644  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

wird,  gilt  eine  Ausnahme:  hier  erlischt  die  Versicherung  auch  gegenüber
dem  Gläubiger  sofort  (Vers  Ges.  100  1  Satz  2).

4.  Hat  ein  Versicherer,  der  nach  den  Regeln  zu  3b  und  c  gegenüber  dem  Versicherungsnehmer
  haftfrei  geworden,  aber  gegenüber  einem  Hypothekengläubiger  haftbar  geblieben
  ist,  die  Versicherungsleistung  an  den  Gläubiger  bewirkt,  so  geht  insoweit,  als  dieser
hierdurch  befriedigt  ist,  seine  Hypothek  auf  den  Versicherer  über;  der  Übergang  kann  aber
nicht  zum  Nachteil  eines  gleich=  oder  nachstehenden  Hypothekengläubigers  geltend  gemacht
werden,  dem  gegenüber  die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Leistung  bestehn  geblieben  ist
(VersGes.  102).

5.  Unanwendbar  sind  die  Regeln  zu  3,  wenn  die  Hypothek  dem  Versicherungsnehmer
  selbst  zusteht  (Vers  Ges.  107).

II.  Analoge  Regeln  wie  zu  1  gelten,  wenn  das  Grundstück,  dem  die
Versicherung  gilt,  mit  Grundschulden,  Rentenschulden  oder  Reallasten
belastet  ist  (s.  BGB.  1192,  1200  1,  1107;  s.  VersGes.  106).  Dagegen  ist  eine
analoge  Anwendung  der  Regeln  zu!  ausgeschlossen,  wenn  die  Versicherung
einer  pfandrechtlich  belasteten  Fahrnissache  gilt.

Beispiel.  Wenn  A.  dem  B.  eine  von  ihm  gegen  Feuers-  und  Einbruchsgefahr
versicherte  Sache  als  Pfand  übergibt,  nützt  dem  B.  diese  doppelte  Versicherung  nichtsweder
  tritt  er  in  die  Versicherung  als  Rechtsnachfolger  A.3  ein  (s.  oben  S.  630  II,  2),  noch
wirkt  die  Versicherung  irgendwie  zu  seinen  Gunsten;  B.  tut  also  wohl,  wenn  er  sein
eignes  Pfandrechtsinteresse  an  der  Sache  selbständig  versichert  (s.  oben  S.  566,  2  #).

IV.  Die  Dersicherungsgeschäfte  besondern  Rechts.

l  183.
I.  Die  Rückversicherung.

1.  a)  Die  Rückversicherung  (s.  oben  S.  552  0  ist  ihrem  Begriff  nach
stets  Schadensversicherung,  auch  wenn  die  Hauptversicherung,  für  die  sie
genommen  wird,  nicht  Schadens-,  sondern  Personenversicherung  ist.  Und
zwar  ist  sie  fast  immer  Unterversicherung:  wer  für  einen  Hauptversicherungsvertrag,
  den  er  als  Versicherer  abgeschlossen  hat,  Rückversicherung  nimmt,
pflegt  die  Rückversicherungssumme  so  zu  bestimmen,  daß  sie  nur  einen  Teil
seines  eignen  aus  dem  Hauptversicherungsvertrage  entspringenden  Versicherungsrisikos
  deckt.

Beispiele.  I.  Wenn  A.  dem  B.  für  dessen  Haus  eine  Feuerversicherung  in  Höhe
von  200  000  Mark  gewährt  und  dafür  bei  C.  Rückversicherung  nimmt,  wird  er  die  Rüclversicherungssumme
  schwerlich  über  160  000  Mark  bestimmen.  II.  Eine  Ausnahme  wird
gelten,  wenn  A.  die  Versicherung  für  B.  nur  ungern  übernahm,  etwa  weil  er  in  der  Gegend,
  wo  das  Haus  B.s  liegt,  schon  mit  sehr  vielen  Versicherungen  belastet  war:  hier  wird
A.  vielleicht  versuchen,  das  neue  Risiko  ganz  abzustoßen,  indem  er  bei  C.  in  der  vollen  Höhe
von  200  000  Mark  Rückversicherung  nimmt.

Daß  die  Rückversicherung  regelmäßig  Unterversicherung  ist,  steht  nach  der  Verkehrssitte
  so  fest,  daß  der  Rückversicherungsnehmer,  wenn  er  ausnahmsweise  die  Rückversicherung
  als  Voll=  oder  gar  als  Überversicherung  nehmen  will,  dies  dem  Rückversicherer