Handelsgesellschaften.  Rechtsquellen.  Arten.  §F8  188,  189.  661

II.  Begriff  und  Arten  der  handelsrechtlichen  Gesellschaften.

§  189.

I.  Handelsrechtliche  Gesellschaften  sind  alle  Gesellschaften
  und  Vereine,  die  nach  Handelsrecht  zu  beurteilen  sind  und  sich
von  den  Gesellschaften  oder  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts  durch  irgendwelche
  typische  Besonderheiten  unterscheiden.  Den  Gegensatz  bilden:

1.  Gesellschaften  und  Vereine,  die  nur  nach  bürgerlichem  Recht  zu
beurteilen  sind;

2.  Gesellschaften  und  Vereine,  die  zwar  nach  Handelsrecht  zu  beurteilen
  sind,  aber  keine  typischen  Unterschiede  gegenüber  den  Gesellschaften
und  Vereinen  zu  1  aufweisen.

Beispiel.  )  Zu  einem  Gewerbebetriebe  unter  gemeinsamem  Namen  und  für  gemeinsame
  Rechnung  verbinden  sich  I.  zwei  Bankiers,  1I.  zwei  Trödler,  III.  zwei  Gärtner.  Hier
liegt  zu  1.  eine  h.  srechtliche  Gesellschaft,  zu  II.  und  III.  eine  Gesellschaft  des  BR.s  vor.
Denn  die  Gesellschaft  der  beiden  Bankiers  unterliegt  dem  HR.  und  fällt  unter  den  h.  Srechtlichen
  Typ  der  offnen  H.  Sgesellschaft.  Dagegen  unterliegt  die  Gesellschaft  der  beiden
Trödler  zwar  gleichfalls  dem  HR.;  das  HR.  hat  aber  für  derartige  Vereinigungen  von
Minderkaufleuten  keinen  besondern  Gesellschaftstyp  geschaffen  (siehe  4  II.).  Die  Gesellschaft
  der  beiden  Gärtner  endlich  untersteht  allein  dem  BR.

II.  Die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  zerfallen  in  zahlreiche  Arten:

A.  Die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  sind  entweder  Innenoder
  Außengesellschaften,  je  nachdem  bei  ihnen  rechtliche  Beziehungen
  nur  zwischen  den  Gesellschaftern  untereinander  oder  auch  zwischen
der  Gesellschaft  als  solcher  und  dritten  Personen  entstehn.  Charakteristisch
für  beide  Gesellschaftsarten  ist,  daß  bei  der  Innengesellschaft  nur  Schulden
der  einzelnen  Gesellschafter,  bei  der  Außengesellschaft  außerdem  auch
Schulden  der  Gesellschaft  als  solcher  —  „Gesellschaftsschulden“  —  vorkommen
  können.

1.  Innengesellschaft  ohne  Gesellschaftsschulden  ist  allein  die  stille
Gesellschaft.

2.  Außengesellschaften  mit  der  Möglichkeit  von  Gesellschaftsschulden
sind  alle  übrigen  handelsrechtlichen  Gesellschaften.  Nach  der  Art,  wie  die
Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern
  haftbar  gemacht  werden,  kann  man  bei  den  handelsrechtlichen
Außengesellschaften  folgende  Unterarten  unterscheiden.

a)  Gesellschaften,  bei  denen  die  Haftpflicht  der  Gesellschafter  für  die
Gesellschaftsschulden  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  in  Ansehung
aller  Gesellschafter  gleichmäßig  geregelt  ist.

a)  Sämtliche  Gesellschafter  sind  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber
  haftbar.