Rückversicherung.  §  183.  645

beim  Vertragsschluß  anzeigen  muß.  Dem  entspricht  es,  daß  er,  wenn  er  für  eine  bestimmte
Hauptversicherung  bei  einer  Mehrheit  von  Personen  Rückversicherung  nehmen  will,  hierzu
entweder  die  Einwilligung  sämtlicher  Rückversicherer  einholen  oder  aber  dafür  sorgen
muß,  daß  die  Versicherungssumme  aller  Rückversicherungen  zusammengezählt  um  ein
erhebliches  hinter  seinem  eignen  Versicherungsinteresse  zurückbleibt.  Der  Grund  der
Regel  ist,  daß  nur  so  der  Rücersicherungsnehmer  sich  veranlaßt  sehn  wird,  beim  Abschluß
  und  bei  der  Abwicklung  der  Hauptversicherung  mit  gebührender  Vorsicht  zu
verfahren.

b)  Die  Rückversicherung  ist  überaus  häufig  alaufende“  Versicherung
(s.  oben  S.  554  IV),  und  zwar  oft  in  der  Gestalt,  daß  der  Rückversicherungsnehmer
  für  diejenigen  Hauptversicherungen,  für  die  er  auf  Grund  des
laufenden  Rückversicherungsvertrages  Rückversicherung  nehmen  kann,  Rückversicherung
  auch  nehmen  muß  („obligatorische"  laufende  Rückversicherung).
Eine  besonders  wichtige  Art  der  laufenden  Rückversicherung  ist  der  Exzedentenvertrag.,
  hier  ist  die  eine  Partei  berechtigt  und  meistens
auch  verpflichtet,  für  alle  Versicherungsverträge,  die  sie  als  Versicherer
mit  Dritten  abschließt,  bei  der  Gegenpartei  Rückversicherung  zu  nehmen,
sofern  die  in  jenen  Verträgen  benannten  Versicherungssummen  einen
gewissen  Mindestsatz  übersteigen.

Beispiel.  A.  schließt  mit  B.  und  C.  Rückversicherungsverträge  in  der  Art  ab,  daß
er  bei  B.  für  alle  Versicherungsverträge  mit  Versicherungssummen  über  30  000  Mark
wegen  des  Uberschusses  der  Versicherungssummen  über  letztern  Betrag  bis  zum  Höchstbetrage
  von  15  000  Mark  und  bei  C.  für  alle  Versicherungsverträge  mit  Versicherungssummen
  über  45  000  Mark  bis  zum  Höchstbetrage  von  25  000  Mark  Rückversicherung
nimmt.  Hier  ist  A.  für  eine  Hauptversicherung  von  20  000  Mark  gar  nicht,  für  eine  Hauptversicherung
  von  40  000  Mark  in  Höhe  von  10  000  Mark  bei  B.  bei  einer  Hauptversicherung

n  80000  Mark  in  Höhe  von  16  000  Mark  bei  B.,  in  Höhe  von  25000  Mark  bei
gedeckt.

e)  Die  Rückversicherung  ist  stets  Versicherung  zu  Gunsten  des  Ver—
sicherers  bei  der  Hauptversicherung.  Der  Versicherungsnehmer  bei  der
Hauptversicherung  hat  also  nichts  mit  ihr  zu  tun:  aus  der  Rückversicherung
erwachsen  weder  Pflichten  noch  Rechte  für  ihn.

Beispielc.  I.  A.  hat  für  eine  Versicherung,  die  er  als  Versicherer  mit  B.  abgeschlossen,
in  Höhe  von  500%  der  Versicherungsleistung  und  Prämie  bei  C.  Rückversicherung  genommen;
B.  ist  auf  die  Prämie  1000  Mark  schuldig  geworden,  und  auch  A.  hat  die  dem  C.  gebührende
Prämienhälfte  mit  500  Mark  noch  nicht  bezahlt;  nun  fällt  A.  in  Konkurs  und  seine  Masse
gibt  1000  Dividende.  Hier  muß  B.  an  die  Masse  1000,  die  Masse  muß  an  C.  nur
50  Mark  Prämien  zahlen.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  B.  seine  Prämien  pünktlich  bezahlt,
und  A.  schuldet  ihm,  weil  der  Versicherungsfall  noch  vor  der  Konkurseröffnung  eingetreten,
als  Versicherungsleistung  200  000  Mark.  Hier  muß  C.  an  die  Masse  100  000  Mark,  die
Masse  muß  an  B.  20  000  Mark  zahlen.  1

2.  Im  einzelnen  gelten  für  die  Rückversicherung  eine  Anzahl  von
Regeln,  die  auch  für  andre  Arten  der  Versicherung  Geltung  haben.  Erwähnt
  sei  das  folgende.

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1  RG.  55  S.  86.