676  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Beispiele.  I.  Die  Gesellschaft  A.  &amp;  Co.  hat  bei  ihrer  Gründung  ein  schuldenfreies
Vermögen  von  100  000  Mark  besessen,  das  dadurch  entstanden  ist,  daß  von  den  drei  Gesellschaftern
  A.,  B.  und  C.  der  erste  60  000,  der  zweite  30  000,  der  dritte  10  000  Mark  eingelegt
  hat;  am  Ende  des  ersten  Geschäftsjahrs  ist  das  Aktivvermögen  der  Gesellschaft  auf
600  000  Mark  gestiegen;  es  sind  aber  zugleich  Schulden  in  Höhe  von  540  000  Mark  entstanden;
auf  die  Kapitalanteile  der  Gesellschafter  ist  im  Lauf  des  Jahrs  weder  eine  Ab-  noch  eine
Zuschreibung  erfolgt.  Hier  ist  zunächst  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft  am  Jahresschluß
auf  600  000  —  540  000  =  60  000  Mark  zu  berechnen.  Hiervon  sind  sodann  die  drei  Kapitalanteile,
  die  am  Jahresschluß  noch  ebenso  hoch  sind  wie  am  Jahresbeginn,  mit  60  000  4  30000
+  10  000  =  100  000  Mark  abzuziehn.  Das  Ergebnis  ist  ein  Verlust  von  100  0O00—  60  000  =
40  000  Mark.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  l;  nur  hat  C.  mit  Einwilligung  der  andern  Gesellschafter
  am  letzten  Tage  des  ersten  Geschäftsjahrs  seine  Einlage  durch  Nachzahlung
von  90  000  auf  100  000  Mark  erhöht  und  damit  zugleich  den  Bestand  der  Gesellschaftsaktive
  auf  690  000  Mark  gebracht.  Hier  ist  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft  auf  690  000
—540  000  =  150000  Mark  gestiegen.  Ebenso  ist  aber,  da  die  90  000  Mark  dem  Kapitalanteil
C.s  zugeschrieben  werden  müssen,  die  Summe  der  Kapitalanteile  der  drei  Gesellschafter
auf  60  000  +  30000  +  100  000  =  190  000  Mark  gestiegen.  Das  Ergebnis  ist  also  ein  Verlust
von  190  000  —  150  000  =  40000  Mark,  gerade  wie  zu  I.  III.  Derselbe  Fall  wie  zu  II;
nur  hat  C.  die  90  000  Mark  nicht  als  Einlage,  sondern  um  deswillen  einbezahlt,  weil  er
einsah,  daß  die  üble  Lage  der  Gesellschaft  durch  eine  Spekulation  verursacht  worden  ist,
die  er  selber  unklugerweise  der  Gesellschaft  angeraten  hatte,  und  weil  er  sich  deshalb  wenigstens
moralisch  zu  einer  Vergütung  an  die  Gesellschaft  verpflichtet  fühlte.  Hier  wird  die  Nachzahlung
  der  90  000  Mark  dem  Kapitalanteil  C.s  nicht  zugeschrieben.  Demnach  entspricht
der  durch  die  Nachzahlung  eingetretenen  Vermehrung  des  Reinvermögens  der  Gesellschaft
nicht  auch  ein  Steigen  der  Kapitalanteile  der  Gesellschafter.  Das  Ergebnis  ist  also  anders
als  zu  l  und  II  ein  Gewinn  von  150  000  —  100  000  =  50  000  Mark.

2.  Eine  kleine  Vereinfachung  der  Rechnungen  zu  1  erzielt  man
dadurch,  daß  man  die  Kapitalanteile  der  Gesellschafter  am  Jahresschluß,
wenn  sie  aktiv  sind,  wie  Gesellschaftsschulden,  wenn  sie  passiv  sind,  wie
Gesellschaftsaktiva  behandelt  und  demgemäß  die  aktiven  Kapitalanteile
auf  der  Passiv-,  die  passiven  Kapitalanteile  auf  der  Aktivseite  der  Jahresbilanz
  der  Gesellschaft  bucht;  denn  alsdann  werden  die  beiden  Subtraktionen
zu  1a  und  1b  in  eine  einzige  zusammengezogen,  was  rechnungsmäßig  die
nämliche  Differenz  ergeben  muß.

Beispiel.  Die  Gesellschaft  A.  &amp;  Co.  besteht  aus  den  drei  Gesellschaftern  A.,  B.  und
C.;  deren  Kapitalanteile  belaufen  sich  am  Jahresschluß  auf  60  000,  20  000,  —  30  000,  bie
Gesellschaftsaktiva  betragen  600  000,  bie  Gesellschaftsschulden  400  000  Mark.  Hier  müssen
wir  nach  der  Methode  zu  1  durch  eine  erste  Subtraktion  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft
auf  600  000  —  400  000  =  200  000  Mark  berechnen  und  davon  durch  eine  zweite  Subtraktion
die  Summe  der  Kapitalanteile  60  000  +  20000  —30000  =  50000  Markabziehn,  um  schließlich
einen  Gewinn  von  150  000  Mark  zu  ermitteln.  Ebensogut  können  wir  aber  auch  den  Kapitalanteil
  C.s  den  Aktiven,  die  Kapitalanteile  A.s  und  B.s  den  Gesellschaftsschulben  zuzählen

und  erhalten  alsdann  (600  000  +  30  000)—  (400  000  +  60000  +  20  000)  -  630  000  —480  000
—  150  000  Mark  Gewinn.

3.  Besondre  Regeln  für  die  Abschätzung  der  Gesellschaftsaktiven
und  der  Gesellschaftsschulden,  wie  wir  sie  später  im  Aktienrecht  kennen
lernen  werden,  sind  nicht  aufgestellt.  Maßgebend  ist  also  nur  der  eine  Satz,
daß  die  Abschätzung  wahrheitsgemäß  erfolgen  muß.