Offne  Gesellschaft.  Gewinn  und  Verlust.  Zinsen.  8  196.  679

nicht  das  mindeste;  denn  daraus,  daß  frühere  Verluste  der  Gesellschaft
noch  nicht  wieder  eingebracht  sind  oder  daß  der  Kapitalanteil  einzelner
Gesellschafter  passiv  ist,  folgt  nicht  mit  Notwendigkeit,  daß  die  bare  Auszahlung
  von  neuerdings  gemachten  Gewinnen  an  die  Gesellschafter  der
Gesellschaft  Schaden  bringt;  kann  es  doch  sehr  gut  sein,  daß  die  Gesellschaft
  trotz  der  Auszahlung  der  Gewinne  noch  genügende  Mittel  besitzt,
um  ihr  Geschäft  erfolgreich  zu  betreiben!  Ebensogut  ist  es  auch  umgekehrt
sehr  wohl  möglich,  daß  die  bare  Auszahlung  der  Gewinnanteile  die  Gesellschaft
  schädigt,  obschon  Verluste  aus  früheren  Jahren  gar  nicht  vorhanden
sind  und  die  Kapitalanteile  sämtlicher  Gesellschafter  nicht  bloß  aktiv  sind,
sondern  sogar  die  ursprünglichen  Einlagen  weit  übersteigen;  denn  es  kann
sein,  daß  die  Gesellschaft  zur  Fortführung  ihres  Geschäfts  eine  Verstärkung
ihrer  Betriebsmittel  unumgänglich  nötig  hat.

Beispiel.  Die  Gesellschaft  A.  &amp;  Co.  hat  von  ihrem  anfänglich  zwei  Millionen  Mark
betragenden  Vermögen  allmählich  drei  Viertel  verloren,  kommt  aber  durch  Einschränkung
ihres  Betriebes  auch  mit  ihrem  jetzigen  Vermögen  von  500  000  Mark  gut  aus  und  vermag
1910  sogar  einen  Gewinn  von  30  000  Mark  zu  erzielen;  der  Kapitalanteil  des  A.  betrug
Anfangs  1910  600  000,  der  B.s  —  100  000  Mark.  Hier  wird  der  Gewinn  dem  A.  mit

24  000  +  3000,  dem  B.  mit  3000  Mark  zugewiesen,  und  es  steht  nichts  im  Wege,  wenn  A.
auf  Auszahlung  seiner  27  000,  B.  auf  Auszahlung  seiner  3000  Mark  besteht.

3.  Daß  die  Gesellschaft  in  Gewinnjahren  einen  Reservefonds  zur
Deckung  etwaiger  späterer  Verluste  ansammeln  müßte,  ist  nicht  vorgeschrieben.
  Vielmehr  hat  jedes  Jahr  seinen  Segen  und  seine  Sorgen  für  sich.

Man  denke  auch  nicht,  daß  etwa  die  Zurückbehaltung  von  Gewinnanteilen  in  Gewinnjahren

  wenigstens  im  wirtschaftlichen  Endergebnis  wie  die  Bildung  eines  solchen  Reservesonds
  wirke.  Vielmehr  wachsen  die  zurückbehaltenen  Gewinnanteile  dem  allgemeinen
Kapitalvermögen  der  Gesellschaft  zu.

4.  Sind  die  Gewinnanteile  eines  Jahrs  den  Kapitalanteilen  der  Gesellschafter  zu=  oder
die  Verlustanteile  von  ihnen  abgeschrieben  worden,  so  muß  die  Summe  der  aktiven  Kapitalanteile
  (K)  nach  Abzug  der  passiven  Kapitalanteile  (P)  gleich  sein  dem  Wert  des  aktiven
Gesellschaftsvermögens  am  Schluß  jenes  Jahrs  (A)  nach  Abzug  der  damals  vorhandenen
Gesellschaftsschulden  (8).  Wir  erhalten  also  die  Gleichung  K—  P—  A—  S.  Ist  das  Gesellschaftsvermögen
  überschuldet  (8—A),  so  muß  auch  P-K  oder  es  müssen  sämtliche  Kapitalanteile
  passiv  sein.

IV.  Außer  dem  Anspruch  auf  einen  Anteil  an  dem  etwaigen  Jahresgewinn
  haben  die  Gesellschafter  mit  aktivem  Kapitalanteil  noch  das  Recht,
alljährlich  die  Auszahlung  von  40%  Zinsen  auf  ihren  Kapitalanteil  aus
dem  Vorjahr  zu  verlangen;  und  zwar  steht  ihnen  dies  Recht  nicht  bloß
für  Gewinn-,  sondern  auch  für  Verlustjahre  zu  und  wird  sogar  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Auszahlung  der  Zinsen  offenbar  nachteilig
für  die  Gesellschaft  ist.  Doch  können  die  Gesellschafter  die  Zinszahlung
für  Gewinnjahre  nicht  neben  dem  vollen  ihnen  für  das  Jahr  gebührenden
Gewinnanteil  beanspruchen,  sondern  müssen  sich  das,  was  sie  an  Gewinn
erhalten,  auf  den  Zins,  was  sie  an  Zins  erhalten,  auf  den  Gewinn  an-