658  Zwölfter  Abschnitt.  Haverei  und  Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.

mäßigung  zulässig,  um  einer  Übervorteilung  der  Reeder  und  Ladungsbeteiligten
  seitens  der  Retter  vorzubeugen  (741;  BSchGes.  94).5

b)  In  Ermanglung  einer  Vereinbarung  setzt  das  Gericht  den  Lohn
nach  freiem  Ermessen  fest,  je  nach  dem  bewiesenen  Eifer,  der  Zahl  der
tätigen  Personen,  der  Größe  der  Gefahr,  dem  Wert  der  geretteten  Sachen;
doch  schränkt  das  Seerecht  das  richterliche  Ermessen  ein,  wie  folgt:  I.  der
Bergelohn  soll  höchstens  ½,  ausnahmsweise  ½  des  Werts  der  geretteten
Sachen  betragen;  II.  der  Hülfslohn  soll  niedriger  bemessen  werden  als
der  Bergelohn,  und  zwar  nur  mit  nebensächlicher  Rücksichtnahme  auf  den
Wert  der  geretteten  Sachen  (744  ff.;  BöSch  Ges.  94).

4.  Außer  dem  Berge=  und  Hülfslohn  kann  Ersatz  für  Aufwendungen,
die  die  hülfebringenden  Personen  gemacht  haben,  nicht  gefordert  werden
(743;  BSch  Ges.  94).

5.  a)  Schuldner  des  Lohns  sind  samt  und  sonders  der  Reeder  oder
Eigner  des  geborgenen  oder  unterstützten  Schiffs  und  die  an  der  geretteten
Ladung  beteiligten  Personen.  Unter  sich  haben  sich  diese  Personen  wegen
Aufbringung  des  Lohns  nach  dem  Verhältnis  des  Werts  der  Gegenstände,
mit  denen  jede  von  ihnen  beteiligt  ist,  auseinanderzusetzen.

b)  Jeder  Schuldner  haftet  rein  dinglich  mit  den  geretteten  Gegenständen;
  sein  sonstiges  Vermögen  ist  haftfrei  (753  I;  BSch  Ges.  100).

Doch  haftet  der  Empfänger  eines  geretteten  Guts  für  einen  dem  Wert  des  Guts
entsprechenden  Anteil  des  Lohns  beschränkt-persönlich,  wenn  er  beim  Empfange  den  Lohnanspruch
  gekannt  hat  (753  II).  Die  Beschränkung  der  Haftung  auf  die  geretteten

Sachen  gilt  (regelmäßig)  auch  dann,  wenn  die  Höhe  des  Berge=  oder  Hülfslohns  vertragsmäßig
  vereinbart  war.

6.  Die  Lohnberechtigten  haben  wegen  ihres  Anspruchs  ein  gesetzliches
Pfandrecht  an  den  geretteten  Sachen  (751;  BSches.  97).

Auf  dies  Pfandrecht  finden  nicht  die  für  die  große  Haverei,  sondern  die  für  die  Bodmerei
  geltenden  Regeln  Anwendung;  insbesondre  ist  der  Pfandverkauf  der  Ladung  nur
auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Urteils  zulässig  (751  II,  696  1;  BSch  Ges.  97,  98).  —  Außerdem
  haben  die  Lohnberechtigten  an  den  geretteten  Sachen  ein  Zurückbehaltungsrecht,
das  sie  aber  nach  Seerecht  regelmäßig  durch  das  Strandungsamt  oder  den  Strandvogt
ausüben  müssen  (Strandungsordn.  14).

7.  Der  Anspruch  auf  Hülfs=  und  Bergelohn  verjährt  in  einem  Jahr;
die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schluß  des  Jahrs,  in  dem  die  Fälligkeit
  des  Anspruchs  eintrat  (901  ff.;  BSch  Ges.  117,  118).

III.  Außer  dem  Berge-  und  Hülfslohn  ist  für  die  erste  Anzeige  von  einem  Seeunfall

  an  den  Strandvogt  Vergütung  zu  zahlen;  die  Regeln  zu  II,  5,  6  gelten  auch
hier  (743;  Strandordn.  4).

IV.  1.  Herrenlose  Sachen,  die  von  der  See  auf  den  Strand  geworfen  oder  gegen
den  Strand  getrieben  („Seeauswurf“  und  „strandtriftige“  Güter)  oder  vom  Strande  aus

5  RH.  4  Nr.  88;  14  Nr.  98;  RG.  13  S.  131.
6  Stobbe-Lehmann,  D.  Privatr.  2  S.  608.