Offne  Gesellschaft.  Geschäftsführung.  Vertretung.  §  193.  Gesellschaftsschulden.  8194.  669

7.  Jede  Beschränkung  oder  nachträgliche  Anderung  der  Vertretungsmacht
  der  Gesellschafter  ist  im  Handelrregister  einzutragen  (125  IV);  alle
Gesellschafter,  die  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben  die  Firma  der
Gesellschaft  nebst  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung  beim
Registergericht  einzureichen  (108  II).  Dagegen  ist  über  die  Geschäftsführungsbefugnis
  im  Register  nichts  zu  vermerken.

III.  Darüber,  ob  die  Gesellschaft  auch  für  Delikte,  die  ein  Gesellschafter
  in  seiner  Eigenschaft  als  Gesellschaftsorgan  begeht,  haftbar  ist,
hat  das  Gesetz  nichts  bestimmt.  Doch  ist  die  Frage  durch  ein  Gewohnheitsrecht
  im  bejahenden  Sinn  entschieden.?

5.  Gesellschaftsvermögen.  Gesellschaftsschulden.
sä194.

I.  Die  Gesellschaft  kann  ein  eignes  Vermögen  haben.  Unter  der
„Gesellschaft“  sind  aber,  da  sie  ja  keine  Rechtspersönlichkeit  besitzt,  lediglich
  die  jeweiligen  Gesellschafter  als  solche  zu  verstehn:  das  Gesellschaftsvermögen
  gehört  ihnen  zur  gesamten  Hand.  Im  einzelnen  gelten  hierfür
dieselben  Regeln  wie  bei  der  bürgerlichen  Gesellschaft  (.  124  1).

II.  Die  Gesellschaft  kann  auch  eigne  Schulden  haben.

1.  a)  Schuldner  der  Gesellschaftsschulden  sind  zunächst  die  jeweiligen
Gesellschafter  als  solche  in  der  Art,  daß  sie  für  die  Schulden  mit  dem  Gesellschaftsvermögen
  als  Gesamthandschuldner  haften.

b)  Schuldner  der  Gesellschaftsschulden  sind  aber  außerdem  auch  die
jeweiligen  Gesellschafter  als  Privatpersonen  in  der  Art,  daß  sie  für  die
Schulden  mit  ihrem  Privatvermögen  als  Gesamtschuldner  unbeschränkt
und  in  erster  Reihe  haften  (s.  128,  130);  sie  können  also  nicht  fordern,  daß
die  Gesellschaftsgläubiger  sie  als  Gesamthandschuldner  gemeinsam  oder
als  Teilschuldner  nur  auf  einen  verhältnismäßigen  Teil  der  Schulden
belangen,  sondern  müssen  es  sich  gefallen  lassen,  daß  jeder  Gläubiger  einen
jeden  von  ihnen  nach  Gutdünken  für  die  ganze  Schuld  haftbar  machtz  sie
können  ebensowenig  verlangen,  daß  die  Gesellschaftsgläubiger  den  Zugriff
  auf  irgend  einen  Teil  ihres  Privatvermögens  beschränken;  sie  können
enndlich  nicht  beanspruchen,  daß  die  Gesellschaftsgläubiger  sich  zunächst  an
das  Gesellschaftsvermögen  halten  und  nur  etwa  wegen  des  Ausfalls,  den
sie  hier  erleiden,  sich  aus  ihrem  Privatvermögen  bezahlt  machen.  Inwiefern
  auch  Gesellschafter,  die  bereits  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  sind,
für  die  Gesellschaftsschulden  haften,  wird  erst  später  zu  erörtern  sein  (s.  unten
S.  695).

2  RöG.  10  S.  302;  15  S.  123;  17  S.  93:  20  S.  190;  32  S.  35.  Gierke
S.  5802,  5843.