Offne  Gesellschaft.  Gewinn  und  Verlust.  §  196.  677

Demnach  darf  die  Bilanz  die  Aktiva  weder  zu  hoch  noch  zu  niedrig  angeben:  die
Praxis  vorsichtiger  Einzelkaufleute,  ihre  Aktiva  absichtlich  zu  niedrig  abzuschätzen,  ist  bei
der  offnen  H.  Sgesellschaft  nur  statthaft,  wenn  alle  Gesellschafter,  auch  die  von  der  Vertretung
  und  Geschäftsführung  ausgeschlossenen,  sich  mit  diesem  regelwidrigen  Verfahren
einverstanden  erklären.

II.  1.  a)  Schließt  die  Jahresbilanz  mit  einem  Gewinn  ab,  so  wird
zunächst,  soweit  der  Gewinn  reicht,  jedem  Gesellschafter  mit  aktivem  Kapitalanteil
  eine  Vorzugsdividende  bis  zum  Höchstbetrage  von  4  0  seines  Anteils
zugeteilt;  ist  ein  Kapitalanteil  im  Lauf  des  Jahres  gestiegen  oder  gefallen,
so  wird  die  Vorzugsdividende  von  dem  jedesmaligen  Betrage  des  Anteils
nach  Verhältnis  der  Zeit,  während  derer  er  diesen  Betrag  erreichte,  berechnet
(121  1,  II).  Bleibt  nach  Abzug  der  Vorzugsdividende  noch  ein  Gewinnrest
übrig,  so  wird  jedem  Gesellschafter  ein  Kopfteil  des  Rests  zugewiesen
(121  II.

b)  Schließt  die  Jahresbilanz  mit  einem  Verlust  ab,  so  ist  die  Behandlung
  einfacher:  jedem  Gesellschafter  wird  ein  Kopfteil  des  ganzen  Verlusts
zugeteilt,  ohne  daß,  wie  bei  der  Gewinnverteilung,  auf  die  Höhe  seines
Kapitalanteils  irgendwelche  Rücksicht  genommen  wird  (121  III).

"„  Beispiele.  1.  Die  Gesellschaft  A.  &amp;  Co.  hat  in  dem  mit  dem  Geschäftsjahr  übereinstimmenden
  Kalenderjahr  1910  einen  Gewinn  von  90  000  Mark  erzielt;  zu  Anfang
des  Jahrs  betrug  der  Kapitalanteil  der  Gesellschafter  A.,  B.  und  C.  für  A.  1  Million,
für  B.  5000000,  für  C  —100000  Mark  und  hat  sich  das  Jahr  über  nicht  verändert.  Hier  entfällt
  auf  A.  und  B.  eine  vierprozentige  Vorzugsdividende  mit  zusammen  60  000  Mark;  der
Rest  des  Gewinns  mit  30  000  Mark  wird  jedem  Gesellschafter  zu  /  zugewiesen.  Somit
erhält  A.  40000  +  10000  =  50000,  B.  20000  +  10000  =  30  000,  C.  endlich  nur  10  000  Mark.
II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  beträgt  der  Gewinn  bloß  30  000  Mark.  Hier  entfällt  auf
A.  und  B.  eine  zweiprozentige  Vorzugsdividende;  ein  Gewinnrest  ist  nicht  vorhanden.
Somit  erhält  A.  20  000,  B.  10  000  Mark,  während  C.  leer  ausgeht.  III.  Derselbe  Fall  wie
zu  l;  nur  hat  B.  am  1.  Juli  1910  mit  Einwilligung  der  andern  Gesellschafter  einc  nachträgliche
  Einlage  von  300  000  Mark  gemacht  und  damit  seinen  Kapitalanteil  auf  800  000  Mark
gebracht.  Hier  ist  dem  B.  auch  für  die  nachgezahlten  300  000  Mark  eine  vierprozentige  Vorzugsdividende
  zu  gewähren,  jedoch  nur  auf  ein  halbes  Jahr.  Damit  steigen  die  Vorzugsdividenden
  auf  zusammen  66  000  Mark,  während  der  Restgewinn  auf  24  000  Mark  fällt.
Somit  erhält  A.  40  000  +  8000  =  48000,  B.  20000  +  6000  +  8000  =  34000,  C.  endlich  nur
8000  Mark.  IV.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  ist  nicht  ein  Gewinn,  sondern  ein  Verlust
von  90000  Mark  vorhanden.  Hier  entfällt  auf  alle  drei  Gesellschafter  ein  Verlustanteil  von
je  30  000  Mark.

2.  a)  Die  Zuweisung  der  Gewinnanteile  an  die  Gesellschafter  geschieht
  zunächst  rein  rechnungsmäßig  dadurch,  daß  der  Anteil  jedes  Gesellschafters,
  wie  bereits  früher  erwähnt,  seinem  Kapitalanteil  zugeschrieben
wird  (120  II).  Indes  kann  jeder  Gesellschafter  im  Lauf  des  auf  das  Gewinnjahr
  folgenden  Geschäftsjahrs  auch  die  bare  Auszahlung  seines  Gewinnanteils
  fordern,  und  zwar  in  Höhe  der  Vorzugsdividende  unbedingt,  in
Höhe  des  Mehrgewinns  wenigstens  insoweit,  als  es  nicht  zum  offenbaren
Schaden  der  Gesellschaft  gereicht;  macht  er  von  diesem  Recht  Gebrauch,
so  wird  der  abgehobene  Gewinnanteil  von  seinem  Kapitalanteil  wieder