678  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

abgeschrieben  (122  1);  erst  wenn  das  neue  Jahr  verflossen,  ist  der  Gewinnanteil
  des  Gesellschafters  seinem  Kapitalanteil  endgültig  zugewachsen.
Ist  es  streitig,  ob  die  Auszahlung  des  Gewinns  die  Gesellschaft  offenbar
schädigt,  so  muß  darüber  im  Prozeßwege  entschieden  werden.

b)  Die  Zuweisung  der  Verlustanteile  geschieht  immer  rein  rechnungsmäßig
  durch  Abschreibung  von  den  Kapitalanteilen  (120  II).  Daß  ein
Gesellschafter  den  Verlustanteil  an  die  Gesellschaft  bar  einzahlt  und  dadurch
seinen  Kapitalanteil  wieder  auf  die  alte  Höhe  bringt,  ist  nur  mit  Zustimmung
aller  Gesellschafter  statthaft.

Beispiel.  Die  aus  den  Gesellschaftern  A.  und  B.  bestehende  Gesellschaft  A.  &amp;  Co.
hat  das  Jahr  1910  mit  einem  Gewinn  von  34  000,  das  Jahr  1911  mit  einem  Verlust  von
20  000  Mark  abgeschlossen;  der  Kapitalanteil  A.s  betrug  Anfangs  1910  100  000,  der  B.8
—  10  000  Mark;  beide  Kapitalanteile  haben  sich  seitdem  dadurch  geändert,  daß  der  Gewinnanteil
  für  1910  ihnen  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  zu-,  der  Verlustanteil  für  1911
ihnen  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  abgeschrieben  worden  ist.  Hier  ist  der  Kapitalanteil
  A.s  von  100  000  Mark  1911  auf  119  000  Mark  gestiegen,  1912  auf  109000  Mark  gefallen;

  der  Kapitalanteil  B.s  ist  von  —  10  000  Mark  1911  auf  5000  Mark  gestiegen,  1912
auf  —  5000  Mark  gefallen.

III.  Aus  den  Regeln  zu!  und  II  ergeben  sich  folgende  wichtige  Sätze.

1.  a)  Die  Jahresbilanz  kann  mit  einem  Gewinn  abschließen,  auch
wenn  die  Bilanz  früherer  Jahre  einen  Verlust  aufgewiesen  hat  und  dieser
Verlust  noch  nicht  wieder  eingebracht  ist.  Denn  der  Verlust  der  früheren
Jahre  ist  ja  damals  von  den  Kapitalanteilen  abgeschrieben,  ist  also  als
solcher  für  die  jetzige  Bilanz  ohne  Bedeutung.

b)  Ingleichen  kann  umgekehrt  die  Jahresbilanz  mit  einem  Verlust
abschließen,  auch  wenn  die  Bilanz  früherer  Jahre  einen  Gewinn  aufgewiesen
  hat  und  dieser  Gewinn  nicht  ausgezahlt  worden,  sondern  in  der
Gesellschaftskasse  geblieben  ist.  Denn  der  nicht  ausgezahlte  Gewinn  der
früheren  Jahre  ist  ja  den  Kapitalanteilen  endgültig  zugeschrieben,  hat  also
als  solcher  für  die  jetzige  Bilanz  ebensowenig  Bedeutung  wie  ein  früher
abgeschriebener  Verlust.

2.  a)  So  wenig  wie  die  bloß  rechnungsmäßige  Feststellung  des
Gewinns,  so  wenig  wird  die  bare  Auszahlung  der  Gewinnanteile  an  die
Gesellschafter  dadurch  gehindert,  daß  frühere  Verluste  der  Gesellschaft  noch
nicht  wieder  eingebracht  sind.  Ja  es  kann  sogar  geschehn,  daß  eine  Gewinnauszahlung
  an  Gesellschafter  stattfindet,  deren  Kapitalanteil  ein  passiver
ist:  irgend  ein  Zwang,  die  Gewinnanteile  eines  Gesellschafters  so  lange
zurückzuhalten,  bis  sein  Kapitalanteil  aufgehört  hat  passiv  zu  sein,  oder
gar,  bis  er  die  Höhe  der  ursprünglichen  Einlage  des  Gesellschafters  erreicht
hat,  besteht  nicht.

b)  An  dieser  Regel  ändert  auch  der  oben  festgestellte  Satz,  daß  ein
die  Vorzugsdividende  überschreitender  Gewinnanteil  nicht  zur  Auszahlung
kommen  soll,  wenn  die  Gesellschaft  dadurch  offenbar  benachteiligt  wird,