652  Zwölfter  Abschnitt.  Haverei  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

3.  Der  Schadensersatz  zu  1  ist  aufzubringen  erstens  vom  Reeder
nach  Verhältnis  des  Werts  des  Schiffs,  zweitens  von  den  Ladungsbeteiligten
nach  Verhältnis  des  Werts  derjenigen  Güter,  die  sich  zur  Zeit  des  Havereifalls
  an  Bord  des  Schiffs  oder  eines  infolge  der  Haverei  vom  Schiffer
in  Anspruch  genommenen  Leichterfahrzeuges  befanden,  vorausgesetzt,  daß
diese  Güter  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  der  Löschung  noch  vorhanden
oder  aber  gerade  infolge  der  Haverei  untergegangen  sind,  drittens  vom
Verfrachter,  mag  er  mit  dem  Reeder  identisch  oder  etwa  bloßer  Unterverfrachter
  sein,  nach  Verhältnis  von  zwei  Dritteln  seiner  Frachtforderung.
Im  einzelnen  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Für  den  Reederbeitrag  ist  maßgebend  (717:

a)  der  Wert  des  Schiffs  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  der  Löschung
nach  Abzug  des  Werts  der  noch  vorhandenen  Ausbesserungen  und  Anschaffungen,
  die  erst  nach  dem  Havereifall  erfolgt  sind;

6)  die  Vergütung,  die  dem  Reeder  für  alle  Schäden  gebührt,  die
das  Schiff  durch  den  Havereifall  erlitten  hat.

b)  Für  den  Beitrag  der  Ladungsbeteiligten  ist  maßgebend  (718,  719):

a)  der  Wert  der  Ladung  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  der
Löschung,

6)  die  Vergütung,  die  den  Ladungsbeteiligten  für  alle  Verluste

und  Beschädigungen  gebührt,  die  die  Ladung  durch  den  Havereifall  erlitten
  hat.

c)  Für  den  Verfrachterbeitrag  ist  maßgebend  (721):

0)  die  Fracht,  die  der  Verfrachter  für  die  Reise,  während  deren  der
Havereifall  vorgekommen,  trotz  des  Havereifalls  verdient  hat,
6)  die  Fracht,  die  er  durch  den  Havereifall  eingebüßt  hat.

Beispiel.  Das  dem  Reeder  A.  gehörige  Schiff  Oldenburg  ist  von  B.  für  eine  Fahrt
von  Savannah  nach  Bremen  um  eine  Fracht  von  70  000  Mark  gechartert  und  tritt  seine
Fahrt  mit  einer  Ladung  Baumwolle  an,  die  C.  und  D.  auf  Grund  von  Unterfrachtverträgen
als  Ablader  gegen  eine  Fracht  von  90  000  Mark  geliefert  haben  und  die  für  E.  als  Empfänger
bestimmt  ist;  während  der  Fahrt  gerät  die  Baumwolle  durch  Umstände,  die  keiner  der
Beteiligten  zu  vertreten  braucht,  in  Brand;  die  Ladung  wäre,  wenn  sie  unbeschädigt  in
Bremen  angekommen  wäre,  3,6  Millionen  Mark  wert  gewesen;  sie  ist  aber  bei  der
Ankunft  nur  2  760  000  Mark  wert;  denn  sie  hat  durch  den  Brand  540  000,  burch  das
Löschen  300  000  Mark  an  Wert  verloren;  die  Oldenburg  wäre,  wenn  sie  unbeschädigt
in  Bremen  angekommen  wäre,  400  000  Mark  wert  gewesen;  sie  ist  aber  bei  der  Ankunft
nur  340  000  Mark  wert;  denn  sie  hat  durch  den  Brand  20  000  Mark,  durch  das  Löschen
40  000  Mark  an  Wert  verloren;  ein  Frachtverlust  ist  nicht  eingetreten,  da  weder  bei  dem
Brande  noch  beim  Löschen  ein  Ballen  Baumwolle  ganz  verloren  gegangen  ist;  dagegen
sind  dem  Reeder  infolge  des  Löschens  durch  Mehrlöhne  an  die  Mannschaft  3000  Mark
Unkosten  entstanden;  außerdem  hat  A.  7000  Mark  für  die  Feststellung  und  Berechnung
der  Havereischäden  zahlen  müssen.  Hier  liegt  große  Haverei  vor,  soweit  es  sich  um  den
Löschungs-,  nicht  aber  soweit  es  sich  um  den  Brandschaden  handelt.  Demnach  sind  zu
vergüten: