654  Zwölfter  Abschnitt.  Haverei  und  Hürfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

Privatversteigerung  der  Ladung  (731  III),  endlich  daß  es  dem  Pfandrecht  des  Verfrachters
wegen  der  Fracht  unbedingt,  den  übrigen  Ladungspfandrechten  dagegen  nur  dann  vorgeht,
  wenn  es  jünger  ist  als  diese  (777).

b)  Das  Pfandrecht  verhaftet  sämtliche  Pfandgegenstände  bis  zum  Beginn  der
Löschung  des  Schiffs  samt  und  sonders;  wenn  also  nach  Eintritt  der  Haverei  oder  vor
Beginn  der  Löschung  des  Schiffs  einer  der  Gegenstände  verloren  geht  oder  entwertet
wird,  wird  die  auf  den  andern  Gegenständen  ruhende  Beitragspflicht  entsprechend  erhöht.
Sobald  aber  die  Löschung  des  Schiffs  begonnen  hat,  wird  die  Beitragspflicht  für  jeden
einzelnen  Gegenstand  endgültig  auf  einen  bestimmten  Anteil  der  Gesamtbeitragspflicht
festgesetzt,  so  daß,  wenn  jetzt  einer  der  Gegenstände  verloren  geht,  nicht  die  Beitragspflicht
der  andern  Schuldner  erhöht,  sondern  der  Erstattungsanspruch  der  Berechtigten  entsprechend
gekürzt  wird  (724);  insoweit  wird  also  die  Havereischuld  milder  behandelt  als  die  Bodmereischuld

  (oben  S.  342,  20)  und  als  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Berge-  und
Hülfslohn  (unten  S.  658,  6).

6.  Bei  jedem  Havereifall  hat  der  Schiffer  unverzüglich  —  der  Regel
nach  aber  erst,  nachdem  das  Schiff  den  Bestimmungsort  erreicht  hat  —
eine  gerichtliche  Verklarung  sowie  die  Aufmachung  einer  Dispache
  zu  beantragen  (s.  522,  524,  727,  728).

a)  Die  Verklarung  wird  dadurch  ausgeführt,  daß  das  Amtsgericht
des  Orts  sich  das  vom  Schiffer  geführte  Tagebuch  vorlegen  läßt  und  alle
Personen,  deren  Abhörung  es  für  angemessen  erachtet,  eidlich  vernimmt;
ihr  Inhalt  ist  eine  „vollständige  und  deutliche  Erzählung  der  erlittenen
Unfälle  unter  Angabe  der  zur  Abwendung  oder  Verringerung  der  Nachteile
  angewendeten  Mittel“  (524,  525,  523;  R.  FG.  145).

b)  Die  Dispache  wird  dadurch  „aufgemacht",  daß  die  Dispacheure
des  Orts  —  d.  h.  Sachverständige,  die  für  diesen  Zweck  dauernd  oder  von
Fall  zu  Fall  bestellt  werden  —  den  Havereischaden  taxieren,  sodann  das
Verhältnis,  in  dem  Reeder,  Ladungsbeteiligte  und  Verfrachter  zur  Deckung
des  Schadens  beizutragen  haben,  ermitteln  und  endlich  rechnungsmäßig
feststellen,  wieviel  jeder  Beteiligte  zu  empfangen  oder  einzuzahlen  hat
(729).  Auf  Antrag  eines  Beteiligten  ist  über  die  Dispache  vor  dem  Amtsgericht
  des  Orts  zu  verhandeln;  etwaige  Widersprüche,  die  in  der  Verhandlung
  gegen  die  Dispache  erhoben  werden,  sind  unter  Bestimmung
einer  Frist  auf  den  Prozeßweg  zu  verweisen;  ist  ein  Widerspruch  nicht  erhoben
  oder  sind  die  erhobenen  Widersprüche  durch  Versäumung  der  Frist,
Zurücknahme  oder  abweisendes  Urteil  erledigt,  so  wird  die  Dispache  vom
Amtsgericht  bestätigt  und  gewinnt  dadurch  für  und  gegen  alle  an  dem

Verfahren  beteiligten  Personen  die  Kraft  einer  vollstreckbaren  Urkunde
(R.FG.  149  ff.).

7.  Das  Schiff  darf  den  Dispachehafen  nicht  eher  verlassen  und  die
Ladung  den  Empfängern  nicht  eher  ausgehändigt  werden,  als  bis  die
darauf  ruhenden  Beiträge  bezahlt  oder  sichergestellt  sind;  andernfalls  ist
der  Schiffer  und,  falls  er  die  Maßregel  angeordnet  hat,  auch  der  Reeder
persönlich  ersatzpflichtig  (730,  731).