Arten  der  handelsrechtlichen  Gesellschaften.  §  189.  663

Beispiele.  Auf  die  offne  H.  Sgesellschaft  sind  anwendbar  BGB.  708,  719,  722  II,
auf  die  Aktiengesellschaft  BGB.  31,  35.1

C.  1.  Die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  sind  entweder  Handelsgesellschaften
  oder  Nichthandelsgesellschaften.

a)  Zu  den  Handelgesellschaften  zählt  das  Gesetz,  wie  sich  aus  ihrem
Namen  ergibt,  die  offne  Handelsgesellschaft  und  außerdem  kraft  positiver
Bestimmung  die  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft  (s.  161  II),  die  Aktiengesellschaft
  (210  II),  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (GmbHGes.
13  III)  und  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (320  III).

b)  Nicht  zu  ihnen  zählt  die  stille  Gesellschaft,  die  Reederei,  die  eingetragene
  Genossenschaft  und  der  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.

2.  Gemeinsam  für  alle  Handelsgesellschaften  ist  der  Satz  maßgebend,
daß  sie  als  Vollkaufleute  gelten,  eine  eigne  Firma  führen  und  (mit  geringen
  Ausnahmen)  im  Handelsregister  einzutragen  sind.  Doch  finden
sich  ähnliche  Regeln  auch  bei  handelsrechtlichen  Gesellschaften,  denen  das
Gesetz  den  Namen  Handelsgesellschaft  vorenthält.  Die  ganze  Unterscheidung
hat  also  wenig  zu  bedeuten.

III.  Die  offne  Handelsgesellschaft.
1.  Begriff.
190.

I.  Eine  offne  Handelsgesellschaft  liegt  vor,  wenn
zwei  oder  mehr  Personen  vereinbaren,  unter  gemeinfamem  Namen  ein
vollkaufmännisches  Gewerbe  zu  betreiben,  ohne  daß  eine  von  ihnen  ihre
Hastung  für  die  Gesellschaftsschulden  auf  einen  Teil  ihres  Vermögens
beschränkt  (105,  4  11).

II.  Der  Begriff  des  „vollkaufmännischen  Gewerbebetriebes“  ist  für
die  offne  Handelsgesellschaft  ebenso  zu  bestimmen  wie  für  eine  gewerbetreibende
  Einzelperson.  Wir  haben  demgemäß  —  gerade  wie  bei  den
Einzelkaufleuten  —  zu  unterscheiden:

1.  Offne  Handelsgesellschaften  kraft  Gewerbebetriebes  (oben  S.  20).

2.  Offne  Handelsgesellschaften  kraft  Eintragung  im  Handelsregister
(oben  S.  27).

Beispiel.  Wenn  zwei  Personen  unter  gemeinsamem  Namen  ohne  Beschränkung
ihrer  Haftung  für  die  Gesellschaftsschulden  seit  dem  1.  Mai  1905  entweder  ein  großes
Bank-  oder  ein  großes  Bauunternehmergeschäft  betreiben  und  ihre  Gesellschaft  am  1.  Mai
1910  im  H.  Sregister  eingetragen  wird,  so  bilden  sie  im  ersteren  Fall  seit  dem  1.  Mai  1905

eine  offue  H.  Sgesellschaft  kraft  Gewerbebetriebes,  im  zweiten  Fall  seit  dem  1.  Mai  1910
eine  offne  H.  Sgesellschaft  kraft  Eintragung  im  H.  register.

1  RG.  57  S.  95.