Offne  Gesellschaft.  Gesellschaftsschulden.  §  194.  671

6)  Ingleichen  darf,  wenn  der  Gesellschaft  eine  aufrechenbare  Gegenforderung
  gegen  den  Gesellschaftsgläubiger  zusteht,  ein  einzelner  Gesellschafter,
  der  der  Vertretungsmacht  für  die  Gesellschaft  darbt,  sich  hierauf
nur  berufen,  falls  die  Gesellschaft  die  Aufrechnung  bereits  erklärt  hat,
kann  dagegen  die  Aufrechnungserklärung  selber  nicht  abgeben.  Doch  wird
ihm  als  aufschiebende  Einrede  wenigstens  das  Recht  zugestanden,  so  lange,
als  der  Gesellschaftsgläubiger  zur  Aufrechnung  berechtigt  ist,  die  Erfüllung
der  Forderung  zu  verweigern  (129  III).

Ahrliche  Regeln  gelten  nach  BR.  zu  Gunsten  des  Bürgen  (BGB.  770).

4.  Außerdem  kann  ein  einzelner  Gesellschafter,  der  von  einem  Gesellschaftsgläubiger
  mit  seinem  Privatvermögen  haftbar  gemacht  wird,
sich  auch  aller  Rechtsbehelfe  bedienen,  die  nach  allgemeinen  Rechtsregeln
gerade  in  seiner  Person  begründet  sind,  und  behält  diese  Rechtsbehelfe
auch  dann,  wenn  die  Forderung  von  der  Gesellschaft  selbst  ausdrücklich
anerkannt  oder  ihr  gegenüber  rechtskräftig  festgestellt  ist.  Nur  für  die
Einrede  der  Verjährung  gilt  eine  Ausnahme:  sie  steht  dem  einzelnen
Gesellschafter,  solange  er  Mitglied  der  Gesellschaft  ist,  nie  aus  eignem
Recht,  sondern  nur  insoweit  zu,  als  auch  die  Gesellschaft  sich  auf  sie  berufen
kann  (s.  159,  160).

5.  Die  gesamtschuldnerische  Haftung  der  Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden
  gilt  auch  dann,  wenn  die  Schuld  gegenüber  einem
Gläubiger  besteht,  der  selber  zu  den  Gesellschaftern  zählt:  dieser  kann  also  für
seine  Forderung  außer  der  Gesellschaft  auch  jeden  der  andern  Gesellschafter
haftbar  machen.1  Doch  gilt  eine  Ausnahme,  wenn  die  Forderung  ihren
Grund  in  der  Gesellschafterstellung  des  Gläubigers  hat,  wenn  sie  ihm  also
gerade  als  Gesellschafter  zusteht:  hier  haften  ihm  die  andern  Gesellschafter
entweder  gar  nicht  oder  nur  anteilig  (s.  unten  S.  6742)2.

6.  Eine  Vereinbarung  zwischen  den  Gesellschaftern,  die  die  Haftung
des  Privatvermögens  der  Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden  ausschließt
  oder  beschränkt,  ist  für  die  Gesellschaftsgläubiger  unverbindlich  (128).

6.  Rechtsstellung  der  einzelnen  Gesellschafter  innerhalb  der  Gesellschaft.
–l19V5.

Die  Rechtsstellung  der  einzelnen  Gesellschafter  innerhalb  der  Gesellschaft
  richtet  sich  in  erster  Reihe  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  (109).
Daneben  kommen  aber  ergänzend  und  zum  Teil  auch  zwingend  folgende
gesetzliche  Vorschriften  in  Betracht.

I.  Soweit  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  eine  gerichtliche
Entscheidung  ein  andres  bestimmt  ist,  steht,  wie  bereits  erwähnt  (oben

1  RG.  36  S.  60.
2  Siehe  RG.  59  S.  143.