Hülfsleistung  in  Schiffahrtsnot.  Strandrecht.  §  187.  659

geborgen  sind,  werden  aufgeboten;  meldet  sich  kein  Empfangsberechtigter,  so  werden  sie
dem  Landesfiskus  zugeschlagen  (Strandungsordn.  26,  35  1).

2.  Herrenlose  Sachen,  die  vom  Meeresgrunde  heraufgeholt  oder  auf  dem  Meer
treibend  vom  Fahrzeuge  aus  geborgen  sind  („seetriftige  Güter"),  werden  unter  der  gleichen
Voraussetzung  dem  Berger  zugeschlagen  (Strandungsordn.  26,  35  II).

3.  Meldet  sich  ein  Empfangsberechtigter  oder  erfolgt  der  Zuschlag  an  den  Landesfiskus,
  so  erhält  der  Berger  einen  Bergelohn,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  zu  I,  2
nicht  vorlagen  (Strandungsordn.  20,  21).7

V.  Über  das  Verfahren  in  See-Strandungssachen  und  die  Einrichtung  der  dafür
zuständigen  Behörden  (Strandvögte,  Strandämter)  siehe  Strandungsordnung  1  ff.

Zusatz  zum  zwölften  Abschnitt.

I.  Der  seerechtliche  Grundsatz,  daß  die  Schäden  der  großen  Haverei  auf  alle  Beteiligten
  gleichmäßig  verteilt  werden,  gehört  bereits  dem  griechisch-römischen  Recht  (lex
Rhodia  de  jactu)  an.  Doch  unterscheidet  sich  das  heutige  Recht  von  dem  der  lex  Rhodia
unter  anderm  dadurch,  daß  es  jedem  Ersatzberechtigten  ein  unmittelbares  Recht  gegen  jeden
Beitragspflichtigen  gibt,  während  die  lex  Khodia  ihm  nur  Ansprüche  gegen  den  Reeder
gewährte,  und  dadurch,  daß  es  die  Beitragspflichtigen  rein  dinglich  haften  läßt,  während
die  lex  Rhodia  ihre  Haftung  als  eine  rein  obligatorische  bestimmte.

II.  Im  Mittelalter  neigte  das  deutsche  Seerecht  dazu,  auch  bei  manchen  Fällen,
die  heute  zur  besondern  Haverei  gerechnet  werden,  namentlich  bei  zufälligem  Zusammenstoß
  von  Schiffen,  eine  verhältnismäßige  Verteilung  des  Schadens  vorzunehmen.  Noch
das  preußische  Landrecht  hat  auf  diesem  Standpunkt  gestanden  (pr.  LR.  II,  8  881911,  1912).

III.  Die  Regeln  des  heutigen  Seerechts  über  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenot
finden  sich  großenteils  bereits  im  Mittelalter;  insbesondre  ist  der  charakteristische  Satz,
daß  das  Gericht  einen  in  übermäßiger  Höhe  vereinbarten  Bergelohn  ermäßigen  kann,
mittelalterlichen  Ursprungs  (s.  oben  S.  11e).

IV.  Daß  die  seerechtlichen  Regeln  über  Haverei  und  über  Bergung  und  Hülfsleistung
  in  Schiffahrtsnot  mit  gewissen  Abänderungen  auch  auf  die  Binnenschiffahrt  übertragen
  sind,  ist  für  den  größten  Teil  Deutschlands  eine  Neuerung  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  von  1895.

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7  RG.  69  S.  208.