Offne  Gesellschaft.  Auflösungsgründe.  8  197.  681

wirkt  hat  und  auf  Grund  dessen  den  Kapitalanteil  des  Schuldners  hat
gerichtlich  pfänden  und  sich  überweisen  lassen,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  der  kündigende  oder  ein  andrer  Privatgläubiger  des  Schuldners
in  den  letzten  sechs  Monaten  die  Zwangsvollstreckung  in  das  sonstige  bewegliche
  Vermögen  des  Schuldners  fruchtlos  versucht  hat;  die  Kündigung
  darf  wie  die  eines  Gesellschafters  nur  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen
  Kündigungsfrist  und  nur  auf  den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs
erfolgen  (135).

e)  Die  Gesellschaft  wird  ferner  aufgelöst  durch  gerichtliche  Entscheidung.
  Diese  Entscheidung  erfolgt  im  Prozeßwege  durch  Urteil  oder
ausnahmsweise  auch  durch  einstweilige  Verfügung;  sie  kann  nur  auf  Antrag
  ergehn;  das  Antragsrecht  steht  jedem  einzelnen  Gesellschafter  zu  jeder
Zeit  zu,  setzt  aber  voraus,  daß  ein  „wichtiger  Grund“  für  die  Auflösung
der  Gesellschaft  vorliegt;  welcher  Grund  wichtig  ist,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall
  entscheiden:  hierher  kann  gehören,  daß  ein  Gesellschafter  seine  Pflichten
gröblich  verletzt  oder  zu  ihrer  Erfüllung  mit  oder  ohne  seine  Schuld  unfähig
  wird,  daß  die  Gesellschafter  sich  nicht  miteinander  vertragen  können,
daß  eine  Rentabilität  des  Gesellschaftsgeschäfts  dauernd  ausgeschlossen
ist  u.  s.  w.;  die  Auflösung  der  Gesellschaft  tritt  ein,  sobald  die  Entscheidung
rechtskräftig  wird,  also  vielleicht  mitten  im  Geschäftsjahr  (131,  133).

)  Die  Gesellschaft  wird  endlich  aufgelöst,  wenn  nach  Maßgabe  der
im  nächsten  Paragraphen  zu  besprechenden  Regeln  alle  Gesellschafter
oder  alle  bis  auf  einen  aus  der  Gesellschaft  ausscheiden  (s.  unten  S.  693).

2.  Aus  den  Regeln  zu  1  folgt,  daß  die  offne  Handelsgesellschaft
weit  fester  gefügt  ist  als  die  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts.  Besonders
sei  hervorgehoben,

a)  daß  das  Recht  jedes  Gesellschafters,  die  bürgerliche  Gesellschaft
schon  vor  Ablauf  ihrer  vertragsmäßig  bestimmten  Zeit  aus  wichtigen
Gründen  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  außergerichtlich  zu  kündigen
  (BGB.  723),  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft  beseitigt  und  durch
das  Recht,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  gerichtliche  Entscheidung
zu  erbitten,  ersetzt  ist,

b)  daß  das  Recht  jedes  Gesellschafters,  die  bürgerliche  Gesellschaft,
falls  sie  auf  unbestimmte  Zeit  eingegangen,  auch  ohne  wichtigen  Grund
nach  freiem  Belieben  außergerichtlich  zu  kündigen  (BGB.  723),  bei  der
offnen  Handelsgesellschaft  zwar  beibehalten,  aber  durch  Festsetzung  schwieriger
  Kündigungsmodalitäten  sehr  eingeschränkt  ist.

3.  Von  den  Regeln  zu  1  beruhn  auf  zwingendem  Recht  die  Sätze,
daß  die  Gesellschaft  durch  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses,  durch
Kündigung  seitens  eines  Gesellschaftergläubigers,  durch  gerichtliche  Entscheidung
  (133  III)  und  durch  Ausscheiden  von  Gesellschaftern  aufgelöst
wird.  Im  übrigen  ist  abweichenden  Bestimmungen  des  Gesellschafts-«

  14  Vgl.  RG.  71  S.  256.