666  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Firma,  und,  soweit  sie  nicht  aus  der  Firma  zu  ersehen  sind,  auch  die  Vor=  und  Familiennamen
  von  mindestens  zwei  Gesellschaftern  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anbringen  (EG.  9
Nr.  1  III,  IV).

4.  Organisation.!
m  193.

I.  Die  offne  Handelsgesellschaft  hat  zu  Organen  sämtliche  Gesellschafter.


II.  1.  Die  Gesellschafter  sind  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gesellschaftsorgane
  befugt,  die  Gesellschaft  nach  außen  zu  vertreten  und  nach  innen
die  Geschäfte  der  Gesellschaft  zu  führen.

a)  Die  Vertretungsmacht  nach  außen  steht  jedem  einzelnen  Gesellschafter
  getrennt  für  sich  zu  und  kann  von  ihm  selbständig,  sogar  gegen  den
Widerspruch  der  übrigen  gleichfalls  vertretungsberechtigten  Gesellschafter,
geltend  gemacht  werden  (125  1).  Und  zwar  erstreckt  sie  sich  ohne  jede  Ausnahme
  auf  sämtliche  Rechtshandlungen,  die  ihrer  Art  nach  im  Namen
einer  Gesellschaft  vorgenommen  werden  können,  auf  gewöhnliche  wie  ungewöhnliche,
  entgeltliche  wie  unentgeltliche,  dingliche  wie  obligatorische,
außergerichtliche  wie  gerichtliche  (126  1).  Sie  geht  demnach  noch  weiter
als  die  Vertretungsmacht  eines  Prokuristen,  da  sie  auch  die  Veräußerung
und  Belastung  von  Grundstücken,  die  Prokuraerteilung,  die  Leistung  von
Parteieiden  in  Gesellschaftsprozessen  mit  umfaßt.

b)  Ganz  anders  steht  es  mit  der  Geschäftsführungsbefugnis:  sie  ist
jedem  einzelnen  Gesellschafter  getrennt  für  sich  nur  für  solche  Geschäfte
zugestanden,  die  der  gewöhnliche  Betrieb  des  Handelsgewerbes  der  Gesellschaft
  mit  sich  bringt,  während  für  alle  Geschäfte,  die  darüber  hinausgehn,
ein  einstimmiger  Beschluß  sämtlicher  Gesellschafter  eingeholt  werden  muß
(114  I,  115  1,  116  1,  II,  119  1).  Und  auch  in  Ansehung  der  gewöhnlichen
Geschäfte  hat  der  einzelne  Gesellschafter  keineswegs  freie  Hand:  vielmehr
soll  er  auch  den  Abschluß  des  allergewöhnlichsten  Geschäfts  unterlassen,
sobald  ein  einziger  der  andern  Gesellschafter  widerspricht  (115  —).  Hieran
kann  auch  ein  dem  Geschäftsabschluß  zustimmender  Mehrheitsbeschluß  der

Gesellschafter  nichts  ändern:  die  widersprechende  Minderheit  geht  der
zustimmenden  Mehrheit  vor.

Beispiele.  I.  A.,  B.  und  C.  sind  Mitglieder  der  ofsuen  H.sgesellschaft  A.  &amp;  Co.,  die
ein  Eiergeschäft  en  gros  betreibt;  als  Vertreter  der  Gesellschaft  veräußert  A.  deren  Geschäftshaus
  käuflich  an  D.  und  unterschlägt  den  von  D.  gezahlten  Kaufpreis.  Hier  ist  die
Veräußerung  vollgültig,  aber  A.  der  Gesellschaft  schadensersatzpflichtig;  denn  A.  hat  im
Rahmen  seiner  Vertretungsmacht  gehandelt,  aber  den  Rahmen  seiner  Geschäftsführungsbefugnis
  überschritten.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  I.;  nur  hat  B.  als  Vertreter  der
Gesellschaft  einem  alten  Kunden  E.,  der  allgemein  als  sicher  galt,  für  1000  Mark  Eier  unter
Bewilligung  eines  üblichen  Zahlungsziels  von  drei  Monaten  käuflich  geliefert;  uner-1

  v.  Görski,  Geschäftsführung  und  Vertretung  der  offnen  H.gesellschaft  (88).