Offne  Gesellschaft.  Kapitalanteil.  8  195.  673

Gesellschaftsvertrage  bestimmte  Maß  hinaus  der  Gesellschaft  aufdrängt,
seinen  Kapitalanteil  beliebig  erhöhn  oder  daß  er  umgekehrt,  indem  er
sich  von  der  Gesellschaft  außer  dem  ihm  gebührenden  Gewinnanteilund
  Zinsbetrage  noch  weitere  Auszahlungen  auf  Kapitalkonto  machen
läßt,  seinen  Kapitalanteil  beliebig  mindern  darf  (s.  122  II).

3.  Der  Kapitalanteil  eines  Gesellschafters  kann  je  nach  dem  Gange
der  Gesellschaftsgeschäfte  unbegrenzt  nach  oben  hin  wachsen;  er  kann  aber
ebensogut  auch  unbegrenzt  nach  unten  hin  fallen,  also  nicht  bloß  auf  Null
sinken,  sondern  sogar  passiv  werden.  Namentlich  wird  dies  dann  der  Fall
sein,  wenn  seine  ursprüngliche  Einlage  und  die  ihr  zugeschriebenen  früheren
Gewinnanteile  durch  die  Abschreibung  späterer  Verluste  aufgezehrt  sind
und  nun  ein  neuer  Verlustanteil  abzuschreiben  ist.

4.  Der  aktive  Kapitalanteil  ist  keine  Forderung,  der  passive  Kapitalanteil
  ist  keine  Schuld  des  Gesellschafters  gegenüber  der  Gesellschaft;  denn
solange  der  Gesellschafter  in  der  Gesellschaft  bleibt,  kann  er  weder  die  Auszahlung
  des  aktiven  Kapitalanteils  von  der  Gesellschaft  fordern  noch  zur
Einzahlung  seines  passiven  Kapitalanteils  an  die  Gesellschaft  genötigt
werden.  Ebensowenig  ist  der  Kupttakanteil  als  der  Anteil  des  Gesellschafters
  am  Aktiv=  oder  am  Reinvermögen  der  Gesellschaft  aufzufassen;
denn  diese  Auffassung  würde  höchstens  für  die  aktiven  Kapitalanteile  passen,
wäre  also  undurchführbar,  sobald  einzelne  oder  gar  sämtliche  Kapitalanteile
  passiv  sind.  Recht  verstanden  ist  der  Kapitalanteil  vielmehr,  mag
er  aktiv  oder  passiv  sein,  lediglich  eine  Rechnungsgröße,  die  nur  mittelbar
bei  der  Feststellung  des  Umfangs  der  Ansprüche  und  der  Verpflichtungen
des  Gesellschafters  rechtlich  verwendet  wird.“

III.  Jeder  Gesellschafter  hat  Anteil  am  Gewinn  und  Verlust  der
Gesellschaft  und  kann,  solange  sein  Kapitalanteil  aktiv  ist,  dessen  Verzinsung
von  der  Gesellschaft  fordern.  Eingehend  ist  hiervon  im  nächsten  Paragraphen
  zu  handeln.

IV.  Jeder  Gesellschafter  ist,  selbst  wenn  er  von  der  Geschäftsführung
ausgeschlossen  ist,  berechtigt,  sich  von  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
persönlich  zu  unterrichten,  die  Handelsbücher  und  die  Papiere  der  Gesellschaft
  einzusehn  und  sich  aus  ihnen  eine-Bilanz  anzufertigen  (118  M.
Ein  vertragsmäßiger  Verzicht  auf  dies  Recht  ist  statthaft,  wird  aber  hinfällig,
  wenn  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher  Geschäftsführung  vorhanden
  ist  (118  II).

V.  1.  Jeder  Gesellschafter  muß,  wenn  er  die  ihm  vertragsmäßig
obliegende  Geldeinlage  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt  oder  eingenommenes
Gesellschaftsgeld  nicht  zur  rechten  Zeit  an  die  Gesellschaftskasse  abführt
oder  aus  dieser  Kasse  unbefugt  Geld  für  sich  entnimmt,  5  0%  Zinsen  von
dem  Tage  an  entrichten,  an  dem  die  Zahlung  oder  die  Ablieferung  hätte

1  Staub,  Anm.  7  zu  §  120.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  43