Große  Haberei.  8  184.  651

gefahr  gesetzlich  eingeführt.  Dementsprechend  gelten  bei  der  großen  Haverei
folgende  Regeln:

1.  a)  Wenn  infolge  großer  Haverei  dem  Schiff  selbst  Schäden  zugefügt
  sind,  so  ist  dafür  dem  Reeder  Ersatz  zu  gewähren  (709,  710).

b)  Wenn  infolge  großer  Haverei  die  Schiffsladung  beschädigt  oder
teilweise  vernichtet  ist,  so  ist  dafür  den  Ladungsbeteiligten  Ersatz  zu  gewähren;
  der  Ladung  gleich  stehn  die  Mund=  und  Kriegsvorräte  des  Schiffs,
das  Reisegut  der  Reisenden  und  die  Habe  der  Schiffsbesatzung  (711,  712,
723  II).  Kein  Ersatz  wird  gewährt  für  Deckladungen,  für  Frachtgüter,
über  die  weder  ein  Konnossement  ausgestellt  ist  noch  das  Schiffsladebuch
Auskunft  gibt,  endlich  für  Gelder,  Kostbarkeiten  u.  s.  w.,  die  als  solche  nicht
angemeldet  sind  (708).

c)  Wenn  infolge  großer  Haverei  die  Ladung  teilweise  verloren  geht
und  der  Verfrachter  deshalb  die  Fracht  für  die  Ladung  ganz  oder  teilweise
  einbüßt  (s.  oben  S.  490),  so  ist  hierfür  dem  Verfrachter  —  mag  er
mit  dem  Reeder  identisch  oder  etwa  bloßer  Unterverfrachter  sein  —  Ersatz
zu  gewähren;  der  Fracht  gleich  stehn  die  Überfahrtsgelder  für  die  auf  dem
Schiff  zu  befördernden  Reisenden  (715,  677).

Doch  wird  dadurch,  daß  dem  Verfrachter  die  Fracht  zu  ersetzen  ist,  die  ihm  infolge
des  Verlusts  von  Frachtgütern  entgeht,  die  zu  erstattende  Gesamtsumme  regelmäßig  nicht
erhöht;  denn,  was  der  Verfrachter  an  Fracht  einbüßt,  das  ersparen  die  Ladungsbeteiligten
an  Fracht,  und  diese  Ersparnis  ist  von  dem  Ersatz  abzuziehn,  der  den  Ladungsbeteiligten
als  solchen  gebührt.  Demgemäß  bleibt  die  Ersatzsumme  regelmäßig  dieselbe,  wenn  laut
besondrer  Abrede  der  Verfrachter  auch  für  verlorene  Frachtgüter  Fracht  fordern  kann;

denn  alsdann  fällt  zwar  einerseits  die  ihm  gebührende  Frachtentschädigung  fort;  andrerseits
  kommt  aber  auch  bei  der  den  Ladungsbeteiligten  gebührenden  Entschädigung  der  Abzug
  für  ersparte  Fracht  in  Fortfall.

Sind  über  die  Ladung  Unterfrachtverträge  abgeschlossen,  so  ist  von  den  beiden  in
Betracht  kommenden  Frachten  —  der  Haupt=  und  der  Konnossementsfracht  —  diejenige
zu  vergüten,  die  die  höhere  ist.“

d)  Wenn  infolge  großer  Haverei  Kosten  aufgewendet  sind,  so  ist
dafür  demjenigen  Ersatz  zu  gewähren,  aus  dessen  Mitteln  die  Aufwendung
erfolgt  ist  (s.  700,  716);  regelmäßig  wird  dies  der  Reeder  sein.

2.  Der  Ersatzanspruch  zu  1  fällt  insoweit  fort,  als  der  Ersatzberechtigte
selbst  oder  ein  Dritter,  für  den  er  einstehen  muß,  die  Haverei  verschuldet
hat  (702  II,  III).54

Der  Ersatzanspruch  fällt  auch  dann  fort,  wenn  Schiff  oder  Ladung  später  von  einem
nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen  Unfall  betroffen  wird,  der  den  durch  die  große  Haverei
verursachten  Schaden  nach  sich  gezogen  haben  würde,  falls  dieser  Schaden  nicht  bereits
entstanden  gewesen  wäre.  Beispiel:  der  Schiffer  rettet  das  mit  Kriegskonterbande  beladene
  Schiff  in  einem  Orkan,  indem  er  die  Hälfte  der  Ladung  über  Bord  wirft;  bald
darauf  wird  das  Schiff  „von  hoher  Hand“  angehalten  und  die  ganze  Ladung  konfisziert.
Sind  jedoch  in  der  Zwischenzeit  zur  Wiederherstellung  des  beschädigten  Gegenstandes  Aufwendungen
  gemacht,  so  bleiben  diese  trotz  des  späteren  Unfalls  erstattungsfähig  (705).

s  Abw.  Heck  S.  380.  64  S.  RG.  62  S.  423.