Offne  Gesellschaft.  Liquidation.  8  197.  685

daß  die  Liquidatoren  neue  Geschäfte  überhaupt  nicht  abschließen  dürfen  —
ist  gegen  Dritte  unwirksam  (151).

Selbstverständlich  ist,  daß  jede  Bestimmung  der  Vertretungsmacht  der  Liquidatoren,
die  von  den  gesetzlichen  Regeln  abweicht,  im  H.sregister  einzutragen  ist  (148).

b)  Auch  die  Geschäftsführung  nach  innen  liegt  den  Liquidatoren  ob,
und  zwar  mit  den  gleichen  Beschränkungen  wie  die  Vertretung  nach  außen;
sie  ist  also  von  allen  Liquidatoren  gemeinsam  zu  besorgen  —  auch  soweit
es  sich  um  gewöhnliche  Geschäfte  handelt  und  ohne  daß  für  den  Fall  der
Not  eine  Ausnahme  gemacht  wird  —  und  darf  die  Zwecke  der  Liquidation
nicht  überschreiten  (149,  150).  Außerdem  gilt  noch  eine  besondre  Beschränkung,
  der  die  Vertretung  nach  außen  nicht  unterworfen  ist:  die
Liquidatoren,  mögen  sie  auch  vom  Gericht  bestellt  sein,  sind  verpflichtet,
allen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  die  die  Gesellschafter  einstimmig
beschließen  (152).  #

e)  Die  Vertretungsmacht  sowohl  wie  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Geschäftsführung  kommt  vom  Beginn  der  Liquidation  ab  den  Liquidatoren
ausschließlich  zu.  Es  ist  also  keine  Rede  davon,  daß  die  Rolle  der  einzelnen
  Gesellschafter  als  Vertreter  und  Geschäftsführer  der  Gesellschaft
etwa  konkurrierend  mit  der  entsprechenden  Rolle  der  Liquidatoren  noch
nach  Beginn  der  Liquidation  fortdauere.

Ausnahmen:

a)  Die  Vertretungsmacht  der  Gesellschafter  dauert  zu  Gunsten  gutgläubiger  Dritter
nach  Maßgabe  des  Registerrechts  einstweilen  fort  (Qoben  S.  36).

6)  Das  Geschäftsführungsrecht  jedes  Gesellschafters  dauert  zu  seinen  eignen  Gunsten
so  lange  fort,  bis  er  von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  Kenntnis  erlangt  oder  die  Auflösung
kennen  muß;  nur  für  die  Auflösung  durch  willkürliche  Kündigung  eines  Gesellschafters  oder
durch  Kündigung  eines  Privatgläubigers  soll  dies  nicht  gelten  (136).  —  Wird  die  Gesellschaft
  durch  den  Tod  eines  Gesellschafters  aufgelöst,  so  hat  der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
  den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich  anzuzeigen  und  bei  Gefahr
im  Verzuge  die  von  seinem  Erblasser  zu  besorgenden  Geschäfte  fortzuführen,  bis  die  übrigen
Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit  ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können;  die  übrigen
Gesellschafter  sind  in  gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung  der  von  ihnen  zu  besorgenden
Geschäfte  verpflichtet;  die  Gesellschaft  gilt  insoweit  als  fortbestehend  (137  1).—  Die  beiden
letzten  Sätze  finden  auch  im  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  Anwendung  (137  1I).

Auch  die  Vollmachten,  die  die  offne  Gesellschaft  vor  Beginn  der  Liquidation  an
dritte  Personen  erteilt  hat,  erlöschen  im  Zweifel,  wenn  die  Liquidation  ihren  Anfang
nimmt.  Das  gilt  namentlich  für  die  Prokuren.  Doch  steht  nichts  im  Wege,  daß  die  Liquidationsgesellschaft
  neue  Vollmachten,  namentlich  auch  neue  Prokuren?  erteilt.

7.  3)  Die  Rechte,  die  den  Gesellschaftern  gemäß  den  Regeln  zu  5  und  6
zustehn  (also  das  Recht,  Mitliquidator  zu  werden,  das  Recht,  den  Antrag
bei  Gericht  auf  Ernennung  und  Abberufung  von  Liquidatoren  zu
stellen,  endlich  das  Recht,  die  Liquidatoren  mit  Anweisungen  zu  versehen),

7  Abw.  RH.  13  Nr.  76;  Lehmann  Anm.  1  zu  §  156.