Offne  Gesellschaft.  Liquidation.  8  197.  683

Konkurs  eröffnet  wird  und  der  andre  Gesellschafter  erklärt,  das  Gesellschaftsgeschäft
  ohne  Liquidation  mit  Aktiven  und  Passiven  zu  übernehmen  (142  II);
dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  bei  einer  solchen  Gesellschaft  der  eine  Gesellschafter
  auf  Antrag  des  andern  durch  gerichtliche  Entscheidung  aus  der
Gesellschaft  ausgeschlossen  wird  (s.  unten  S.  694)  und  das  Gericht  den
Antragsteller  auf  dessen  Verlangen  zur  Übernahme  des  Geschäfts  in  der
gedachten  Art  ermächtigt  (142  1).  Hier  tritt  an  die  Stelle  des  Liquidationsverfahrens
  das  Auseinandersetzungsverfahren,  welches  für  den  Fall  vorgeschrieben
  ist,  daß  beim  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  die  übrigen
Gesellschafter  die  Gesellschaft  fortsetzen  (s.  unten  S.  695).44

e)  Die  Umwandlung  unterbleibt  endlich,  wenn  die  Gesellschafter  es
beschließen  (145  1,  158);  so  namentlich  dann,  wenn  das  ganze  Gesellschaftsgeschäft
  in  Bausch  und  Bogen  verkauft  wird  und  der  Käufer  den  Kaufpreis
  unmittelbar  an  die  einzelnen  Gesellschafter  zahlt;  denn  dann  ist  eine
weitere  Liquidation  überflüssig.

Übrigens  sollen  für  den  Fall,  daß  die  Gesellschafter  durch  freie  Vereinbarung  auf
die  Liquidation  verzichten,  wenigstens  im  Verhältnis  zu  Dritten  die  für  die  Liquidation
geltenden  Vorschriften  dennoch  so  lange  anwendbar  sein,  als  ungeteiltes  Gesellschaftsvermögen
  vorhanden  ist  (158).  Die  Gesellschaft  kann  also  so  lange  unter  ihrer  alten  Firma
llagen  und  verklagt  werden  u.  s.  w.

3.  Die  Liquddationsgesellschaft  ist  identisch  mit  der  offnen  Gesellschaft.
  Demgemäß  steht  ihr  deren  ganzes  Aktiv=  und  Passivvermögen  zu.
Auch  unterliegt  sie  den  gleichen  Rechtsregeln  wie  die  offne  Gesellschaft
(156),  soweit  sich  nicht  aus  den  Regeln  zu  4  ff.  Abweichungen  ergeben.

Die  Gläubiger  der  Gesellschaft  werden  durch  die  Liquidation  in  ihren  Rechten  nicht
beeinträchtigt:  ihnen  haften  sämtliche  Gesellschafter  unbeschränkt,  als  Gesamtschuldner,
in  erster  Reihe,  mögen  die  Forderungen  der  Gläubiger  vor  oder  nach  Beginn  der  Liquidation
  entstanden  sein;  sie  können  deshalb  sowohl  die  Gesellschaft  wie  die  einzelnen  Gesellschafter
  während  der  Dauer  der  Liquidation  unbeschränkt  verklagen.  Das  gilt  auch
dann,  wenn  der  Gesellschaftsgläubiger  zugleich  Mitgesellschafter  ist.

4.  Der  bisherigen  Firma  ist  ein  Zusatz  beizufügen,  der  auf  die  Liquidation
  verweist  (153;  „Stralzierungsfirma“).

5.  Die  Leitung  der  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  geht  mit  Beginn
  der  Liquidation  auf  die  Liguidatoren  über.

a)  Grundsatz  ist:  als  Liquidatoren  gelten  sämtliche  Gesellschafter
(146  1I).  Auch  ein  Gesellschafter,  der  vor  Beginn  der  Liquidation  von
Vertretung  und  Geschäftsführung  ausgeschlossen  war,  tritt  nunmehr,  da
es  die  Gesellschaft  zu  zerstören  gilt,  in  Tätigkeit;  er  hat  durch  den  Verzicht
auf  die  eigne  Teilnahme  an  Vertretung  und  Geschäftsführung  seinen
Genossen  das  größte  Vertrauen  erzeigt;  wenn  die  Gesellschaft  in  Liquidation
  tritt,  pflegt  aber  dies  Vertrauen  häufig  erschüttert  zu  sein,  und
damit  wird  auch  jener  Verzicht  hinfällig.

4%  Val.  RG.  65  S.  227.
5  Abw.  RG.  29  S.  16.