672  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

S.  666  ff.),  jedem  Gesellschafter  die  persönliche  Mitarbeit  in  allen  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft,  sei  es  bei  der  Vertretung  nach  außen,  sei  es  bei  der
Geschäftsführung  nach  innen,  zu.  Diese  Mitarbeit  ist  aber  nicht  bloß  sein
Recht,  sondern  auch  seine  Pflicht  (s.  114),  und  er  muß  dieser  Pflicht,  wie
ein  bürgerlicher  Gesellschafter,  mit  der  Sorgfalt  nachkommen,  die  er  bei
seinen  eignen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt  (BGB.  708).

II.  1.  Jeder  Gesellschafter  ist  außer  mit  seiner  Arbeit  auch  mit  einem
gewissen  Kapitalanteil  an  der  Gesellschaft  beteiligt.

a)  Der  Kapitalanteil  setzt  sich  zusammen:

a)  aus  dem  Geldwert  der  Einlagen,  die  der  Gesellschafter  bei  der
Gründung  der  Gesellschaft  oder  nachträglich  eingebracht  hat,

6)  aus  den  Anteilen  des  Gesellschafters  an  dem  Gewinn  der  Gesellschaft,


1)  ausnahmsweise  auch  aus  Beträgen,  die  dem  Gesellschafter  auf
Grund  einer  zwischen  ihm  und  der  Gesellschaft  getroffenen  Vereinbarung
aus  andern  Gründen  auf  Kapitalkonto  gutgeschrieben  sind,  insbesondre  als
Vergütung  für  bestimmte  von  ihm  erwartete  oder  schon  geleistete  Arbeiten.

b)  Von  dem  Kapitalanteil  gehn  ab:

a)  der  Geldwert  dessen,  was  dem  Gesellschafter  von  der  Gesellschaft
auf  sein  Kapitalkonto  herausgezahlt  wird,

8)  die  Anteile  des  Gesellschafters  an  dem  Verlust  der  Gesellschaft,

7)  ausnahmsweise  auch  Beträge,  die  dem  Gesellschafter  auf  Grund
einer  zwischen  ihm  und  der  Gesellschaft  getroffenen  Vereinbarung  aus
andern  Gründen  auf  Kapitalkonto  schlecht  geschrieben  sind,  insbesondre  als
Ausgleich  für  Schäden,  die  er  der  Gesellschaft  durch  unrichtige  Geschäftsführung
  zugefügt  hat.

e)  Dagegen  kommen  alle  andern  vermögensrechtlichen  Beziehungen
zwischen  Gesellschafter  und  Gesellschaft  in  dem  Kapitalanteil  nicht  zum
Ausdruck;  namentlich  werden  Auslagen,  die  er  für  die  Gesellschaft  gemacht,
dem  Kapitalanteil  nicht  zu-,  Vorschüsse,  die  die  Gesellschaft  ihm  gegeben,
von  dem  Kapitalanteil  nicht  abgeschrieben,  es  sei  denn,  daß  das  Gegenteil
(.  zua  7,  b  )  zwischen  Gesellschafter  und  Gesellschaft  besonders  vereinbart  ist.

2.  Die  Höhe  des  Kapitalanteils  eines  Gesellschafters  ist  zum  Teil
von  dessen  Willkür  abhängig;  denn,  wie  später  zu  zeigen,  steht  es  innerhalb
gewisser  Grenzen  in  seinem  Belieben,  ob  die  ihm  zukommenden  Gewinn—
anteile  und  Zinsen  von  seinem  Kapitalanteil  abgeschrieben  und  bar  an  ihn
herausgezahlt  werden  (1  ba)  oder  nicht;  ein  sparsamer  Gesellschafter  kann
also  dadurch,  daß  er  sich  weder  Gewinnanteile  noch  Zinsen  auszahlen  läßt,
einiges  dazu  tun,  daß  sein  Kapitalanteil  immer  mehr  anwächst  oder  wenigstens
  auf  der  bisherigen  Höhe  verbleibt.  Dagegen  ist  die  Bildung  des
Kapitalanteils  im  übrigen  der  Willkür  des  Gesellschafters  entrückt;  insbesondre
  ist  keine  Rede  davon,  daß  er  durch  Einlagen,  die  er  über  das  im