680  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

rechnen  lassen  (122  I).  Macht  ein  Gesellschafter  von  seinem  Zinsanspruch
Gebrauch,  so  wird  der  ihm  ausgezahlte  Zinsbetrag  von  seinem  Kapitalanteil
  abgeschrieben.

V.  Sämtliche  vorstehenden  Regeln  können  nicht  bloß  im  voraus
durch  den  Gesellschaftsvertrag,  sondern  auch  von  Fall  zu  Fall  durch  einstimmigen
  Beschluß  der  Gesellschafter  abgeändert  werden.  Insbesondre
steht  es  den  Gesellschaftern  frei,  sich  höhere  Gewinne  und  höhere  Zinsen
auszuzahlen,  als  das  Gesetz  bestimmt.  Daß  damit  das  Gesellschaftsvermögen
geschwächt  und  die  Sicherheit  der  Gesellschaftsgläubiger  gefährdet  wird,
steht  solchen  Vereinbarungen  nicht  entgegen.

8.  Auflösung.)
8197.

I.  1.  a)  Die  Gesellschaft  wird  aufgelöst,  wenn  ein  Gesellschafter
stirbt  oder  wenn  über  das  Gesellschaftsvermögen  oder  über  das  Privatvermögen
  eines  Gesellschafters  Konkurs  eröffnet  wird  (131).

b)  Die  Gesellschaft  wird  ferner  aufgelöst,  wenn  die  für  die  Dauer
der  Gesellschaft  bestimmte  Zeit  abgelaufen  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Gesellschafter
  die  Gesellschaft  auch  nach  Ablauf  der  Zeit  fortsetzen  (131,  134).

c)  Die  Gesellschaft  wird  ferner  aufgelöst,  wenn  die  Gesellschafter
es  einstimmig  beschließen  (131).

Einer  Form  bedarf  dieser  Beschluß  nicht.  So  selbst  dann,  wenn  zu  dem  Gesellschaftsvermögen
  Grundstücke  gehören.  Deun  der  Auflösungsbeschluß  hat  auf  das  Eigentum
an  dem  Grundstück  zunächst  keinen  Bezug,  da  die  Grundstücke  fürs  erste  der  mit  der  bisherigen
  Gesellschaft  identischen  Liquidationsgesellschaft  gehören.

d)  Die  Gesellschaft  wird  ferner  aufgelöst,  wenn  sie  rechtmäßig  gekündigt
  wird.  Das  Kündigungsrecht  steht  sowohl  den  Gesellschaftern  wie
ihren  Privatgläubigern  zu.

o)  Das  Gesellschafterkündigungsrecht  greift  nur  bei  Gesellschaften
Platz,  die  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters
eingegangen  sind  oder  die  nach  Ablauf  der  für  ihre  Dauer  festgesetzten  Zeit
stillschweigend  fortgesetzt  werden;  es  steht  jedem  einzelnen  Gesellschafter
zu  und  kann  völlig  willkürlich  ausgeübt  werden;  die  Kündigung  darf  aber
nur  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Kündigungsfrist  und  nur  auf
den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs  erfolgen  (131,  132,  134).

5)  Das  Gläubigerkündigungsrecht  greift  bei  allen  Gesellschaften
Platz;  es  steht  jedem  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  zu,  der  einen
nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbaren  Schuldtitel  gegen  seinen  Schuldner  er-1

  Keyßner,  Erhaltung  der  H.Sgesellschaft  gegen  Auflösungsgründe  (70);  Müller-Erzbach
  2.  61  S.  357;  Lastig;  Auflösung  der  kaufm.  Gesellschaften,  in  der  Hallischen
Festgabe  f.  Dernburg;  Wimpfheimer,  die  Gesellschaften  .  im  Stadium  der  Liquidation
  (08).