650  Zwölfter  Abschnitt.  Haverei  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

Nothafen  aussucht,  um  einen  Schiffsdefekt  auszubessern,  der  das  Schiff  und  die  Ladung
gemeinschaftlich  gefährdet,  nicht  aber  auch  dann,  wenn  er  den  Nothafen  nur  aufsucht,  um
einen  Teil  des  Viehs  krankheitshalber  so  schnell  wie  möglich  an  Land  zu  bringen.  IV.  Große
Haverei  liegt  vor,  wenn  der  Schiffer  für  sein  Dampsschiff  außerordentlicherweise  einen
Schlepper  annehmen  und  dafür  Schlepplohn  entrichten  muß,  also  etwa  weil  die  Schiffsschraube
  zerbrochen  ist,  nicht  aber  auch,  wenn  er  den  Schlepper  annimmt,  ohne  durch
außerordentliche  Umstände  dazu  genötigt  zu  sein,  also  etwa  weil  bei  schnell  sinkendem
Wasserstande  nur  durch  Beschleunigung  der  Fahrt  ein  Auflaufen  des  Schiffs  verhindert
werden  kann.“  V.  Große  Haverei  liegt  vor,  wenn  der  Schiffer  das  mit  Gütern  beladene
Schiff  im  Sturm  absichtlich  stranden  läßt  und  dadurch  Schiff  und  Ladung  vor  völligem
Untergang  rettet,  nicht  aber  auch  dann,  wenn  bei  dem  Stranden  zwar  die  Ladung  vollständig
  gerettet  wird,  das  Schiff  aber  verloren  geht.

Über  einige  Sonderbestimmungen,  die  das  Anwendungsgebiet  des  Rechts  der

großen  Haverei  im  Verhältnis  zu  dem  oben  angegebenen  Tatbestande  teils  ausdehnen,
teils  beschränken,  siehe  HGB.  635,  706,  707.

Der  sprachliche  Ursprung  des  Worts  Haverei  ist  nicht  sicher  festgestellt.  Mit  dem
Wort  Hafen  hat  es  anscheinend  nichts  zu  tun.

2.  Den  wichtigsten  Gegensatz  zur  großen  Haverei  bilden

à)  einerseits  die  „Unkosten  der  Schiffahrt",  von  denen  bereits  früher
die  Rede  gewesen  ist  (s.  oben  S.  487  II,  1);

b)  andrerseits  die  besondre  Haverei,  von  der  im  folgenden  Paragraphen
  die  Rede  sein  wird.

II.  Die  große  Haverei  ist  ein  Opfer,  das  zur  Errettung  von  Schiff
und  Ladung  aus  gemeinsamer  Gefahr  gebracht  wird.  Und  zwar  wird  es
nicht  von  einem  Unberufenen  gebracht,  der  sich  in  die  Angelegenheiten
fremder  Leute  eigenmächtig  mischt,  sondern  von  dem  berufenen  Vertreter
aller  Personen,  die  an  Schiff,  Fracht  und  Ladung  beteiligt  sind,  von  dem
gemeinsamen  Vertreter  des  Reeders,  des  Verfrachters,  der  Ladungsbeteiligten,
  nämlich  vom  Schiffer  (s.  oben  S.  143,  145).  So  erklärt  es  sich,
daß  das  Opfer  von  allen  den  Personen,  die  der  Schiffer  zu  vertreten  befugt
  ist  und  denen  zu  Nutz  er  das  Opfer  bringt,  gemeinsam  zu  tragen  ist,
und  zwar  nach  Verhältnis  des  Nutzens,  den  das  Opfer  einem  jeden  von
ihnen  zu  bringen  bestimmt  war.  Hat  also  die  Hoaverei  zunächst  und  unmittelbar
  nur  einen  Beteiligten  getroffen,  so  darf  der  Schaden  nicht  auf
ihm  allein  sitzen  bleiben;  alle  andern  Beteiligten  haben  vielmehr  beizusteuern,
  um  ihm  den  Schaden  anteilig  abzunehmen;  und  wenn  der  Schaden
sämtliche  Beteiligte  betroffen  hat,  so  darf  es  auch  bei  dieser  Gemeinsamkeit
des  Schadens  nicht  sein  Bewenden  behalten,  sondern  es  ist  zu  untersuchen,
ob  der  Schaden  die  Beteiligten  in  richtigem  Verhältnis  betroffen  hat,
und  nötigenfalls  die  Verteilung  des  Schadens  angemessen  zu  berichtigen.
In  dem  Rahmen  der  großen  Haverei  ist  also  eine  gegenseitige  Versicherung
des  Reeders,  des  Verfrachters  und  der  Ladungsbeteiligten  gegen  See-3

  Abw.  unfre  6.  Aufl.  S.  736.
4  Siehe  Heck  S.  153.
5  Heck  S.  628.