Versicherung  f.  fremde  Rechnung.  8  180.  Lebensvers.  zu  Gunsten  eines  Dritten.  /3181.  639

1.  Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  den  in  seinen
Händen  befindlichen  Versicherungsschein  an  den  Versicherten  auszuliefern,
bevor  er  wegen  seiner  auf  die  Versicherung  bezüglichen  Ansprüche  gegen  den
Versicherten,  also  namentlich  wegen  seines  Anspruchs  auf  Erstattung  der
von  ihm  für  Rechnung  des  Versicherten  bezahlten  Prämien  befriedigt  ist
(Vers  Ges.  77  Satz  1;  HGB.  888  Satz  1).

Auch  hier  fehlt  der  obligate  Redaktionsfehler  nicht:  das  Gesetz  spricht  nur  von  den

Ansprüchen  des  Versicherungsnehmers  in  Bezug  auf  die  versicherte  „Sache“,  obschon  die
Versicherung  für  fremde  Rechnung  keineswegs  bloß  bei  der  „Sachversicherung“  vorkommt.

2.  Der  Versicherungsnehmer  kann  sich  für  diese  Ansprüche  aus  der
Forderung  des  Versicherten  auf  die  Versicherungsleistung  und,  wenn  die
Forderung  bereits  eingezogen  ist,  aus  der  geleisteten  Summe  vor  dem
Versicherten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen  (Vers  Ges.  77  Satz  2;
HGB.  888  Satz  2).

b)  Die  Personenverlsicherung  zu  Gunsten  eines  Dritten.7
ls"81.

I.  1.  a)  Bei  einer  Lebensversicherung,  bei  der  die  Versicherungsleistung
  des  Versicherers  in  einer  Kapitalzahlung  besteht,  kann  nicht  bloß
in  dem  Versicherungsvertrage  selbst  bestimmt  werden,  daß  das  Recht  auf
die  Versicherungsleistung  einem  Dritten  als  dem  „Bezugsberechtigten“
(s.  oben  S.  566)  zustehn  soll,  sondern  auch  nachträglich  kann  der  Versicherungsnehmer
  eine  derartige  Bestimmung  im  Zweifel  einseitig  treffen,
ohne  daß  er  dazu  der  Zustimmung  des  Versicherers  bedarf;  ebenso  ist  der
Versicherungsnehmer  befugt,  die  Bestimmung  des  Bezugsberechtigten,  mag
sie  einseitig  von  ihm  getroffen  oder  schon  im  Vertrage  enthalten  gewesen
sein,  nachträglich  beliebig  zu  ändern  (Vers  Ges.  166).

Beispiel.  A.  hat  bei  B.  eine  Kapitallebensversicherung  auf  den  eignen  Tod  zu
Gunsten  seiner  Ehefrau  genommen.  Hier  ist  A.  im  Zweifel  befugt,  selbst  gegen  den
Widerspruch  des  Versicherers  B.  und  seiner  Ehefrau  einseitig  zu  bestimmen,  daß  die  Versicherung
  zu  Gunsten  seines  unehelichen  Sohnes  C.  gelten  solle.

b)  Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  Kapitallebensversicherung
auf  seinen  eignen  Tod  genommen  und  dabei  die  Zahlung  an  seine  „Erben“
ohne  nähere  Bestimmung  ausbedungen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Erben  „Bezugsberechtigte“  im  Sinn  der  Regeln  zu  a  sein,  d.  h.
daß  sie  ein  eignes  jedoch  vom  Versicherungsnehmer  frei  zu  widerrufendes
Recht  auf  die  Versicherungsleistung  haben  sollen;  und  zwar  sind  unter  den
Erben  im  Zweifel  diejenigen  zu  verstehn,  die  beim  Tode  des  Versicherungs-1

  Berliner,  Leipz.  Ztschr.  3  S.  115;  Emminghaus,  ebenda  1  S.  29;  Behrend,
ebenda  S.  872:  Heck,  Arch.  f.  BR.  4  S.  17;  König,  Ztschr.  f.  VersW.  6  S.  633;  Gößmann,
  ebenda  9  S.  139.