640  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

nehmers  laut  Gesetz,  Testament  oder  Erbvertrag  als  seine  Erben  berufen
sind,  ein  jeder  nach  Verhältnis  seines  Erbteils,  jedoch  mit  Ausnahme  des
Fiskus;  daß  die  Berufenen  die  Erbschaft  ausschlagen,  ist  auf  ihr  Bezugerecht
ohne  Einfluß  (Vers  Ges.  167).  Die  Erben  erlangen  demnach  ihr  Bezugsrecht
nicht  in  ihrer  Eigenschaft  als  Erben  des  Versicherungsnehmers,  und  ihr
Recht  stammt  also  auch  nicht  aus  dessen  Nachlaß;  das  Bezugsrecht  fällt  mithin,
  wenn  über  den  Nachlaß  Konkurs  eröffnet  wird,  nicht  etwa  in  die
Konkursmasse.

Beispiele.  I.  Der  Hamburger  Rechtsanwalt  A.,  der  vermögenslos  ist,  sich  aber
einer  ausgezeichneten  Praxis  erfreut,  nimmt  1910  bei  B.  eine  Kapitallebensversicherung
auf  den  eignen  Tod  in  Höhe  von  100  000  Mark  zu  Gunsten  seiner  „Erben“;  dabei  stellt
er  sich,  da  er  mit  einer  stattlichen  Familie  gesegnet  ist  und  ein  Testament  nicht  errichtet
hat,  unter  seinen  Erben  zunächst  selbstverständlich  seine  Frau  und  seine  Kinder  vor;  später
gelangt  A.  zu  einem  Vermögen  von  3  Mill.  Mark  und  macht  nunmehr  1915  ein  Testament,
in  dem  er  zu  seiner  Alleinerbin  die  Stadt  Hamburg  einsetzt,  während  er  seine  Familie
mit  Vermächtnissen  in  Höhe  von  2½  Mill.  Mark  abfindet;  zuletzt  verliert  er  aber  sein  Vermögen
  wieder,  vermag  nur  mit  Not  die  Prämien  für  seine  Lebensversicherung  aufzutreiben
  und  hinterläßt  bei  seinem  Tode  1930  nur  einige  tausend  Mark.  Hier  fallen  die
von  B.  zu  leistenden  100  000  Mark  an  die  Stadt  Hamburg;  und  da  diese  Summe  nicht  zum
Nachlaß  A.3  gehört,  können  Witwe  und  Kinder  sich  weder  wegen  der  ihnen  zugewendeten
Vermächtnisse  noch  kraft  Pflichtteilsrechts  an  sie  halten.  Freilich  ist  es  sicher,  daß  man
mit  dieser  Entscheidung  nicht  dem  entspricht,  was  A.  bei  seinem  Tode  gewollt  hat;  doch
kommt  es  nur  darauf  an,  was  A.  erkennbar  für  B.  im  Jahr  1910  gewollt  hat;  und,  da  dies
zweifelhaft  ist,  muß  auf  die  für  den  Zweifelsfall  gegebene  gesetzliche  Vorschrift  zurückgegangen
  werden,  die  eine  andre  Entscheidung  als  die  oben  gegebene  nicht  zuläßt.  II.  Delselbe
  Fall;  nur  hat  A.  als  Erben  nicht  die  Stadt  Hamburg,  sondern  den  Fiskus  des  Staats
Hamburg  berufen.  Hier  fallen  die  100  000  Mark  gleichfalls  an  den  Testamentserben  A.s,
also  an  den  Hamburger  Fiskus;  sie  gelten  aber  als  Teil  des  Nachlasses  des  A.,  so  daß  Witwe
und  Kinder  sich  wegen  ihrer  Vermächtnisse  oder  Pflichtteilsansprüche  daran  halten  können.

o)  Von  selbst  wird  die  Bestimmung  des  Bezugsberechtigten  hinfällig,
wenn  die  Versicherung  auf  den  Tod  eines  andern  genommen  ist  und  der

Bezugsberechtigte  den  Tod  des  andern  vorsätzlich  widerrechtlich  herbeiführt
  (Vers  Ges.  170  11).

Beispiele.  I.  Frau  A.,  die  aus  erster  Ehe  einen  Sohn  B.  besitzt,  hat  diesen  nicht
bloß  zu  ihrem  Erben  eingesetzt,  sondern  hat  auch  mit  Einwilligung  ihres  Mannes  auf  dessen
Tod  eine  Kapitallebensversicherung  von  100  000  Mark  zu  Gunsten  des  B.  bei  C.  genommen
nun  vergiftet  B.  seinen  Stiefvater,  und  Frau  A.,  die  den  Sachverhalt  durchschaut,  nimmt
sich  aus  Gram  gleich  darauf  das  Leben.  Hier  kann  B.  die  100  000  Mark  als  Bezugsberechtigter
  nicht  beanspruchen.  Wohl  aber  kann  er  sie  als  Erbe  der  Versicherungsnehmerin
Frau  A.  fordern.  Denn  der  Giftmord  steht  nur  der  Berufung  des  B.  als  Bezugsberechtigten
entgegen,  läßt  dagegen  die  Gültigkeit  der  Versicherung  zu  Gunsten  der  Versicherungsnehmerin
  A.  und  die  Berufung  des  B.  als  Erben  der  A.  in  Kraft.  II.  Dagegen  würde
B.  leer  ausgehn,  wenn  nicht  er,  sondern  Frau  A.  den  Ehemann  A.  getötet  oder  wenn  A.
sich  selber  das  Leben  genommen  hätte;  denn  dann  wäre  C.  ganz  haftfrei  geworden.

2.  a)  Der  Rechtserwerb  des  Bezugsberechtigten  tritt  insoweit,  als
die  Versicherungsleistung  beim  Tode  des  Versicherungsnehmers  oder  später