Offne  Gesellschaft.  Gründung.  Firma.  §F  191,  192.  665

a)  daß  die  Gesellschaft  laut  Vereinbarung  der  Gesellschafter  erst
mit  einem  spätern  Zeitpunkt  ihren  Anfang  nehmen  sollte  (123  III)

b)  daß  der  Gewerbebetrieb  der  Gesellschaft  in  Wahrheit  kein  vollkaufmännischer
  oder  gar  überhaupt  kein  kaufmännischer  sei  (5).

Dagegen  werden  andre  Einwendungen  gegen  den  Bestand  der  offnen  H.gesellschaft

durch  die  Eintragung  nicht  ausgeschlossen,  z.  B.  der  Einwand,  der  Gesellschaftsvertrag  sei
wegen  Minderjährigkeit  eines  Gesellschafters  ungültig.

3.  Ist  die  Eintragung  unterblieben,  so  ist  zu  unterscheiden:

a)  Eine  offne  Handelsgesellschaft  kraft  Gewerbebetriebes  kommt  als
solche  auch  ohne  die  Eintragung  rechtswirksam  zu  stande,  sobald  ihre  Errichtung
  nur  in  andrer  Art  kundgetan  ist,  also  namentlich  dann,  wenn  sie
ihren  Geschäftsbetrieb  ohne  Eintragung  tatsächlich  begonnen  hat  (123  II).
Jda  im  Verhältnis  der  Gesellschafter  untereinander  bedarf  es  nicht  einmal
der  Kundmachung:  hier  genügt  der  Abschluß  des  Gesellschaftsvertrages,
auch  wenn  die  Gesellschafter  ihn  geheim  gehalten  haben.

b)  Eine  offne  Handelsgesellschaft  kraft  Eintragung  im  Handelsregister
  kommt  als  solche  ohne  die  Eintragung  nicht  zu  stande  (123  II,  2),
sondern  gilt  höchstens  als  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts.

Siehe  das  Beispiel  oben  S.  663.

3.  Firma.
–  192.

Jede  offne  Handelsgesellschaft  soll  eine  Firma  annehmen.

I.  Die  Firma  soll  entweder  die  Namen  eines  Teils  der  Gesellschafter

mit  einem  das  Vorhandensein  andrer  Gesellschafter  andeutenden  Zusatz
oder  die  Namen  aller  Gesellschafter  angeben;  Vornamen  der  Gesellschafter
brauchen  nicht  angegeben  zu  werden  (19).  Nur  wenn  die  Gesellschaft  ein
bereits  bestehendes  Geschäft  erwirbt,  darf  sie  auch  dessen  Firma,  selbst
wenn  sie  den  eben  genannten  Vorschriften  nicht  entspricht,  mit  erwerben
und  weiterführen  (22).
Beispiele.  I.  Regelmäßige  Firmen  sind:  „Leo,  Delbrück  &amp;  Co.“,  „Winkelmann  &amp;
Söhne“",  „Gebrüder  Röthe“,  „Siemens  &amp;  Halske“  II.  Wenn  Adam  Prinz  und  Georg
Schniewindt  das  bisher  von  der  Witwe  Laura  Mohr  betriebene  Eisengeschäft  en  gros  samt
der  Firma  erwerben  (s.  oben  S.  62,  4  b)  und  den  Betrieb  als  offne  H.  Sgesellschaft  fortsetzen,
  können  sic  die  Firma  „Laura  Mohr"“  ohne  jeden  Zusatz  als  ihre  Gesellschaftsfirma
benutzen.

II.  Die  Regeln  zu  1  sind  bloße  Ordnungsvorschriften:  eine  Gesellschaft
  ist  deshalb  nicht  weniger  offne  Gesellschaft,  weil  sie  eine  vorschriftswidrige
  Firma  angenommen  hat.

III.  Betreibt  eine  offene  H.Sgesellschaft  ein  Ladengeschäft  oder  eine  Gast=  oder
Schankwirtschaft,  so  soll  sie  an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Geschäfts  ihre