664  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

III.  Die  offne  Handelsgesellschaft  gilt  in  ihrer  Gesamtheit  als  Kauf—
mann  (6  1).  Ebenso  gelten  aber  auch  die  einzelnen  Gesellschafter  als  Kaufleute;
  denn  das  Gesellschaftsgewerbe  wird  ja  in  ihrem  gemeinsamen  Namen
betrieben.!  Daß  einige  von  ihnen  möglicherweise  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  und  zur  Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte  nicht  befugt  sind,
macht  keinen  Unterschied;  denn  eine  ähnliche  Beschränkung  kann  sich  auch
bei  Einzelkaufleuten  finden  —  man  denke  an  solche,  die  minderjährig  oder
entmündigt  sind  —,  ohne  daß  sie  deshalb  die  Kaufmannseigenschaft  verlieren.


IV.  Teilhaber  an  einer  offnen  H.sgesellschaft  kann  jede  Person  und  jeder  Personenverband
  sein,  also  auch  eine  Aktiengesellschaft?  oder  cine  andre  offne  H.Sgesellschaft.3

2.  Gründung.
3  191.

I.  Die  Gründung  der  offnen  Handelzgesellschaft  setzt  zunächst  den
Abschluß  eines  Gesellschaftsvertrages  zwischen  den  Gesellschaftern  voraus,
der  auf  den  für  die  offne  Handelsgesellschaft  charakteristischen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet  ist.  Ob  der  Vertragsschluß  einer  Form  bedarf,  bestimmt
sich  nach  bürgerlichem  Recht;  die  Frage  ist  namentlich  dann  zu  bejahn,
wenn  ein  Gesellschafter  sich  verpflichtet,  ein  Grundstück  in  die  Gesellschaft
einzubringen  (BGB.  313,  139).

II.  1.  a)  Außerdem  ist  vorgeschrieben,  daß  die  Gründung  der  Gesellschaft
  im  Handelsregister  einzutragen  ist.  Bei  der  Eintragung  sind  anzugeben
  und  demnächst  vom  Registergericht  öffentlich  bekannt  zu  machen:
die  Namen  und  der  Wohnort  aller  Gesellschafter,  die  Firma  und  der  Sitz
der  Gesellschaft,  endlich  der  Zeitpunkt,  mit  dem  die  Gesellschaft  ihren
Betrieb  beginnt  (106,  10).  Die  Anmeldung  zum  Register  ist  von  sämtlichen
  Gesellschaftern  zu  bewirken  (108  1).

b)  Ob  und  wie  die  Eintragung  der  offnen  Handelsgesellschaft  im
Register  erzwungen  wird,  richtet  sich  nach  denselben  Regeln  wie  bei  der
Eintragung  der  Firma  eines  Einzelkaufmanns  (s.  oben  S.  35,  40).

Beispiel.  Wenn  zwei  Nachbarkreise  sich  zum  gemeinsamen  Bau  und  Betriebe  einer
Kleinbahn  vereinigen,  so  bilden  sie,  wenn  sie  nichts  Abweichendes  bestimmen,  eine  offne
H.Sgesellschaft  (1  Nr.  5,  6  1,  105),  haben  aber  das  Privileg,  daß  sie  sich  nicht  im  H.sregister
eintragen  zu  lassen  brauchen  (36).

Ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  wird  die  Gesellschaft  im  Verhältnis
zu  Dritten  sofort  wirksam,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  ihnen  bekannt
geworden  ist  oder  wenigstens  bekannt  sein  mußte  (123  1).  Unzulässig  ist
der  Einwand,

1  RH.  7  Nr.  13,  23  Nr.  50.
2  Eltzbacher  2.  45  S.  57.  Abw.  Goldmann,  Anm.  22  zu  §  105.
3  Eltzbacher  2.  45  S.  41.  Abw.  RG.  36  S.  140.