662  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

aa)  Sie  haften  als  Gesamtschuldner,  unbeschränkt,  in  erster  Reihe:
offne  Handelsgesellschaft.

88)  Sie  haften  als  Gesamtschuldner,  unbeschränkt,  ergänzend  hinter
der  Gesellschaft:  eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
  Haftpflicht.

17)  Sie  haften  als  Gesamtschuldner,  beschränkt,  ergänzend  hinter
der  Gesellschaft  eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter
  Haftpflicht.

33)  Sie  haften  als  Gesamthand=  oder  als  Teilschuldner  bald  beschränkt,
  bald  unbeschränkt:  Reederei.

6)  Sämtliche  Gesellschafter  sind  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber,
  von  Ausnahmefällen  abgesehn,  haftfrei  Aktiengesellschaft,
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  eingetragene
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht,
  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.


b)  Gesellschaften,  bei  denen  die  Haftung  der  Gesellschafter  für  die
Gesellschaftsschulden  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  in  Ansehung
verschiedener  Gruppen  der  Gesellschafter  —  einerseits  der  Komplementäre,
andrerseits  der  Kommanditisten  —  verschieden  geregelt  ist.

2)  Alle  Gesellschafter  haften  als  Gesamtschuldner  in  erster  Reihe,
und  zwar  die  Komplementare  unbeschränkt,  die  Kommanditisten  nur  beschränkt:
  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft.

ß)  Nur  die  Komplementare  haften  als  Gesamtschuldner  unbeschränkt
in  erster  Reihe,  die  Kommanditisten  sind,  von  Ausnahmefällen  abgesehn,
haftfreii  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

B.  1.  Die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  sind  entweder  echte  „Gesellschaften“
  im  Sinn  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  entbehren  als
solche  der  juristischen  Persönlichkeit,  nämlich:  die  offne  Handelsgesellschaft,
die  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft,  die  stille  Gesellschaft,  die  Reederei.
Oder  sie  sind  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  „Vereine“  im
Sinn  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nämlich:  die  Aktiengesellschaft,  die
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  die  eingetragene  Genossenschaft  und
der  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.  Eine  Mittelstellung  nimmt  die
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ein:  bei  ihr  erfreut  sich  zwar  nicht  die
Gesellschaft  selbst,  wohl  aber  eine  gewisse  zu  ihr  gehörige  Gruppe  von  Gesellschaftern
  der  juristischen  Persönlichkeit.

2.  Soweit  eine  handelsrechtliche  Gesellschaft  eine  echte  „Gesellschaft“
  ist,  kommt  auf  sie  ergänzend  das  Recht  der  bürgerlichen  Gesellschaft,
soweit  sie  ein  „Verein“  ist,  kommt  auf  sie  ergänzend  das  Recht  des  bürgerlichen
  Vereins  zur  Anwendung.