Personenversicherung  zu  Gunsten  eines  Dritten.  8  181.  641

zu  bewirken  ist,  im  Zweifel  mit  dessen  Tode  ein  (BGB.  331  1),  nicht  früher,
aber  auch  nicht  später.

b)  In  welchem  Zeitpunkt  der  Rechtserwerb  eintritt,  wenn  die
Versicherungsleistung  schon  bei  Lebzeiten  des  Versicherungsnehmers  zu
bewirken  ist,  bestimmt  das  Gesetz  nicht.  Die  Auslegung  des  Vertrages  hat
hier  also  freie  Hand  (BGB.  328  11).

3.  Der  Rechtserwerb  des  Bezugsberechtigten  gilt  als  nicht  erfolgt,
wenn  der  Bezugsberechtigte  ihn  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Versicherer
  zurückweist  (BGB.  333).

4.  Erwirbt  der  Bezugsberechtigte  das  Recht  nicht,  sei  es,  daß  er  den
Erwerb  zurückweist,  sei  es,  daß  er  vor  dem  Erwerbe  stirbt,  so  steht  es  dem
Versicherungsnehmer  oder  dessen  Erben  als  solchen  zu  (s.  Vers  Ges.  168).
Dasselbe  muß  gelten,  wenn  die  Bestimmung  des  Bezugsberechtigten  vom
Versicherungsnehmer  rechtswirksam  widerrufen  oder  in  andrer  Art  hinfällig
  wird.

Siehe  das  Beispiel  oben  S.  640c.

5.  Die  Pflicht,  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  dem  Versicherer
anzuzeigen  und  ihm  Auskunft  über  die  Sachlage  zu  geben,  liegt  nicht  dem
Versicherungsnehmer  oder  dessen  Erben,  sondern  dem  Bezugsberechtigten
ob  (Vers  Ges.  171  II).

II.  Bei  einer  Unfallversicherung,  bei  der  die  Versicherungsleistung
des  Versicherers  in  einer  Kapitalzahlung  besteht,  gelten  die  Regeln  zu  1,
1,  4,  5  analog  (VersGes.  180,  181  II,  182).

III.  Im  übrigen  hat  es  in  Ansehung  der  Personenversicherung  zu
Gunsten  eines  Dritten  bei  den  allgemeinen  Regeln  über  Verträge  zu
Gunsten  Dritter  sein  Bewenden.

Nur  die  Regeln  zu  I,  1c  und  5  sind  auf  alle  diese  Verträge,  also  namentlich  auch

auf  eine  Rentenlebens=  oder  eine  Rentenunfallversicherung  anwendbar  (VersGes.  170  II,
171  II,  181  II,  182).

e)  Die  Schadensversicherung  zu  Gunsten  von  Hppotbekengläubigern
  und  verwandte  Zäle.

§  182.

I.  1.  Ruht  auf  einem  Grundstück  eine  Hypothek,  so  ist  jede  Versicherung
  des  Grundstücks  selbst  oder  des  der  Hypothek  mit  unterliegenden
Pfandzubehörs,  die  für  den  Eigentümer  oder  Eigenbesitzer  des  Grundstücks
genommen  ist,  kraft  Gesetzes  zugleich  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
wirksam:  die  Hypothek  erstreckt  sich,  ohne  daß  es  besonders  vereinbart  werden
müßte,  von  Rechts  wegen  auch  auf  die  Forderung  gegen  den  Versicherer
(BGB.  1127  1).  Doch  hört  diese  Wirkung  der  Versicherung  auf,  sobald  der
versicherte  Gegenstand  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  wiederhergestellt
  oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist  (BGB.  1127  II).

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  *