670  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

2.  Den  Regeln  zu  1  entspricht  es,  daß  die  Gesellschaftsgläubiger  eine
Gesellschaftsschuld  sowohl  allein  gegen  die  Gesellschaft  wie  auch  allein
gegen  einzelne  Gesellschafter  wie  endlich  auch  —  sei  es  in  einem  einheitlichen
  Prozeß,  sei  es  durch  mehrere  gleichzeitig  oder  in  beliebiger  Reihenfolge
  geführte  Prozesse  —  gegen  die  Gesellschaft  und  einzelne  Gesellschafter
  zugleich  einklagen  können.

a)  Soweit  der  Prozeß  sich  gegen  die  Gesellschaft  richtet,  wird  er
von  ihr  unter  der  Gesellschaftsfirma  durch  die  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  berechtigten  Gesellschafter  geführt  (124  I,  126  1).  Ein  Urteil,  das  zu
Ungunsten  der  Gesellschaft  ergeht,  ist  nur  in  das  Gesellschaftsvermögen
vollstreckbar  (s.  124  II,  129  IV).

Bezüglich  dieses  Gesellschaftsprozesses  ergeben  sich  mancherlei  schwierige  prozessuale
Fragen,  z.  B.  ob  ein  von  der  Vertretung  ausgeschlossener  Gesellschafter  für  die  Gesellschaft
Parteieide  zu  leisten  hat,  ob  er  als  Zeuge  vernommen  werden  kann  u.  s.  w.;  doch  soll  dic
Erörterung  dieser  Fragen  dem  Prozeßrecht  überlassen  bleiben.

b)  Soweit  der  Prozeß  sich  gegen  einzelne  Gesellschafter  richtet,  wird
er  von  ihnen  in  eignem  Namen  und  in  eigner  Person  geführt,  mögen
sie  nebenher  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugt  sein  oder  nicht.  Ein
Urteil,  das  zu  ihren  Ungunsten  ergeht,  ist  nur  in  das  Privatvermögen  der
Verurteilten  vollstreckbar  (124  II).

3.  a)  Macht  ein  Gesellschaftsgläubiger  wegen  seiner  Forderung  einen
einzelnen  Gesellschafter  mit  seinem  Privatvermögen  haftbar,  so  kann  dieser
sich  zu  seiner  Verteidigung  aller  Einwendungen  und  aller  Einreden  bedienen,
  die  der  Gesellschaft  selber  gegen  die  Forderung  zustehn,  auch  wenn
er  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  nicht  befugt  ist.  Verwirkt  aber  die  Gesellschaft
  durch  ein  gegen  sie  ergangenes  Urteil,  durch  Verzicht,  durch  Fristversäumnis
  u.  s.  w.  diese  Einwendungen  oder  Einreden,  so  gehn  sie  auch
dem  einzelnen  Gesellschafter  verloren.

b)  Anders  steht  es  mit  Rechtsbehelfen  der  Gesellschaft,  die  nicht  zur
Kategorie  der  Einwendungen  oder  Einreden  gehören:  diese  kann  der  einzelne
  Gesellschafter  nur  geltend  machen,  wenn  er  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  berechtigt  ist.

a)  Dies  gilt  namentlich,  wenn  die  Gesellschaft  berechtigt  ist,  das
Rechtsgeschäft,  auf  dem  die  Forderung  des  Gesellschaftsgläubigers  beruht,
anzufechten:  hier  kann,  falls  die  Gesellschaft  die  Anfechtung  bereits  erklärt
hat,  jeder  einzelne  Gesellschafter  sich  auf  die  Ungültigkeit  des  Geschäfts
einwandweise  berufen;  dagegen  kann  er  die  Anfechtungserklärung  selber
nur  abgeben,  soweit  er  Vertretungsmacht  für  die  Gesellschaft  hat.  Doch
wird  ihm,  auch  wenn  er  der  Vertretungsmacht  darbt,  wenigstens  als  aufschiebende
  Einrede  das  Recht  zugestanden,  so  lange,  als  die  Gesellschaft
zur  Anfechtung  berechtigt  ist,  die  Erfüllung  der  Forderung  zu  verweigern
(129  II).