Große  Haverei.  §  184.  653

auf  Ladungsschddin  300  000  Mark
„  Schiffsschiden  40000  „
„  Unkosten  des  Reeders  10  000  „

Zusammen  350  000  Mark.
Beitragspflichtig  sind:
der  Empfänger  E.  mit.  .  2  760  000  +  300  000  =  3  060  000  Mark

„  Reeder  A.  mit  340  000  J  40  000  =  380  000  „
„  Verfrachter  B.  mit.  2/5  von  90  000  —  60  000  „

—  —  —

Zusammen  3  500  000  Mark.

Somit  hat  von  dem  Schaden  E.  306  000,  A.  38  000,  B.  6000  Mark  zu  tragen.  Im
Endergebnis  erhält  also  der  Reeder  A.  40  000  +  10  000  —  38  000  =  12  000  Mark,  während
B.  6000,  E.  306  000—300  000,  also  ebenfalls  6000  Mark  zu  zahlen  hat.  Wäre  in  dem
obigen  Fall  ein  Teil  der  Baumwolle  im  Wert  von  70  000  Mark  für  F.  bestimmt  gewesen
und  gerade  dieser  Teil  von  Brand=  und  Löschungsschaden  verschont  geblieben,  so  müßte
F.  von  dem  gesamten  Havereischaden  7000  Mark  tragen,  während  die  Beitragspflicht
E.s  auf  299  000  Mark  sinken  würde;  im  Endergebnis  erhielten  also  A.  12  000,  E.  1000  Mark,
während  B.  6000,  F.  7000  Mark  zahlen  mußten.

Nicht  beitragspflichtig  sind  die  Reisenden  und  die  Besatzung  wegen  ihrer  Güter
sowie  Reeder  oder  Verfrachter  wegen  der  Kriegs-  und  Mundvorräte  des  Schiffs,  obschon
sie,  falls  diese  Sachen  selbst  von  großer  Haverei  betroffen  werden,  vergütungsberechtigt  sind;
nur  wenn  im  Einzelfall  für  diese  Sachen  eine  Vergütung  wirklich  gewährt  wird,  ist  die
Vergütung  zur  Deckung  der  Haverei  mitheranzuziehen;  umgekehrt  sind  Deckladungen,
Güter,  über  die  weder  Konnossement  noch  Schiffsladebuch  Auskunft  gibt,  endlich  nicht
angemeldete  Kostbarkeiten,  obschon  sie,  wie  erwähnt,  nicht  vergütungsberechtigt  sind,
dennoch  beitragspflichtig  (723).

4.  Die  Haftung  der  beitragspflichtigen  Personen  ist  rein  dinglich
(s.  oben  S.  131),  d.  h.  sie  ergreift  nur  das  Schiffsvermögen  des  Reeders,
nur  die  Fracht  des  Verfrachters,  nur  das  Ladungsvermögen  der  Ladungsbeteiligten,
  ohne  ihr  sonstiges  Vermögen  zu  verhaften.

Indes  wird  der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter,  wenn  ihm  bei  der  Annahme
der  Güter  bekannt  war,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  sei,  für  diesen  Beitrag  beschränkt-persönlich
  haftbar,  nämlich  soweit,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht
erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können;  er  haftet  also  keinesfalls  über
den  Wert  der  Güter  hinaus  (720).

5.  Die  erstattungsberechtigten  Personen  haben  wegen  ihres  Anspruchs
  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  Schiff,  Fracht  und  Ladung  (725).

a)  Dies  Pfandrecht  gilt  in  Ansehung  von  Schiff  und  Fracht  als  Schiffsgläubigerrecht.
  Es  kommen  darauf  die  allgemeinen  seerechtlichen  Regeln  zur  Anwendung;  das
Pfandrecht  gilt  mithin  auch  gegen  die  gutgläubigen  Erwerber  von  Schiff  und  Fracht  und
kann  von  jedem  Berechtigten  selbständig  geltend  gemacht  werden,  jedoch  nur  auf  Grund
eines  vollstreckbaren  Titels  im  Wege  gerichtlicher  Zwangsvollstreckung.  In  Ansehung  der
Ladung  ist  dagegen  bestimmt,  daß  das  Pfandrecht  an  jedem  Frachtgut  nur  so  lange  dauert,
bis  das  Gut  an  einen  dritten  gutgläubigen  Erwerber  ausgeliefert  wird  (725),  daß  es  nicht
durch  jeden  einzelnen  Ladungsbeteiligten  für  sich,  sondern  nur  durch  den  Verfrachter  als
Vertreter  aller  Ladungsbeteiligten  geltend  gemacht  werden  kann,  und  zwar  nach  Maßgabe
  der  für  das  eigne  Pfandrecht  des  Verfrachters  (wegen  Fracht  und  Auslagen)  geltenden
  Regeln,  also  ohne  das  Erfordernis  eines  vollstreckbaren  Titels  im  Wege  eigenmächtiger