684  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Der  Grundsatz  zu  a  ist  aber  nicht  unabänderlich.  Vielmehr  können
von  vornherein  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  auch  nachträglich  durch
einen  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter  andre  Personen  zu  Liquidatoren
  bestellt  werden,  also  etwa  nur  ein  einziger  Gesellschafter  oder  gar
ein  Nichtgesellschafter;  auf  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  das
Gericht  an  Stelle  der  ordentlichen  Liquidatoren  andre  außerordentliche
bestellen,  und  zwar  nicht  im  Prozeßwege,  sondern  im  Verfahren  freiwilliger
  Gerichtsbarkeit,  aber  selbstverständlich  nur  aus  wichtigen  Gründen
(146  I,  II;  R.  FG.  145).

e)  Die  einmal  bestellten  Liquidatoren  können  wieder  abberufen
werden,  nach  Willkür  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter,  aus
wichtigen  Gründen  auf  Antrag  eines  Gesellschafters,  im  Verfahren  freiwilliger
  Gerichtsbarkeit  auch  durch  das  Gericht  (147;  R.  FG.  145).

d)  Der  Eintritt  eines  Liquidators  in  seine  Liquidatorenstellung  und  sein  Austritt
daraus  sind  im  Handelsregister  einzutragen;  werden  Liquidatoren  gerichtlich  bestellt  oder
abberufen,  so  erfolgt  die  Eintragung  von  Amts  wegen;  im  übrigen  geschieht  sie  der  Regel
nach  auf  Anmeldung  sämtlicher  Gesellschafter  (148  1,  11).

)  Die  Liquidatoren  haben,  wie  die  firmierenden  Gesellschafter,  die  eigenhändige
Zeichnung  der  Liquidationsfirma  und  ihres  eignen  Namens  dem  Registergerichte  zur
Aufbewahrung  zu  überreichen  (148  III).

6.  a)  Die  Liquidatoren  haben  die  Macht,  die  Gesellschaft  nach  außen
hin  zu  vertreten  (149  Satz  2).  Ihre  Vertretungsmacht  umfaßt  Rechtsgeschäfte
  aller  Art  und  die  Prozeßführung.  Doch  ist  sie  weit  enger  als  die
der  Gesellschafter  vor  Beginn  der  Liquidation.  Erstlich  haben  mehrere
Liquidatoren,  wenn  nicht  bei  ihrer  Bestellung  das  Gegenteil  bestimmt
wird,  nur  Gesamtvertretungsmacht  (150  1):  was  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft,
  so  lange  sie  nicht  liquidiert,  abnorm  erscheint  und  deshalb
nur  kraft  besondrer  Klausel  des  Gesellschaftsvertrages  gilt,  bildet  bei
der  offnen  Liquidationsgesellschaft  die  Regel;  in  der  Tat  paßt  die  Bestimmung,
  daß  jeder  Gesellschafter  für  sich  allein  volle  Vertretungsmacht
hat,  nur  so  lange,  als  die  Gesellschaft  sich  voller  Lebenskraft  erfreut,  auf
gegenseitigem  Vertrauen  ihrer  Mitglieder  beruht  und  zu  schnellen  Entschlüssen
  fähig  sein  muß.  Zweitens  geht  die  Vertretungsmacht  der  Liquidatoren
  nur  so  weit  wie  der  Liquidationszweck:  insbesondre  ist  ihnen  der
Abschluß  neuer  Geschäfte  nur  gestattet,  wenn  er  zur  Beendigung  schwebender
  Geschäfte  erfolgt  (s.  149  Satz  1).  Und  zwar  wirken  diese  Beschränkungen
auch  gegenüber  Dritten:  wer  also  mit  den  Liquidatoren  ein  neues  Geschäft
abschließt,  kann  daraus  Rechte  gegen  die  Gesellschaft  nur  herleiten,  wenn
er  beweist,  daß  das  Geschäft  unter  den  Liquidationszweck  fällt  oder  daß  er
dies  wenigstens  nach  Lage  der  Umstände  annehmen  mußte.  Jede  sonstige
Beschränkung  der  Vertretungsmacht  der  Liquidatoren,  —  namentlich  die,

6  RH.  21  Nr.  99;  Wimpfheimer  a.  a.  O.  S.  203.