682  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

vertrages  freier  Raum  gelassen.  Insbesondre  können  die  Fristen  für  das
willkürliche  Kündigungsrecht  der  Gesellschafter  anders  bemessen  werden,
als  das  Gesetz  bestimmt;  es  kann  vereinbart  werden,  daß  die  Gesellschaft
beim  Tode  eines  Gesellschafters  mit  dessen  Erben  fortgesetzt  werde  u.  s.  f.

II.  1.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zum  Handelsregister  anzumelden,
  daselbst  einzutragen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen;  der  Registereintrag
  wirkt  rechtsbestärkend;  die  Anmeldung  liegt  allen  Gesellschaftern
ob  (s.  143).

2.  Diese  Regeln  gelten  für  den  Fall  der  Konkurseröffnung  über  die
Gesellschaft  nicht.  Die  Registrierung  findet  hier  vielmehr  von  Amts  wegen
statt  und  wirkt  nicht  rechtsbestärkend,  sondern  bloß  rechtsbekundend  (32,
143  1).

III.  Durch  die  „Auflösung“  ist  die  Gesellschaft  tatsächlich  nicht  aus
der  Welt  geschafft.:  Vielmehr  beginnt  jetzt  ein  „Nachleben“s  der  Gesellschaft:
  die  Gesellschaft  besteht  fort  und  hat  nur  ihren  rechtlichen  Charakter
verändert.  Sie  ist  aus  einer  offnen  Handelgesellschaft  in  eine  offne
Liquidationsgesellschaft  verwandelt.“

1.  Der  Sinn  dieser  Verwandlung  ist,  daß  die  Gesellschaft  nunmehr
ihr  vollständiges  Ende  herbeiführen  will.  Zu  diesem  Zweck  löst  sie  das
von  ihr  betriebene  Geschäft  auf,  indem  sie  die  begonnenen  Unternehmungen
abwickelt  und  den  Eintritt  in  neue  Unternehmungen  vermeddet.  Zu  diesem
Zweck  bezahlt  sie  ihre  Schulden,  so  daß  ihr  Vermögen  zu  einem  reinen
Aktivvermögen  wird.  Zu  diesem  Zweck  setzt  sie  ferner  ihr  Aktivvermögen
durch  Einziehung  der  Forderungen,  Verkauf  der  Grundstücke,  der  Waren
u.  s.  f.  in  bares  Geld  um,  so  daß  ihr  Vermögen  zu  einem  reinen  Geldvermögen
  wird.  Zu  diesem  Zweck  verteilt  sie  endlich  das  reine  Geldvetmögen
  unter  die  einzelnen  Gesellschafter.  Erst  wenn  alle  diese  Maßregeln
getroffen  sind,  ist  sie  von  Sorgen  und  Pflichten  frei.  Erst  jetzt  ist  ihr  Ende
gekommen.  Es  ist  also  nicht  genau,  wenn  das  Gesetz  eine  Gesellschaft,
die  in  Liquidation  tritt,  als  „aufgelöst“  bezeichnet,  da  doch  erst  der  Schluß
der  Liquidation  die  wirkliche  Auflösung  herbeiführt.

2.  Die  Verwandlung  der  offnen  Gesellschaft  in  eine  offne  Liquidationsgesellschaft
  tritt  von  Rechts  wegen  ein,  sobald  die  Gesellschaft  aufgelöst
  wird.  Ausnahmen:

a)  Die  Umwandlung  unterbleibt,  wenn  Konkurs  über  das  Gesellschaftsvermögen
  eröffnet  wird  (145  1).  Hier  tritt  an  die  Stelle  des  Liquidations=
  das  Konkursverfahren.

b)  Die  Umwandlung  unterbleibt,  wenn  eine  aus  nur  zwei  Gesellschaftern
  bestehende  Gesellschaft  von  einem  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters
  gekündigt  oder  über  das  Privatvermögen  eines  Gesellschafters
20.  Francken,  Liquidation  der  offnen  H.  Sgesellschaft  (90).

3  Gierke  S.  884.
4  Nöldecke,  Fortdauer  der  offnen  H.  Sgesellschaft  während  der  Liquidation  (87).