648  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Zusatz  zum  elften  Abschnitt.

I.  1.  Die  älteste  Form  der  Versicherung  ist  die  auf  Gegenseitigkeit;  sie  findet
sich  schon  im  früheren  Mittelalter  bei  zahlreichen  Verbänden,  die  sich  freilich  selten  ausschließlich
  zu  Versicherungszwecken  zusammengetan  hatten,  sondern  die  gegenseitige  Versicherung
  nur  nebenbei  einführten;  so  namentlich  bei  Gilden,  bei  dem  „vertragsmäßigen
oder  gesetzlich  gebotenen  Convoi  zusammenfahrender  Schiffe“  u.  s.  f.

2.  Die  Versicherung  gegen  Prämie  findet  sich  zuerst  im  Seehandel  des  Mittelmeers.
Sie  ist  aus  dem  Seedarlehn  seit  dem  Ende  des  13.  Jahrhunderts  entstanden.5  Beim  Seedarlehn
  wird  der  Schuldner,  wenn  ihn  ein  Seeunfall  trifft,  von  der  Pflicht  befreit,  das
Darlehn  zurückzugeben  und  zu  verzinsen;  dadurch  wird  der  Schaden,  den  er  durch
den  Seeunfall  erlitten  hatte,  in  gewisser  Art  wieder  ausgeglichen.  Allmählich  kam  es  nun
in  Gebrauch,  daß  der  Geldgeber  ab  und  zu,  statt  das  Darlehn  im  voraus  zu  geben  und
auf  die  Rückzahlung  im  Fall  eines  Seeunglücks  zu  verzichten,  die  Geldsumme  erst  dann
bezahlte,  wenn  das  Seeunglück  eingetreten  war;  ferner,  daß  statt  einer  festen  Geldsumme
ein  Betrag  gegeben  wurde,  der  der  Höhe  des  durch  das  Unglück  herbeigeführten
Schadens  entsprach;  endlich,  daß  der  Geldnehmer,  wenn  das  Unglück  eintrat,  nicht  vom
aller  Pflicht  gegen  den  Geldgeber  frei  wurde,  sondern  ihm  wenigstens  einen  Zins,  eine
Prämie  zahlen  mußte;  damit  war  die  Seeversicherung  zur  Ausbildung  gebracht.  Die
Binnenversicherung  gegen  Prämie  ist  erst  später  der  Seeversicherung  nachgebildet  worden.

II.  Dic  spätere  Entwicklung  des  Versicherungsrechts  ist  nur  zum  kleinen  Teil  der
Gesetzgebung  zu  danken,  obschon  namentlich  das  preußische  Landrecht  (II,  8  85  1934  ff.)
und  für  die  Seeversicherung  auch  das  Handelsgesetzbuch  es  an  gesetzlichen  Regeln  nicht
hat  fehlen  lassen.  Weit  einflußreicher  als  die  Gesetzgebung  war  die  Praxis  der  Gerichte
und  die  der  Versicherer  selbst.  Auch  die  neueste  Gesetzgebung  hat  sich  in  den  meisten  Punkten
dieser  Praxis  einfach  angeschlossen  und  auch  in  seinen  zwingenden  Sätzen  meistens  nur
diejenigen  Regeln  wiederholt,  die  schon  bisher  von  der  Mehrzahl  der  Versicherer  auch  ohne
gesetzgeberischen  Zwang  befolgt  worden  sind.  Eine  wichtige  Anderung,  die  die  neueste
Gesetzgebung  gebracht  hat,  betrifft  die  Doppelversicherung:  nach  dem  bisherigen  Recht
war  sie  entweder  ganz  ungültig  oder  führte  nur  eine  anteilige  Haftung  der  mehreren  Versicherer
  mit  sich  (siehe  preußisches  LR.  II,  8  5  2000;  HGB.  787  sin  der  Fassung  von  1897).

5  G.  UGesch.  S.  354;  ders.,  Zur  Geschichte  der  Seevers.  (in  der  Festgabe  für
G.  Beseler  1885);  Bensa,  contratto  di  assicurazione  nel  medio  evo  (84);  Reatz,  Geschichte
des  europäischen  SeeversRechts  (70);  Gierke,  Genossenschaftsrecht  1  S.  229  (68);  Ehrenberg
  S.  25;  Kießelbach,  Die  wirtschaftl.  u.  geschichtl.  Entwicklung  der  Seevers.  in  Hamburg
  (01).