674  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

geschehn  sollen  oder  die  Herausnahme  des  Geldes  erfolgt  ist  (111  I,
352  I).

2.  Umgekehrt  kann  jeder  Gesellschafter  für  alle  Aufwendungen,  die
er  für  die  Gesellschaft  aus  eignen  Mitteln  macht,  sofern  er  sie  den  Umständen
nach  für  erforderlich  halten  durfte,  oder  für  Verluste,  die  er  unmittelbar
durch  seine  Geschäftsführung  oder  durch  Gefahren,  die  untrennbar  mit
ihr  verbunden  waren,  erleidet,  von  der  Gesellschaft  Ersatz  beanspruchen;
aufgewendetes  Geld  ist  ihm  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  mit  5  %
zu  verzinsen  (110,  352  II).

Beispiel.  Wenn  ein  Gesellschafter  auf  einer  Geschäftsreise,  die  er  für  die  Gesellschaft
  unternimmt,  einen  Eisenbahnunfall  erfährt,  für  den  ihm  die  Bahn  keinen  oder
nur  unvollständigen  Ersatz  gewährt,  so  ist  ihm  die  Gesellschaft  ersatzpflichtig.

Streitig  ist,  ob  ein  Gesellschafter,  der  Aufwendungen  für  die  Gesellschaft  gemacht
hat,  deren  Erstattung  nur  von  der  Gesellschaft  oder  auch  von  den  andern  Gesellschaftern
fordern  kann.  Die  Frage  ist  grundsätzlich  in  ersterem  Sinn  zu  entscheiden.?  Denn
einmal  erwähnt  das  Gesetz  nur  den  Erstattungsanspruch  gegen  die  Gesellschaft  (110);
außerdem  würde,  wenn  man  entgegengesetzt  entschiede,  der  Gesellschafter,  der  jene  Aufwendungen
  gemacht  hat,  die  von  ihm  auf  Erstattung  belangten  andern  Gesellschafter  nötigen,
über  ihre  Einlage  hinaus  an  den  Gesellschaftsunkosten  teilzunehmen,  und  das  entspricht
unfrem  geltenden  Gesellschaftsrecht  nicht  (s.  unten  zu  VII).  Anders  steht  es,  wenn  ein
Gesellschafter  aus  eignen  Mitteln  einen  Gesellschaftsgläubiger  befriedigt  hat:  hier  macht
er  eine  Aufwendung  nicht  allein  für  die  Gesellschaft,  sondern  auch  für  die  übrigen  Gesellschafter,
  da  diese  ja,  gerade  wie  er  selbst,  für  die  Gesellschaftsschulden  mit  ihrem  Privatvermögen
  haftbar  sind,  und  kann  demgemäß  von  ihnen  anteiligen  Ersatz  seiner  Aufwendung
  beanspruchen  (BGB.  426).3  Wenn  die  Denkschrift  S  94  das  Gegenteil  behauptet
und  dazu  bemerkt:  „Die  bezeichneten  Sätze  sind  durch  Rechtsprechung  und  Wissenschaft
hinreichend  festgestellt,  so  daß  es  keiner  besonderen  Vorschriften  im  Gesetze  bedarf“,  so  ist
das  charakteristisch  für  dies  Werk.

VI.  1.  Jedem  Gesellschafter  ist  es  untersagt,  ohne  Genehmigung  der
andern  Gesellschafter  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  für  eigne
Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Dritten  Geschäfte  zu  machen  oder
an  einer  andern  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  persönlich  haftender
Gesellschafter  teilzunehmen;  die  Genehmigung  gilt  aber  als  stillschweigend
erteilt,  wenn  den  Gesellschaftern  bei  Eingehung  der  Gesellschaft  bekannt
war,  daß  einer  von  ihnen  bereits  an  einer  andern  Gesellschaft  als  persönlich
haftender  Gesellschafter  beteiligt  war  und  gleichwohl  die  Aufgabe  dieser
Beteiligung  nicht  ausdrücklich  bedungen  wurde  (112).  Auf  ungleichartige
Geschäfte  bezieht  sich  das  Verbot  —  anders  als  das  ähnliche  für  Handlungsgehülfen
  geltende  Verbot  (oben  S.  88)  —  nicht,  selbst  wenn  der
Gesellschafter  sie  gewerbemäßig  betreibt;  vielmehr  bezweckt  das  Verbot
nur,  daß  der  Gesellschafter  nicht  mit  seiner  eignen  Gesellschaft  in  Wettbewerb

treten  soll  („Konkurrenzverbot“).
2.  Die  Verletzung  des  Verbots  zu  1  hat  analoge  Rechtsfolgen  wie

2  RG.  59  S.  143
3  Röfb.  fdie  6.  Aufl.  d.  Buchs  S.  51352.