Offne  Gesellschaft.  Geschäftsführung.  Vertretung.  8  193.  667

warteterweise  fällt  E.  gleich  darauf  in  Konkurs.  Hier  ist  der  Verkauf  und  die  Lieferung
der  Eier  an  E.  gültig  und  auch  von  einer  Schadensersatzpflicht  des  B.  gegenüber  seiner
Gesellschaft  keine  Rede;  denn  B.  hat  innerhalb  des  Rahmens  nicht  bloß  seiner  Vertretungsmacht,
  sondern  auch  seiner  Geschäftsführungsbefugnis  gehandelt.  III.  Derselbe  Fall  wie
zu  II.;  nur  hatte  der  dritte  Gesellschafter  C.  lediglich  aus  eigner  Schuld  eine  unbedeutende
Privatstreitigkeit  mit  E.  gehabt  und  unverständigerweise  dem  B.  erklärt,  die  Firma  dürfe
sortab  an  E.  nichts  mehr  verkaufen.  Hier  ist  B.  schadensersatzpflichtig;  denn  er  hätte  sich  dem
Widerspruch  C.s,  so  töricht  er  war,  fügen  sollen  und  hat,  indem  er  dies  nicht  tat,  zwar  nicht
die  Grenzen  seiner  Vertretungsmacht,  aber  doch  die  seiner  Geschäftsführungsbefugnis
überschritten.

Die  Regel  zu  b  bedeutet  natürlich  nicht,  daß  jeder  Gesellschafter  bei  der  Geschäftsführung
  gegenüber  dem  Widerspruch  eines  andern  Gesellschafters  wehrlos  wäre.  Vielmehr
  steht  ihm  die  Abwehr  zu,  daß  er  bei  wiederholtem  nicht  gerechtfertigtem  Widerspruch
eines  Mitgesellschafters  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  den  Ausschluß  des  Gegners
aus  ihr  erzwingt  oder  den  Gegner,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  schadensersatz
pflichtig  macht.

Daß  die  Vertretungsmacht  eines  offnen  Gesellschafters  der  eines  Prokuristen  überlegen
  ist,  zeigt  sich  auch  in  der  Form,  in  der  beide  die  von  ihnen  vertretene  Firma  zeichnen;
  jener  darf  die  Zeichnung  ohne  Zusatz  vornehmen,  während  dieser  seinen  eignen
Namen  samt  dem  Vermerk  „per  procur“  zufügen  soll.

2.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Regeln  zu  1  dadurch  ändern,
daß  er  entweder  die  Vertretungsmacht  oder  die  Geschäftsführungsbefugnis
oder  beide  zusammen  auf  einen  Teil  der  Gesellschafter  beschränkt:  man
pflegt  alsdann  diese  bevorrechtigten  Gesellschafter,  wenn  sie  Vertretungsmacht
  haben,  als  ffrmierende,  wenn  sie  Geschäftsführungsbefugnis
haben,  als  geschäftsführende  Gesellschafter  zu  bezeichnen.

a)  Gesellschafter,  die  von  der  Vertretungsmacht  ausgeschlossen  sind,
haben  mit  der  Vertretung  der  Gesellschaft  nicht  einmal  im  Notfall  etwas
zu  tun  (125  1).

b)  Gesellschafter,  die  von  der  Geschäftsführungsbefugnis  ausgeschlossen
  sind,  haben  mit  der  Geschäftsführung  nur  insoweit  nichts  zu  tun,
als  es  sich  um  Geschäfte  handelt,  die  der  gewöhnliche  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  der  Gesellschaft  mit  sich  bringt:  weder  dürfen  sie  solche  Geschäfte
  selber  vornehmen  noch  ihrer  Vornahme  durch  einen  geschäftsführenden
  Gesellschafter  widersprechen  (114  II,  115  I,  116  1).  Dagegen
bleibt  ihre  Geschäftsführungsbefugnis  bei  allen  ungewöhnlichen  Geschäften
erforderlich:  diese  bedürfen  eines  einstimmigen  Beschlusses  nicht  bloß  der
geschäftsführenden,  sondern  auch  der  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen
  Gesellschafter  (116  II).

3.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Regeln  zu  1  ferner  dadurch
ändern,  daß  er  die  Vertretungsmacht  oder  die  Geschäftsführungsbefugnis
oder  beide  zusammen  nur  mehreren  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  oder
nur  einem  Gesellschafter  in  Verbindung  mit  einem  Prokuristen  oder  endlich
  nur  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  gewährt  (Samt=  oder
Kollektivvertretungsmacht,  Samt=  oder  Kollektivgeschäftsführungsbefugnig).
