Bergung  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.  8  187.  657

2.  Eine  besonders  wichtige  Art  der  Hülfsleistung  ist  die  Bergung.
Nach  Binnenschiffahrtsrecht?#  liegt  sie  nur  dann  vor,  wenn  jemand  ein  in
Gefahr  befindliches,  von  der  Schiffsbesatzung  verlassenes  Schiff  oder  aus
einem  solchen  verlassenen  und  vom  Untergange  unmittelbar  bedrohten
Schiff  die  Ladung  ganz  oder  teilweise  geborgen  hat;  das  Seerecht  verlangt
  dagegen  nicht,  daß  bei  der  Bergung  der  Ladung  das  Schiff  vom
Untergange  bedroht  gewesen  sei,  und  es  stellt  ferner  dem  Fall,  daß  das
Schiff  von  der  Besatzung  verlassen  ist,  den  andern  gleich,  daß  das  Schiff
oder  seine  Ladung  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  war
(740;  BSchGes.  93).

Wird  also  ein  von  einem  Schiff  abgespültes,  herrenlos  herumschwimmendes  Gut
auf  der  See  gerettet,  so  liegt  Bergung,  wird  es  auf  einem  Fluß  gerettet,  so  liegt  nur  gewöhnliche
  Hülfsleistung  vor.

II.  1.  Der  Hülfeleister  hat  einen  gesetzlichen  Anspruch  auf  Hülfs-,
der  Berger  auf  Bergelohn.  Der  Anspruch  steht  nicht  zu  (s.  740,  750;
BöchGes.  93,  96):

a)  der  Schiffsbesatzung  des  in  Not  geratenen  Schiffs;

b)  demjenigen,  der  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondre  ohne
Erlaubnis  des  anwesenden  Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;

e)  demjenigen,  der  von  den  geborgenen  Gegenständen  nicht  sofort
dem  Schiffer,  dem  Eigentümer  oder  der  Behörde  Anzeige  macht;

d)  demjenigen,  der  die  Schiffahrtsnot  selber  schuldhaft  herbeigeführt
  hat.

2.  Haben  mehrere  Personen  sich  bei  der  Hülfsleistung  beteiligt,  so
ist  der  Lohn  unter  sie  nach  Verhältnis  der  Umstände  zu  verteilen;  auch
solche  Personen,  die  sich  in  der  nämlichen  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen
unterzogen  haben,  nehmen  an  dem  Lohn  teil,  während,  wenn  die  Rettung
von  Menschen  für  sich  allein  ohne  gleichzeitige  Rettung  von  Schiff  oder
Ladung  erfolgt  ist,  nach  der  oben  zu  1  gegebenen  Begriffsbestimmung  der
„Hülfsleistung“  ein  Hülfs=  oder  Bergelohn  nicht  gefordert  werden  kann;
wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  von  einem  andern  Schiff  geborgen
oder  gerettet,  so  empfängt  auch  der  Reeder  oder  Eigner  des  letzteren
Schiffs  von  dem  Lohn  einen  angemessenen  Teil  (748,  749;  BSch  Ges.  95).5

Für  letzteren  Fall  hat  das  Seerecht  einen  festen,  durch  zwingende  Gesetzesvorschrift
bestimmten  Verteilungsmaßstab:  so  soll  der  Reeder  eines  Segelschiffs  ½  der  Schiffer
¼  bekommen  (749  in  der  Fassung  des  Gesetzes  von  1902).  Nach  Binnenschiffahrtsrecht
hat  dagegen  das  Gericht  bei  der  Verteilung  freie  Hand.  —  Der  Reeder  des  rettenden
Schiffs  ist  selbst  dann  lohnberechtigt,  wenn  er  zugleich  Eigentümer  des  geretteten  Schiffs  war.“

3.  a)  Die  Höhe  des  Hülfs=  und  Bergelohns  kann  zwischen  Gläubiger
und  Schuldner  vertragsmäßig  vereinbart  werden;  doch  ist  nach  Seerecht,
falls  die  Vereinbarung  noch  während  der  Gefahr  geschah,  richterliche  Er-:

  Siehe  R.  70  S.  274.  3  RG.  3  S.  140.
4  RG.  32  S.  10.

Cosack,  Handelsirecht.  7.  Aufl.  42