Wirkung  der  Versicherung  zu  Gunsten  der  Hypothekengläubiger.  J  182.  643

dadurch  kraft  Gesetzes  haftfrei  wird  oder  die  Versicherung  deshalb  kündigt.
Hiergegen  schützt  das  Gesetz  den  Gläubiger  durch  zwei  Regeln.

a)  Der  Gläubiger  wird  ermächtigt,  die  Prämie  aus  eignen  Mittelu
zu  bezahlen;  der  Versicherer  darf  die  Zahlung  selbst  dann  nicht  zurückweisen,
wenn  der  Versicherungsnehmer  widerspricht  (VersGes.  105).

8)  Hatte  der  Gläubiger  seine  Hypothek  dem  Versicherer  angemeldet,
so  muß  dieser  ihm  unverzüglich  Mitteilung  machen,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  eine  Nachprämie  nicht  rechtzeitig  entrichtet  und  er  ihm  deshalb
eine  Zahlungsfrist  gesetzt  hat;  ingleichen  hat  er,  wenn  er  nach  Ablauf  der
Frist  die  Versicherung  wegen  unterbliebener  Prämienzahlung  aufkündigt,  dies
dem  Gläubiger  unverzüglich  mitzuteilen  (s.  Vers  Ges.  103,  104).  Verletzt  der
Versicherer  diese  Pflicht,  so  ist  er  dem  Gläubiger  schadensersatzpflichtig.

b)  Nicht  minder  groß  ist  die  Gefahr,  die  dem  Gläubiger  droht,  wenn
der  Versicherungsnehmer  zwar  die  Prämien  pünktlich  entrichtet,  aber  seine
sonstigen  Pflichten  derart  verletzt,  daß  der  Versicherer  von  seiner  Haftung
für  die  Versicherungsleistung  von  Rechts  wegen  —  also  ohne  eine  Rücktrittserklärung
  oder  Kündigung  seinerseits  —  frei  wird:  hier  hilft  das  Gesetz
dem  Gläubiger  noch  energischer  als  in  dem  Fall  der  nicht  rechtzeitigen
Prämienzahlung,  indem  es  einfach  den  Versicherer  dem  Gläubiger  gegenüber
  weiter  haften  läßt,  und  zwar  sogar  dann,  wenn  dieser  seine  Hypothek
dem  Versicherer  nicht  angemeldet  hatte  (Vers  Ges.  101  1  Satz  1,  II).  Das
nämliche  gilt,  wenn  der  Versicherer  aus  irgend  einem  Grunde  von  dem
Vertrage  zurücktritt,  nachdem  der  Versicherungsfall  bereits  eingetreten  ist
(VersGes.  101  1  Satz  2).

I)  Eine  dritte  Gefahr  droht  dem  Gläubiger,  wenn  der  Versicherungsvertrag
  wegen  arglistiger  Über-  oder  Doppelversicherung  für  den  Versicherer
  unverbindlich  ist  oder  wenn  der  Versicherer  und  der  Versicherungsnehmer
  nachträglich  eine  Ermäßigung  der  Versicherungssumme  vereinbaren
oder  den  Umfang  der  Gefahr,  für  die  der  Versicherer  haftet,  mindern  oder
wenn  die  Versicherung  in  andrer  Art  als  der  zu  a  und  b  genannten  —  also
namentlich  durch  Rücktritt  des  Versicherers  wegen  Verletzung  der  Anzeigepflicht,
  durch  Kündigung  des  Versicherers  wegen  Gefahrerhöhung,  durch
Kündigung  des  Versicherers  oder  des  Erwerbers  wegen  Veräußerung  des
versicherten  Gebäudes,  durch  Ablauf  der  Versicherungszeit  u.  s.  w.  —  erlischt:
hier  hilft  das  Gesetz  dem  Gläubiger  unter  der  Voraussetzung,  daß  er  seine
Hypothek  dem  Versicherer  angemeldet  hat,  dadurch,  daß  es  die  Versicherung
dem  Gläubiger  gegenüber  wenigstens  eine  Zeitlang  aufrecht  erhält;  die
Versicherung  soll  nämlich  dem  Gläubiger  gegenüber  erst  dann  erlöschen,
wenn  die  Nichtigkeit  des  Vertrages,  die  Ermäßigung  der  Haftung  des
Versicherers  oder  die  Beendigung  der  Versicherung  dem  Gläubiger  durch
den  Versicherer  mitgeteilt  oder  in  andrer  Weise  zu  seiner  Kenntnis
gelangt  und  seitdem  ein  Monat  verstrichen  ist  (s.  Vers  Ges.  100  III,  II,  I,  104).
Nur  wenn  die  Versicherung  durch  Konkurs  des  Versicherers  beendigt