646  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

a)  Die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  von  1901  sind  mit  der  Maßgabe  auch  auf  die  Rückversicherung
  anwendbar,

a)  daß  es  zum  Betriebe  von  Rückversicherungsgeschäften  einer  Zulassung
  seitens  der  Aufsichtsbehörde  nur  bedarf,  wenn  der  Betrieb  auf
Gegenseitigkeit  erfolgt  (VersUnt  Ges.  116  Satz  1),

6)  daß  der  Betrieb,  wenn  er  gegen  Prämie  erfolgt,  einer  Beaufsichtigung
  seitens  der  Aufsichtsbehörde  unterliegt,  sofern  die  Hauptversicherungen,
  für  die  Rückversicherung  gewährt  wird,  einer  solchen  Beaufsichtigung
  unterstellt  sind  (VerfUnt  Ges.  116  Satz  2;  Beschl.  des  Bundesrats
  vom  18.  Juni  1908).

Beispiele.  I.  Konzessionspflichtig  ist  ein  Unternehmen,  das  Versicherungsaktiengesellschaften
  Rückversicherung  auf  Gegenseitigkeit,  nicht  konzessionspflichtig  ist  ein  Unternehmen,
  das  Gegenseitigkeitsvereinen  Rückversicherung  gegen  Prämie  gewährt.  II.  Aufsichtspflichtig
  ist  ein  Unternehmen,  das  gegen  Prämie  Rückversicherung  für  Feuer-  nicht
aufsichtspflichtig  ist  ein  Unternehmen,  das  gegen  Prämie  Rückversicherung  für  Transportversicherung
  gewährt.

b)  Die  allgemeinen  Regeln  des  Handelsgesetzbuchs  und  der  Seeversicherungsnovelle
  von  1908  über  die  Seeversicherung  sind  auch  auf  die
für  Seeversicherungen  gewährte  Rückversicherung  anwendbar,  also  namentlich
  die  Regel,  daß  der  Rückversicherungsnehmer  die  Ausstellung  eines
Versicherungsscheins  fordern  darf,  die  Regeln  über  die  Anzeigepflicht
beim  Vertragsschluß,  über  die  Wirkungen  einer  Unter-,  Über=  und  Doppelversicherung,

  über  die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  der  Versicherung
u.  s.  w.  (779  1).

c.)  Dagegen  sind  die  Regeln  des  Reichsgesetzes  über  den  Versicherungsvertrag
  von  1908  auf  die  Rückversicherung  nicht  einmal  analog  anwendbar
  (s.  Vers  Ges.  186).

Auch  hier  zeigt  der  Gesetzgeber  von  1908,  wie  anspruchslos  er  ist.  Einerseits  hatte
er  nicht  den  Mut,  die  von  ihm  im  VersWes.  aufgestellten  allgemeinen  versicherungsrechtlichen
Regeln  auf  die  Rückversicherung  auszudehnen.  Andrerseits  hatte  er  aber  auch  nicht  den
Mut,  die  Anwendung  der  bereits  vom  HGB.  aufgestellten  allgemeinen  seeversicherungsrechtlichen
  Regeln  bei  der  Seerückversicherung  auszuschließen,  da  das  HGB.  nun  einmal
diese  Regeln  auch  auf  die  Seerückversicherung  ausgedehnt  hatte.  Dadurch  entstand  nun
aber  eine  Schwierigkeit  in  Ansehung  derjenigen  Regeln,  die  der  Gesetzgeber  von  1908,
um  die  Disharmonie  zwischen  dem  VersGes.  und  dem  HGB.  zu  verringern,  durch  die
Seeversicherungsnovelle  in  das  HGB.  nachträglich  eingeschoben  hat:  sollten  sie,  wie  im
Versches.,  mit  Ausschluß  oder,  wie  im  HGB.,  mit  Einschluß  der  Rückversicherung  gelten?
Die  Entscheidung  ist  in  letzterem  Sinne  ergangen.  Demnach  sind  z.  B.  die  1908  neu  aufgestellten
  Regeln  über  Doppelversicherung  anwendbar  bei  der  Rückseeversicherung,  unanwendbar
  bei  der  Rückbinnentransportversicherung,  obschon  für  diese  Unterscheidung
ein  innerer  Grund  gänzlich  unerfindbar  ist.

3.  Hiernach  ist  die  gesetzliche  Regelung  des  Rechts  der  Rückversicherung
überaus  lückenhaft.  Die  Lücken  sind  auszufüllen  teils  durch  die  allgemeinen
für  gegenseitige  Verträge  geltenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,