Offne  Gesellschaft.  Aufwendungen  der  Gesellschafter.  Konkurrenzverbot.  8  195.  675

die  Verletzung  des  entsprechenden  gegen  die  Handlungsgehülfen  erlassenen
Verbots  (113;  s.  oben  S.  88).

Sonach  können  die  übrigen  Gesellschafter  durch  einstimmigen  Beschluß  entweder
Schadensersatz  fordern  oder  das  von  dem  pflichtwidrig  handelnden  Genossen  für  eigne
Rechnung  abgeschlossene  Geschäft  auf  Gesellschaftsrechnung  übernehmen  oder,  wenn  der
Geschäftsabschluß  für  Rechnung  eines  Dritten  geschehn  war,  Abtretung  der  von  dem
Gesellschafter  verdienten  Provision  verlangen;  diese  Rechte  verjähren  in  drei  Monaten
von  dem  geitpunkt  an,  in  dem  die  (d.  h.  alle)  übrigen  Gesellschafter  von  dem  Abschluß  des
Geschäfts  oder  von  der  Teilnahme  des  Gesellschafters  an  der  andern  Gesellschaft  Kenntnis
erlangen;  sie  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  5  Jahren  von  ihrer  Entstehung
an.  Außerdem  können  die  übrigen  Gesellschafter  die  Auflösung  der  Gesellschaft  fordern
oder  den  pflichtwidrig  handelnden  Genossen  ausschließen.

VII.  Im  übrigen  gilt  für  die  Rechtsbeziehungen  zwischen  dem
Gesellschafter  und  der  Gesellschaft  oder  den  andern  Gesellschaftern  bürgerliches
  Gesellschaftsrecht.  Hervorgehoben  sei,  daß  der  Gesellschafter  auf
Einlagen  oder  sonstige  Beiträge  für  die  Kosten  der  Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte
  oder  für  die  Deckung  der  Gesellschaftsschulden  der  Gesellschaft
  und  den  andern  Gesellschaftern  gegenüber  nur  so  weit  haftet,  als
es  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt  ist  (s.  BGB.  707);  daß  die  Gesellschaft
  nur  durch  außerordentliche  im  Vertrage  nicht  vorgesehene  Beiträge
vor  dem  Verfall  gerettet  werden  kann,  ändert  an  dieser  Regel  nichts.

7.  Gewinn  und  Verlust.  Verzinsung  der  Kapitalanteile.
&amp;  196.

Über  die  Berechnung  und  Verteilung  von  Gewinn  und  Verlust  sowie
darüber,  ob  der  Gesellschafter,  solange  sein  Kapitalanteil  ein  aktiver  ist,
feste  Zinsen  dafür  beanspruchen  kann,  befindet  der  Gesellschaftsvertrag
frei  (109).  Ergänzend  greifen  folgende  gesetzliche  Regeln  ein.

I.  1.  Alljährlich  ist  von  der  Gesellschaft  eine  Jahresbilanz  für  den
Schluß  des  vorhergehenden  Geschäftsjahrs  zu  errichten.  Zu  diesem  Zweck
ist  jolgende  zwiefache  Rechnung  auszuführen.

a)  Erstens  ist  festzustellen,  wieviel  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft
am  Jahresschluß,  in  Geld  abgeschätzt,  betrug.  Es  ist  also  zu  berechnen,
wieviel  der  Wert  sämtlicher  Gesellschaftsaktiven  einerseits  und  sämtlicher
Gesellschaftsschulden  andrerseits  am  Ende  des  Jahrs  ausmachte,  und  es
ist  letztere  Summe  von  ersterer  abzuziehn.

b)  Zweitens  ist  zu  berechnen,  auf  wie  hoch  sich  die  Kapitalanteile
sämtlicher  Gesellschafter  am  Jahresschluß  beliefen,  und  die  Summe  dieser
Kapitalanteile  von  dem  Geldwert  des  Reinvermögens  der  Gesellschaft
am  Jahresschluß  abzuziehn.  Die  Differenz,  die  sich  alsdann  ergibt,  stellt,
wenn  sie  positiv  ist,  den  Jahresgewinn,  wenn  sie  negativ  ist,  den  Jahresverlust
  der  Gesellschaft  dar.