668  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Ist  die  Vertretungsmacht  in  dieser  Art  beschränkt,  so  hat  der  einzelne
  Gesellschafter  für  sich  allein  nicht  die  mindeste  aktive  Vertretungsmacht;
  doch  können  die  mit  gemeinschaftlicher  Vertretungsmacht  ausgerüsteten
  Personen  einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte
  oder  bestimmter  Arten  von  Geschäften  ermächtigen;;  ist  der  Gesellschaft
  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe
gegenüber  einer  der  Personen  (125  II,  III).

b)  Ist  die  Geschäftsführungsbefugnis  in  dieser  Art  beschränkt,  so
hat  der  einzelne  Gesellschafter  —  es  sei  denn,  daß  er  nach  der  Regel  zu  2
von  der  Geschäftsführungsbefugnis  ganz  ausgeschlossen  ist  —  wenigstens
die  Befugnis,  ein  gewöhnliches  Geschäft  dann  allein  vorzunehmen,  wenn
Gefahr  im  Verzuge  ist  (115  II).

4.  a)  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  schließlich  die  Vertretungsmacht  der
Gesellschafter  noch  in  der  Art  beschränken,  daß  er,  wenn  die  Gesellschaft
mehrere  gewerbliche  Niederlassungen  an  verschiedenen  Orten  unter  verschiedenen
  Firmen  hat,  die  Vertretungsmacht  aller  oder  einzelner  Gesellschafter
  auf  eine  dieser  Niederlassungen  beschränkt  (126  III).  Dagegen
ist  jede  sonstige  Anderung  der  Vertretungsmacht  Dritten  gegenüber  unwirksam,
  selbst  wenn  sie  ihnen  bekannt  war  (s.  126  II).

b)  Anders  bei  der  Geschäftsführungsbefugnis:  hier  können  die
Regeln  zu  1  außer  in  der  zu  2  und  3  genannten  auch  in  jeder  sonstigen
Art  durch  den  Gesellschaftsvertrag  nach  Belieben  abgeändert  werden,  sei
es,  daß  die  Geschäftsführungsbefugnis  der  einzelnen  Gesellschafter  beschränkt,
  sei  es,  daß  sie  erweitert  wird  (109);  insbesondre  kann  bestimmt
werden,  daß  Mehrheitsbeschlüsse  der  Gesellschafter  auch  für  die  Minderheit
  bindend  sind  (s.  119  II).

5  Eine  Sonderbestimmung  gilt  für  die  Geschäftsführungsbefugnis,
wenn  es  sich  um  die  Erteilung  oder  den  Widerruf  einer  Gesellschaftsprokura
  handelt.  Hier  wird  nämlich  nicht  unterschieden,  ob  die  Maßregel
nach  Lage  des  Falls  als  eine  gewöhnliche  oder  ungewöhnliche  erscheint,
sondern  es  ist  vorbehaltlich  einer  abweichenden  Klausel  des  Gesellschaftsvertrages
  (109)  allgemein  bestimmt  (116  III),

a)  daß  für  die  Erteilung  der  Prokura  regelmäßig  die  Erklärung  aller
geschäftsführenden  Gesellschafter  erforderlich  und  genügend  ist,  jedoch,  sobald
  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sogar  die  Erklärung  eines  einzelnen  geschäftsführenden
  Gesellschafters  ausreicht;

b)  daß  für  den  Widerruf  der  Prokura  die  Erklärung  eines  einzigen
geschäftsführenden  Gesellschafters  genügt,  auch  wenn  der  Fall  nicht  dringlich
  ist.

6.  Jedem  Gesellschafter  kann  sein  Anteil  an  der  Vertretung  und  der
Geschäftsführung  aus  wichtigen  Gründen  vom  Gericht  durch  Urteil  oder
einstweilige  Verfügung  entzogen  werden,  jedoch  nur  auf  einstimmigen
Antrag  aller  andern  Gesellschafter  (127,  117).