Versicherungsgeschäfte  der  öffentlichen  Versicherungsanstalten.  8  183.  647

teils  durch  Normen,  die  von  der  Wissenschaft,  den  Bedürfnissen  des  Rechtslebens
  folgend,  frei  gebildet  werden  müssen.=Wie

  diese  Normen  lauten  müssen,  kann  ich  hier  nicht  ausführen.  Die  Frage  ist  noch
zu  wenig  geklärt.

Abzulehnen  ist  die  Theorie,  daß  die  Rückversicherung  ganz  oder  teilweise  als  Gesellschaftsvertrag
  aufzufassen  sei.  Denn  die  Regeln  des  Gesellschaftsrechts  —  z.  B.  der
Sag,  daß  die  Gesellschaft  durch  den  Konkurs  eines  Gesellschafters  erlischt  —  passen  für  die
Rückbersicherung  nicht.=II.

  Die  Geschäfte  der  nach  Landesrecht  eingerichteten  öffentlichen
  Versicherungsanstalten.

1.  Offentliche  Anstalten,  die  sich  mit  der  Privatversicherung  abgeben,
bestehn  fast  in  allen  deutschen  Bundesstaaten."  Weitaus  die  meisten  befassen
  sich  mit  der  Gebäudefeuerversicherung,  einige  wenige  mit  der  Fahrnisfeuerversicherung,
  der  Vieh-,  der  Hagelversicherung.  Einige  dieser  Anstalten
  haben  für  die  von  ihnen  betriebenen  Zweige  der  Versicherung  ein
Monopol  (VersUnt  Ges.  120):  der  Abschluß  von  Versicherungsverträgen
mit  andern  Versicherern  ist  entweder  unbeschadet  seiner  Gültigkeit  mit
einer  Strafe  belegt  oder  für  nichtig  erklärt.

2.  Das  Versicherungsverhältnis  der  bei  den  öffentlichen  Anstalten
versicherten  Personen  wird  entweder  zwangsweise  begründet  —  sei  es,
daß  es  unmittelbar  kraft  zwingender  Rechtsvorschrift  ins  Leben  tritt,  sei
es,  daß  die  zu  versichernden  Personen  durch  irgendwelche  Zwangsmittel
zum  Abschluß  von  Versicherungsverträgen  mit  der  Anstalt  genötigt  werden
—  oder  kommt  durch  einen  freiwilligen  Vertragsschluß  zwischen  Anstalt
und  Versicherungsnehmer  zu  stande.

a)  Im  erstern  Fall  wird  das  Versicherungsverhältnis  in  erster  Reihe
nach  den  landesgesetzlichen  Vorschriften  beurteilt;  das  Reichsversicherungsrecht
  kommt  also  nur  ergänzend  darauf  zur  Anwendung  (VersUntGes.  119,
Vers  Ges.  192  1).

b)  Im  letztern  Fall  gilt  dagegen  das  Reichsversicherungsrecht  mit
Ausschluß  des  Landesrechts;  nur  die  Regeln  des  Reichsgesetzes  über  die
privaten  Versicherungsunternehmungen,  sowie  die  Regeln  des  Gesetzes
über  den  Versicherungsvertrag,  soweit  sie  die  Versicherungsagenten  betreffen
  oder  die  Vertragsfreiheit  beschränken,  sind  unanwendbar  (Vers-UntGes.
  119,  Vers  Ges.  192  II).

III.  Für  die  sonstigen  Versicherungsgeschäfte  besondern  Rechts
gelten  eine  Reihe  von  Spezialbestimmungen,  die  hier  nicht  weiter  versolgt
  werden  können.

:  Siehe  mein  Lehrb.  des  BR.s  1  S.  23.  v

3  Uber  diese  Frage  siehe  Ehrenberg  in  den  oben  S.  5525  genannten  Schriften;
Lewis,  Versicherungsrecht  (89)  S.  113.

4  Deybeck,  Kommentar  z.  VerfUnt  Ges.  S.  194.