehmers
  ankommt.

Beispiel  s.  oben  S.  566.

III.  Das  Innenverhältnis  zwischen  Versicherungsnehmer  und  Versichertem
  ist  sehr  verschieden,  je  nachdem  jener  den  Versicherungsvertrag  im
Auftrage  des  Versicherten  oder  auftragslos  abgeschlossen  hat.  Für  alle
beide  Fälle  gelten  nur  die  folgenden  Vorschriften.