Große  Haverei,  Dispache.  5  184.  Besondre  Haverei.  §  185.  655

8.  Die  Ansprüche  aus  der  Haverei  verjähren  in  einem  Jahr  (s.903,  904).

III.  Die  Regeln  zu  J  und  II  werden  oft  durch  Vereinbarung  zwischen
Verfrachter  und  Befrachter  abgeändert,  und  diese  Vereinbarung  wird  dadurch,
  daß  sie  in  das  Konnossement  aufgenommen  wird,  auch  gegenüber
dem  Empfänger  wirksam  gemacht.  Die  Abänderung  besteht  am  häufigsten
darin,  daß  die  Parteien  sich  den  sog.  York—Antwerp  Rules,  die  zuerst
1864  auf  einem  privaten  Kongreß  in  York  entworfen,  seitdem  aber  mehrfach
  abgeändert  sind,'  unterwerfen.  Aus  diesen  „Rules“  sei  erwähnt,
daß  der  Verfrachter  bei  der  Verteilung  der  Havereikosten  nicht  nur  mit  zwei
Dritteln  der  Fracht,  sondern  mit  der  vollen  Fracht  beitragspflichtig  ist
und  bloß  gewisse  besonders  namhaft  gemachte  Unkosten  von  dem  Frachtbetrage
  abziehen  darf.

IV.  Daß  die  Beiträge,  die  Reeder,  Ladungsbeteiligte  und  Verfrachter
  zur  großen  Haverei  zahlen  müssen,  ihnen,  falls  sie  Schiff,  Ladung
oder  Fracht  gegen  Transportgefahr  versichert  haben,  vom  Versicherer  zu
ersetzen  sind,  ist  bereits  früher  erwähnt  (s.  oben  S.  581,  582)  hinzuzufügen
ist  hier  nur,  daß  die  über  die  Haverei  formgerecht  aufgemachte  Dispache
vorbehaltlich  gewisser  Ausnahmen  auch  für  den  Versicherer  verbindlich  ist
(s.  835,  837).

b)  Besondère  Faverei.
185.

Rechtsquelle  HGB.  701,  707,  734  ff.

1.  Besondre  oder  partikuläre  Haverei  im  Sinn  des
Seerechts  liegt  vor,  wenn  durch  einen  Unfall,  der  ein  Seeschiff  oder  dessen
Ladung  trifft,  Schäden  oder  Kosten  verursacht  werden,  die  weder  zu  den
ordentlichen  Kosten  der  Schiffahrt  noch  zur  großen  Haverei  gehören  (701).
Ein  besonders  wichtiger  Fall  ist  der,  daß  zwei  Schiffe  durch  ungeschickte
Führung  zusammenstoßen.!

Über  einige  Sonderregeln,  die  die  Abgrenzung  von  großer  und  besondrer  Haverei
betreffen,  siehe  HGB.  706,  707.

II.  Die  besondre  Haverei  wird  nicht  auf  verschiedene  Parteien  verteilt,
  sondern  bleibt  zunächst  auf  dem  haften,  den  sie  unmittelbar  betroffen
hat.  Ob  und  inwieweit  dieser  den  Rückgriff  an  einen  Dritten  nehmen
kann  —  sei  es  wegen  Delikt  des  Dritten,  sei  es,  weil  er  die  Geschäfte  des
Dritten  mit  oder  ohne  Auftrag  geführt  hat,  sei  es  wegen  ungerechtfertigter
Bereicherung  —  bestimmt  sich  im  ganzen  nach  bürgerlichem  Recht  und
nach  den  allgemeinen  seerechtlichen  Haftungsregeln.  Nur  für  den  Fall
des  Schiffszusammenstoßes  gelten  einige  Besonderheiten.

7  Heck  S.  75.
1  Prien,  Zusammenstoß  von  Schiffen  (96);  Häkel  2Z.  52  S.  171.