Dreizehnter  Abschnitt.
Das  Gesellschaftsrecht.!

I.  Die  Quellen  des  Gesellschaftsrechts.

§188.

I.  Für  die  meisten  handelsrechtlichen  Gesellschaften  ist  Rechtsquelle
das  Handelsgesetzbuch,  und  zwar  für  die  Reederei  der  zweite  Abschnitt
des  vierten,  im  übrigen  der  erste  bis  fünfte  Abschnitt  des  zweiten  Buchs.
Von  sonstigen  Rechtsquellen  ist  zu  nennen:

1.  für  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  das  Reichsgesetz
  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
  vom  20.  April  1892  („GmbHGes.“),  abgeändert  durch  das  Einführungsgesetz
  zum  Handelsgesetzbuch  Art.  11,  in  neuer  Redaktion  bekanntgemacht
  am  20.  Mai  1898;

2.  für  die  eingetragene  Genossenschaft  das  Reichsgesetz  betr.
die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  vom
1.  Mai  1889  („Ecen  Ges.“),  abgeändert  durch  das  Einführungsgesetz
zum  Handelsgesetzbuch  Art.  10  und  andre  Gesetze,  in  neuer  Redaktion
bekanntgemacht  am  20.  Mai  1898;

3.  für  die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  das  Reichsgesetz
  betr.  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
vom  12.  Mai  1901  („VersUnt  Ges.“).

II.  Das  Recht  der  handelsrechtlichen  Gesellschaften  ist  zum  Teil
zwingender,  zum  Teil  nachgiebiger  Natur.  Ersteres  ist  regelmäßig  der
Fall,  wenn  es  sich  um  die  Rechtsbeziehungen  der  Gesellschaften  und  ihrer
Mitglieder  nach  außen,  letzteres  ist  regelmäßig  der  Fall,  wenn  es  sich  um
die  inneren  Rechtsbeziehungen  der  Gesellschaften  und  ihrer  Mitglieder
handelt.  Doch  gibt  es  nach  beiden  Richtungen  hin  weitgehende  Ausnahmen.



1  Gierke,  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung  (87);  Laband
2.  30  S.  469,  31  S.  1;  Jörges  2Z.  49  S.  140;  Lehmann  2.  50  S