642  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

2.  a)  Die  Regel,  daß  die  Hypothek  sich  auch  auf  die  Forderung  gegen
den  Versicherer  erstreckt,  tritt  am  deutlichsten  hervor,  wenn  der  Versicherungsfall
  eingetreten  ist  und  der  Versicherer  die  ihm  obliegende  Versicherungsleistung
  bewirken  will:  hier  wird  der  Versicherer  durch  eine  Leistung  an  den
Grundstückseigentümer  oder  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber
dem  Hypothekengläubiger  nur  dann  befreit,  wenn  er  oder  der  Empfangsberechtigte
  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  dem  Hypothekengläubiger
angezeigt  und  dieser  nicht  binnen  eines  Monats  seit  Empfang  der  Anzeige
durch  eine  Erklärung  gegenüber  dem  Versicherer  gegen  die  Leistung  Widerspruch
  erhoben  hat  (BGB.  1128  J  Satz  1,  2).

b)  Doch  ist  die  Regel  zu  a  nicht  allgemein  gültig,  sondern  auf  den  Fall
beschränkt,  daß  ein  Gebäude  versichert  ist.  Dagegen  kann  bei  der  Versicherung
  andrer  Gegenstände,  also  namentlich  bei  der  Hagelversicherung,  der
Versicherer  die  Versicherungsleistung  sofort  an  den  Grundstückseigentümer
oder  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  bewirken,  ohne  daß  es  erst  einer
Anzeige  an  den  Hypothekengläubiger  und  der  Abwartung  einer  Widerspruchsfrist
  bedarf;  will  also  der  Hypothekengläubiger  sein  eignes  Anrecht
auf  die  Versicherungsleistung  auch  hier  geltend  machen,  so  muß  er  zuvor
die  Forderung  gegen  den  Versicherer  mit  Beschlag  belegen  (BGB.  1129,
1124  I  Satz  1).

c)  Außerdem  erleidet  die  Regel  zu  a  auch  bei  der  Gebäudeversicherung
eine  Ausnahme,  wenn  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
  nur  verpflichtet  ist,  die  Entschädigungssumme  zur  Wiederherstellung
des  versicherten  Gebäudes  zu  zahlen:  hier  ist  die  Anzeige  an  den  Versicherer
  und  die  Abwartung  der  Widerspruchsfrist  unnötig,  wenn  der  Vetsicherer
  seine  Leistung  erst  bewirkt,  nachdem  die  bestimmungsmäßige  Velwendung
  des  Geldes  gesichert  worden  ist;  will  dagegen  der  Versicherer
leisten,  ohne  daß  eine  solche  Sicherung  vorliegt,  oder  will  er  gar  dem  Empsangsberechtigten
  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  ganz
erlassen,  so  muß  er  dem  Gläubiger  hiervon  Anzeige  machen  und  abwarten,

bb  viee  nicht  binnen  eines  Monats  widerspricht  (s.  Vers  Ges.  99;  BGB.
).

d)  Ist  die  zu  a  und  e  besprochene  Anzeige  an  den  Gläubiger  untunlich,  so  kann

sie  unterbleiben;  die  Monatsfrist  beginnt  alsdann  mit  der  Fälligkeit  der  Forderung
(BGB.  1128  1  Satz  3).

3.  Die  Sicherheit,  die  einem  Hypothekengläubiger  dadurch  gewährt
werden  soll,  daß  seine  Hypothek  auf  die  Forderung  gegen  den  Versicherer
erstreckt  wird,  ist  nach  den  Regeln  des  Versicherungsrechts  mancherlei
Gefahren  ausgesetzt.  Zum  Schutz  hierwider  hat  das  Gesetz  bei  der  Gebäudefeuerversicherung
  folgende  Vorschriften  aufgestellt.

a)  Eine  Hauptgefahr,  die  dem  Gläubiger  droht,  ist,  daß  der  Versicherungsnehmer
  die  Prämie  nicht  rechtzeitig  bezahlt  und  der  Versicherer