656  Zwölfter  Abschnitt.  Haverei  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

1.  Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes  Schiff  gesunken,
bevor  es  einen  Hafen  erreichen  konnte,  so  wird  vermutet,  daß  der  Untergang
  eine  Folge  des  Zusammenstoßes  war  (737).

2.  Die  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Zusammenstoß  verjähren
in  zwei  Jahren  seit  dem  Ablauf  des  Jahrs,  in  dem  der  Zusammenstoß
erfolgt  ist  (901,  903  Nr.  3).

Dagegen  sind  die  übrigen  in  HGB.  734  ff.  enthaltenen  Regeln  keine  Besonderheit,
sondern  entsprechen  den  allgemeinen  Normen  des  BR.s  und  des  Seerechts.

2.  Haverei  nach  Binnenschiffahrtsrecht.
186.

Rechtsquelle:  Binnenschiffahrtsgesetz  vom  15.  Juni  1895  55  78  ff.

Imganzen  gelten  für  die  große  und  die  besondre  Haverei  nach  Binnenschiffahrtsrecht
  dieselben  Regeln  wie  nach  Seerecht.  Eine  besonders  wichtige
Besonderheit  ist,  daß  im  Fall  großer  Haverei  nur  der  Schiffseigner  mit  dem
Schiff  und  die  Ladungsbeteiligten  mit  der  Ladung,  nicht  aber  auch  der  Verfrachter
  mit  einem  Bruchteil  der  Fracht  beitragspflichtig  ist  (Boch  Ges.  78  II).

Weitere  Unterschiede  sind  namentlich:

1.  Der  Umfang  der  großen  Haverei  ist  für  gewisse  Einzelfälle  bald  enger,  bald
weiter  bestimmt  als  im  Seerecht  (Bch  Ges.  66,  82,  83).

II.  Die  Ladungsbeteiligten  können  im  Fall  großer  Haverei  auch  für  Deckladungen
und  im  Hafenverkehr  sogar  für  Güter,  über  die  weder  das  Schiffsladebuch  noch  die  Ladescheine
  Auskunft  geben,  Vergütung  fordern  (Bch  Ges.  85).

III.  Die  Dispache  wird  regelmäßig  vom  Schiffer  allein  aufgemacht;  die  Zuziehung
von  Dispacheuren  geschieht  nur,  wenn  ein  Beteiligter  es  beantragt  (BöSch  Ges.  87);  doch
ist  die  Dispache  des  Schiffers  für  den  Versicherer  nicht  verbindlich,  es  sei  denn,  daß  letzterer
der  Aufmachung  der  Dispache  durch  den  Schiffer  zugestimmt  hat  (Vers  Ges.  133  11).

IV.  Die  Ersatzansprüche  wegen  eines  Schiffszusammenstoßes  verjähren  in  einem
Jahr  (Bch  Ges.  117  Nr.  7).

II.  Zergung  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.“
187.

Rechtsquellen:  für  das  Seerecht  das  Handelsgesetzbuch  88  740  ff.  mit  einer  Abänderung
  durch  RzFes.  v.  2.  Juni  1902,  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874;  für
das  Binnenschiffahrtsrecht  das  Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1895  Ss  93  ff.

I.  1.  Eine  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot  liegt  vor,
wenn  jemand  ein  in  Not  geratenes  Schiff  oder  eine  in  Not  geratene  Schiffsladung
  rettet  oder  retten  hilft.  Die  Rettung  von  Menschen  aus  einer
Schiffahrtsnot  gehört  dagegen  nicht  hierher.2

1  Schröder  bei  E.  4  S.  291;  Burchard,  Bergung  u.  Hülfsleistung  in  Seenot  (97).
2  Pappenheim  2.  42  S.  427.