Bwölfter  Abschnitt.
Haverei  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

I.  Haverei.
1.  Haverei  nach  Perrecht.1

a)  Große  HKaverei.

184.
Rechtsquelle:  HGB.  700  ff.

I.  1.  Große  Haverei  (avarie  grosse)  im  Sinn  des  Seerechts
liegt  vor,  wenn  ein  Schiffer,  der  ein  zur  Güterbeförderung  dienendes
Seeschiff  führt,  dem  Schiff  oder  der  Ladung  zum  Zweck  der  Errettung
von  Schiff  und  Ladung  aus  gemeinsamer  gegenwärtiger  Gefahr  vorsätzlich
  einen  Schaden  zufügt  oder  zu  dem  nämlichen  Zweck  vorsätzlich  Kosten
aufwendet,  vorausgesetzt,  daß  die  vom  Schiffer  gebrachten  Opfer  den
Charakter  des  außerordentlichen  tragen  und  deshalb  nach  der  Verkehrssitte
  nicht  zu  den  „Unkosten  der  Schiffahrt“  gerechnet  werden  und  daß
sowohl  das  Schiff  wie  die  Ladung  aus  der  Gefahr  ganz  oder  teilweise
wirklich  gerettet  worden  ist  (700  I,  703).  Ob  der  Vorfall  sich  während
einer  Reise  des  Schiffs  oder  noch  im  Ablade=  oder  erst  im  Löschungshafen
ereignet,  ist  gleichgültig.?

Beispiele.  I.  Große  Haverei  liegt  vor,  1.  wenn  der  Schiffer  die  Maste  des  Schiffs
kappt,  um  ein  Kentern  zu  vermeiden,  nicht  aber,  wenn  die  Maste  vom  Sturm  zerbrochen
werden;  2.  wenn  der  Schiffer,  um  das  Schiff  vor  dem  Sinken  zu  bewahren,  einen  Teil
der  Ladung  über  Bord  wirft,  nicht  aber,  wenn  ein  solcher  „Seewurf"  eigenmächtig  von
den  Matrosen  des  Schiffs  oder  gar  von  ängstlichen  Passagieren  vorgenommen  wird.
II.  Große  Haverei  liegt  in  dem  zu  1,  2  genannten  Fall  nicht  bloß  vor,  wenn  der  Schiffer
einen  Teil  der  Ladung,  wie  dort  angegeben,  über  Bord  wirft  und  auf  diese  Weise  zerstört
oder  beschädigt,  sondern  auch  dann,  wenn  er,  um  das  Schiff  zu  erleichtern,  die  Ladung
unbeschädigt  ganz  oder  teilweise  auf  Leichterschiffe  umladet  und  dafür  Leichterkosten  bezahlen
  muß.  III.  Große  Haverei  liegt  vor,  wenn  der  Schiffer,  der  ein  mit  Vieh  beladenes
Schiff  führt,  einen  Nothafen  anläuft  und  dort  Hafengeld  zu  entrichten  hat,  sofern  er  den

1  Schröder  bei  E.  4  S.  259;  Ulrich,  Große  Haverei,  2.  Aufl.  (03);  Heck,  Recht
der  großen  Haverei  (89).
2  RH.  25  Nr.  34.